Urteil Fluchttüre - Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.06.2016 - 9 K 1985/15 -

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  • Moin Zusammen, hier ein Gerichtsurteill das es in sich hat. Ich kann nur mit dem Kopf schütteln. Glücklicherweise ist es noch nicht rechtskräftig und es wird eine Revision geben.


    Im Anhang 2.3 zur Arbeitsstättenverordnung steht tatsächlich folgender Satz: „Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.“ Diese absolute Feststellung wird in der nachgeordneten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ relativiert. Dort steht in Ziff. 6 Ausführung (1): Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (z. B. im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes) ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.


    Aus kann aus meiner Sicht demnach es nicht sein, dass Fluchttüren immer in Fluchtrichtung aufschlagen müssen; denn es gibt bundesweit Tausende von Türen, bei denen Fluchttüren in Verkehrswege schlagen (Unfallgefahr) oder auf Treppen oder wo die Türen/Notausgänge in denkmalgeschützten Objekten vorhanden sind. Würde das Gerichtsurteil rechtskräftig, wäre damit Gefährdungsbeurteilung für die sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen obsolet. Es gibt sicherlich noch weitere Argumente. Und schließlich: Wo beginnt eigentlich eine Fluchttür – ist eine Bürotür zum Flur (mit Mündung zum Treppenhaus) eine Notausgangstür? In Ziff. 3.6 der ASR A2.3 steht unter Begriffsdefinition: Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Das Gericht hat aber offensichtlich eine andere Definition getroffen: Büroraumtüren = Notausgangstüren?!



    Mich würden eure/ Ihre Meinungen interessieren. Gruß Duenkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Moin Uwe,


    meine Meinung?


    Realitätsfremd und wird in der Revision kassiert werden. Falls nicht, wechsele ich die Branche und verdinge meinen Lebensunterhalt ab sofort mit dem Umbau von Türanschlägen. Ein Urteil unter vielen, das meines Erachtens in der Versenkung verschwinden wird. Jeder möchte seine fünfzehn Minuten Berühmtheit. Der Richter hatte sie jetzt. Möge ihm ein langes erfülltes Leben voller Zufriedenheit beschert sein.


    Gruß Frank


    Edit: Man sollte schon genau lesen. ;( Sorry, ich habe Bürotür gelesen, wo gar nicht Bürotür stand.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Ich hoffe sehr das dieses Urteil in der nächsten Instanz gedreht wird und wieder der Menschenverstand nach vorne kommt


    Gruss Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Banane.


    Die Fluchtrichtung muss zu den Gegebenheiten passen. Man sollte das Wörtchen "muss" oder "sollte" durch "könnte" ersetzen.


    Realitätsfremd. Viel wichtiger ist es doch, das die Türen leicht zu öffnen sind und die Masse der Flüchtenden locker bewältigen können.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Uwe,
    ein Lieblingsthema von mir, welches ich auch regelmäßig bei der Vorlesung mit Planunterlagen angesprochen habe.
    Ich würde mich wundern, wenn Du dich nicht daran erinnerst.


    Das Urteil ist absolut korrekt. Gleiches hatte ich vor 2-3 Jahren bei zahlreichen Neubauten zu bewerten. Die Entscheidung der OBA und des Landesamtes waren gleichlautend. Das Urteil wird m.E. nach auch (hoffentlich) nicht revidiert werden.


    Zum Thema - WO liegt eigentlich das Problem bei dem Urteil??
    Das Problem liegt darin, dass zahlreiche Planer aber auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Begrifflichkeiten nicht korrekt anwenden.Es gibt nur eine Tür in der ArbStättV, welche definiert nach außen aufschlagen muss und das ist der Notausgang. Eine Notausgangstür führt ins Freie bzw. in einen anderen brandschutztechnisch gesicherten Bereich (Brandabschnitt). Alle weiteren Türen im Arbeitsstättenrecht sind "Türen im Verlauf eines Fluchtweges" (ASR) und diese können, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder auch Verwendung in beide Richtungen aufschlagen.


    Ich kann mir sicher vorstellen, dass zahlreiche Beteiligte den tatsächlichen Unterschied der Türen, hinsichtlich unterschiedlichen Regelwerksanwendungen, nicht kennen.
    @Duenkel in deinem dritten Absatz beschreibst Du "Türen im Verlauf eines Fluchtweges" (Bürotür) und hier trifft die Öffnungsrichtung gemäß Regelwerk nicht zwingend zu.
    Melde Dich nächste Woche kurz, dann werde ich Dir ggf. eine Handlungshilfe zustellen.


    Das Urteil spiegelt übrigens europäisches Recht.
    In Europa (Hotel, Kino, Museen, Behörden, Krankenhäuser......) gehen, bzw. sollen gehen, alle Türen als Notausgang in Fluchtrichtung auf.


    Des Weiteren wäre, wenn wirklich dringende Gründe, örtliche Besonderheiten oder sonst etwas sehr wichtiges dagegen sprechen würde die Fluchtrichtung umzusetzen, die Möglichkeit einer Ausnahme. Wer sein Regelwerk kennt, weiß auch um diese Möglichkeit (§ 3a, ArbStätt, Abs 3), wobei eine falsche Planung bzw. Umsetzung keine zulässige Begründung ist.


    Die ein oder anderen Kommentare kann ich unter Anwendung des entsprechenden Regelwerkes nicht wirklich nachvollziehen.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA ()

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  • Eine Notausgangstür führt ins Freie bzw. in einen anderen brandschutztechnisch gesicherten Bereich (Brandabschnitt).

    Wie verhält sich dann der Sachverhalt, wenn ich auf einer Ebene, drei Brandschabschnitte habe?
    Stehe ich dann nicht in einem Konflikt?
    Nehmen wir an:
    - Teil A liegt links, Teil B in der Mitte und Teil C rechts - alles Brandschabschnitte
    Flüchte ich vertikal von A nach B geht es, aber was passiert wenn ich dann von B nach A flüchten muss? In diesem Fall habe ich doch dann nicht die Möglichkeit, dass die beschriebene Notausgangstür in Fluchtrichtung aufgeht oder muss das Scharnier dann 180° beweglich sein?

    :bremse:

  • Guten Morgen AL_MTSA, danke, dein Beitrag beruhigt mich. Wohl auch ein gutes Beispiel, wie extrem hoch und komplex die Anforderungen an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit geworden ist und wie schnell man sich auf Glatteis befinden kann, wenn man zu emotional an die Sache herangeht. Ich rufe dich an. VG Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Die Argumentation von AL_MTSA ist schlüssig, grundsätzlich richtig - und ich kann ihr trotzdem nicht zustimmen. Es gibt bauliche Situationen, die nach außen öffnende Notausgangstüren nicht zulassen. Ein Beispiel: Wegen der Höhenunterschiede des Geländes befindet sich die Notausgangstür unterhalb des Straßenniveaus auf der betreffenden Gebäudeseite. Hinter der Tür ist eine Treppe, die nach oben führt. Eine nach außen Öffnen der Notausgangstür ist technisch unmöglich, da die Tür gegen die Treppenstufen schlagen würde (ich kenne so einen Fall; meine erste Reaktion als ich bei der Begehung im Gebäude die Tür sah, war auch: "Das geht aber nicht!". Dann habe ich die Tür geöffnet und meine Meinung geändert).


    Ich bin daher der Meinung, daß auch bei den ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt führenden Notausgangstüren die spezifischen Gegebenheiten betrachtet und bewertet werden müssen. Es wird die Ausnahme sein, aber es wird immer Fälle geben, wo eine nach innen öffnende Notausgangstür unterm Strich das geringere Risiko darstellen wird.


    Wir können nicht mal eben große Teile der Bundesrepublik abreissen und neu bauen, um nur noch in perfekt geplanten und nicht gewachsenen Gebäuden Menschen sicher arbeiten zu lassen...



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Wie verhält sich dann der Sachverhalt, wenn ich auf einer Ebene, drei Brandschabschnitte habe?Stehe ich dann nicht in einem Konflikt?
    Nehmen wir an:
    - Teil A liegt links, Teil B in der Mitte und Teil C rechts - alles Brandschabschnitte
    Flüchte ich vertikal von A nach B geht es, aber was passiert wenn ich dann von B nach A flüchten muss? In diesem Fall habe ich doch dann nicht die Möglichkeit, dass die beschriebene Notausgangstür in Fluchtrichtung aufgeht oder muss das Scharnier dann 180° beweglich sein?

    Hallo @s.schmid
    diese Situation war nicht im Urteil, sondern hierbei ging es um grundsätzliche Bestimmungen bei normalen Notausgangstüren.


    In deinem Beispiel liegt kein Verstoss vor, da es üblicherweise um eine Richtungsfestlegung geht in diesen Fällen, wobei die Zahl der zu erwartenden Personen Berücksichtigung finden soll.
    Die von Dir beschriebene Situation gibt es 1000-fach in Deutschland und ist zulässig. Als Beispiel möchte ich Krankenhäuser nennen. Hier erfolgt bei großen Bettenhäusern oftmals eine Evakuierung im Brandfall zunächst horizontal. Es ist logisch dass bei Festlegung der Fluchtrichtung die evtl. Brandseite nicht bekannt ist ;-). Somit geht in die andere Richtung die Tür entgegen der Laufrichtung auf. Bei derartigen Türen wird des Öfteren mit zugelassenen Feststelleinrichtungen gearbeitet.
    Ein Konflikt besteht lediglich bis zur Festlegung - eine Klage wie o.g. würde hier nicht erhoben werden, bzw. es ist kein solches Urteil zu erwarten.


    Hast Du beispielsweise Kitas, wo jede erdgeschossige Gruppe einen Notausgangstür benötigt, dann muss diese Tür nach außen öffnend verbaut sein.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • @Micherheit


    ein von Dir beschriebener Fall ist sicher möglich, jedoch kein Standard.
    Ntürlich kann von der Vorgabe abgewischen werden, jedoch nicht aufgrund Deiner Meinung. Wenn die Situation so ist, wie Du es beschrieben hast, gilt es einen schriftlichen Antrag gemäß ArbStättV bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ist es von Dir plausibel dargestellt, wird die Ausnahme erteilt.


    Das Problem der Notausgnagstüren und deren Fluchtrichtung hatte ich, wie erwähnt in SV-Gutachten zu erörtern. Das größte Problem ist, dass eine solche Notausgangstür im Baurecht nicht beschrieben und oft nicht bekannt ist. Nimmt der Planer sich keine Sifa ins Boot, geht die Tür oft nach innen auf. Architekten kennen sich im Baurecht gut aus, jedoch ist das Arbeitsschutzrecht nicht immer allgegenwärtig.....

    Gruß
    AL_MTSA


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    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Moin,

    Es gibt nur eine Tür in der ArbStättV, welche definiert nach außen aufschlagen muss und das ist der Notausgang. Eine Notausgangstür führt ins Freie bzw. in einen anderen brandschutztechnisch gesicherten Bereich (Brandabschnitt).

    diese Diskussion hatten wir hier schon einmal. (ich bin jetzt zu faul, das herauszusuchen).
    Ich hatte bei einer Kita beanstandet, dass der Notausgang nach innen öffnet und mit dem Bauamt gesprochen.
    Das Bauamt hat der vorhandenen Konstruktion zugestimmt, weil eine nach außen öffnende Tür auf einen Bürgersteig gehen würde und ggf. bei einer spontanen Öffnung der Tür einen Passanten vor ein Auto hätte schleudern können.
    Ich kann diese Überlegung / dieses Szenario nachvollziehen.
    Und somit widerspreche ich Deiner Meinung.


    Viele Banken haben beim zentralen Eingang, der für Kunden der Notausgang ist, eine nach innen öffnende Türe; Begründung: Bankräuber sollen es schwerer haben, zu flüchten (OT: eigentlich Quark, denn „Der Bankraub ist eine Initiative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank.“ Bertolt Brecht :D ).
    Müssten nach diesem Urteil tausende von Banken umgebaut werden?


    Und wenn es heißt
    "Außerdem hatte die Bezirksregierung der Firma mit sofortiger Wirkung untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen.",
    dann interessieren mich doch die baulichen Gegebenheiten in der Bezirksregierung Münster und im Verwaltungsgericht Münster ... :D
    Wenn ich das nächste Mal bei der BezReg zu tun habe, mache ich Fotos ... (wurde mir bei der Filiale in Herten untersagt, als ich dort im Jahr 2006 Feuerlöscher mit längst überfälligem Prüfdatum fotografieren wollte ... :D )


    Ich halte dieses Urteil nicht für angemessen und hoffe auf eine Revision.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Zitat von BezReg MS

    "Außerdem hatte die Bezirksregierung der Firma mit sofortiger Wirkung untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen.",

    Dazu fällt mir gerade ein.


    Grob über den Daumen, kenne ich gerade zehn Büros/ Geschäfte die dann auch sofort schließen müssten. :/

    :bremse:

  • Dazu fällt mir gerade ein.
    Grob über den Daumen, kenne ich gerade zehn Büros/ Geschäfte die dann auch sofort schließen müssten. :/

    Ja, geht mir auch so, wenngleich man AL_MTSA zustimmen muss.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • @a.r.ni
    schönes Beispiel mit deiner Kita - fehlende Kenntnisse wohl bei allen Beteiligten.
    Das Baumt darf überhaupt keine Zustimmung für diese Änderung erteilen, weil es keine Vollzugsbehörde der ArbStättV ist! Das sind idR die Gewbeaufsichtsämter oder Landesämter.
    Hätten man der Bauaufsicht evtl. mitteilen müssen.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA ()

  • Ich glaube ich bin zu doof... Im Absatz 24 heißt es (Zitat): Daraufhin ließ die Klägerin die ca. in der Mitte des 4. Obergeschoßes befindliche Notausgangstür (zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen) dergestalt umbauen, dass diese nunmehr in Fluchtrichtung nach außen aufschlägt.


    Ging es nicht bloß um die eine Tür? Wenn diese bereits umgebaut wurde, ist das Verfahren doch hinfällig? Ich hatte jetzt nicht die Zeit, das Urteil im vollen Umfang durchzuarbeiten, aber im Augenblick verstehe ich das Urteil nicht.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • Richtig, im Leitsatz ist zu lesen: "Zur Frage der Bestimmtheit und zu den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen einer auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung gestützten Anordnung, wonach die Fluchtwegsituation in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen ist bzw. die Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssen."


    Die Klage war nicht auf die Norm "Notausgang muss in Fluchtrichtung aufschlagen" ausgerichtet, sondern auf die Rechtmäßigkeit der arbeitsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung. Die Schlagzeile der Pressemitteilung des Gerichts ist etwas unglücklich.


    Die Norm der Auffschlagrichtung kommt aus der Richtlinie 89/654/EWG Abs. 4.4 - das VG würde sich hier weit aus dem Fenster lehnen. Revision beim OLG wurde extra zugelassen.