Moin Zusammen, hier ein Gerichtsurteill das es in sich hat. Ich kann nur mit dem Kopf schütteln. Glücklicherweise ist es noch nicht rechtskräftig und es wird eine Revision geben.
Im Anhang 2.3 zur Arbeitsstättenverordnung steht tatsächlich folgender Satz: „Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.“ Diese absolute Feststellung wird in der nachgeordneten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ relativiert. Dort steht in Ziff. 6 Ausführung (1): Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (z. B. im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes) ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.
Aus kann aus meiner Sicht demnach es nicht sein, dass Fluchttüren immer in Fluchtrichtung aufschlagen müssen; denn es gibt bundesweit Tausende von Türen, bei denen Fluchttüren in Verkehrswege schlagen (Unfallgefahr) oder auf Treppen oder wo die Türen/Notausgänge in denkmalgeschützten Objekten vorhanden sind. Würde das Gerichtsurteil rechtskräftig, wäre damit Gefährdungsbeurteilung für die sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen obsolet. Es gibt sicherlich noch weitere Argumente. Und schließlich: Wo beginnt eigentlich eine Fluchttür – ist eine Bürotür zum Flur (mit Mündung zum Treppenhaus) eine Notausgangstür? In Ziff. 3.6 der ASR A2.3 steht unter Begriffsdefinition: Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Das Gericht hat aber offensichtlich eine andere Definition getroffen: Büroraumtüren = Notausgangstüren?!
Mich würden eure/ Ihre Meinungen interessieren. Gruß Duenkel