Hubarbeitsbüne

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  • Hallo zusammen,
    Meines Wissens nach muss ein Bediener einer Hubarbeitsbühne/oder Hubsteiger einen entsprechenden Lehrgang besuchen um das Gerät sicher bedienen zu können. Einweisungen seitens des Vermieters des Gerätes reichen nicht aus. Ist das richtig. Ich hatte bisher mit dieser Thematik nichts zu tun, daher stelle ich diese Frage.
    LG und einen schönen Tag:

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  • Hallo Tini,


    der Lehrgang ist nicht zwingend vorgeschrieben...ABER: Der Arbeitgeber muss die Bediener schriftlich beauftragen und dazu muss er sich von der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung der Person überzeugen.
    Entweder er kann das alles alleine oder er lässt sich dabei vom Arbeitsmediziner und einer Ausbildungsstätte helfen, um auf der sicheren Seite zu sein.


    Gruss aus Dresden


    EHS Mann

  • Leider ist die DGUV-G 308-008/BGG 966 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" nicht eindeutig:


    2 Anforderungen


    Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500)geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sindund
    3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

    ....


    3.3
    Abschlussprüfung
    Die Ausbildung ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen. Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z.B. in Form eines Fragebogens, durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 25 Fragen umfassen.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

    3 Mal editiert, zuletzt von A_B ()

  • Hallo


    die Begrifflichkeit "dem Unternehmer nachgewiesen" ist nach Aussage von BG Mitarbeitern die die Ausbildung von Ausbildern durchführen so zu verstehen:
    Es muss eine Schulung durchgeführt werden.


    Warum ist das nicht eindeutiger geschrieben, Erklärung:
    BG Gremien sind paritätisch besetzt und die AG Seite hat auf diese Schwache Aussage gedrungen, eine ähnliche Aussage findet man in vielen ehemaligen BGG en.


    Hallo Tini, ich wiederspreche EHS Mann diesen Punkt eindeutig. Ein Mitarbeiter bzw. der Unternehmer muss sich immer in drei Punkten absichern.
    1) Schulung -> Allgemeines Wissen wie verhält sich die Hubarbeitsbühne in den unterschiedlichen Arbeitsbereichen z. B. Weicher Untergrund oder stehen auf Kanalrohren, Beckenabdeckungen, zu Nahe an Stromleitungen, Arbeiten im Straßenverkehr usw.


    2) Einweisung auf die Hubarbeitsbühne -> Was kann diese, Wie funktioniert diese, Was darf ich damit z. B. darf ich eine Last (Kabel, Schläuche von Sandstrahlern) an der Seite Hubkorbes hochziehen, Material mitnehmen oder nicht -> heißt darf der Korb leichter wieder runtergefahren oder habe ich dann eine Fehlermeldung, Wie funktioniert der Notablass, Wo ist der Notablass usw.


    3) Unterweisung des Unternehmers nach den Regeln des Betriebes.


    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau


    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)