Panikschließungen - wann werden sie notwendig?

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  • Hallo liebe Brandschutzexperten,


    mir ist nur die Aussage ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" bekannt, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen sich "leicht und ohne Hilfsmittel" öffnen lassen müssen, solange Personen auf diesen Fluchtweg angewiesen sind.


    Bei der Planung von Tür-Schließungen allgemein stellt sich mir jetzt die Frage, was denn genau als Fluchtweg zu definieren ist. Sind die Abschlusstüren eines großen Ausstellungsraumes (nicht VStättV) mit einer Panikschließung zu versehen, weil ja grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Personen eingeschlossen werden?


    Gibt es andere Vorschriften, aus denen man die Notwendigkeit einer Panikschließung aus Räumen ableiten könnte?
    Wie handhaben Sie das in Ihrer Zuständigkeit? - Für Rückmeldungen bin ich dankbar.

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  • Hallo gilamonster2000,

    laß Dir mal das Brandschutzkonzept geben.
    Hier sind die Flucht- und Rettungswege eingezeichnet. Somit liegen die Türen mit Panikschließung fest.

    Mfg

    FS

  • moin

    sonst ein paar grundlegende Infos dazu gibts in der
    DGUV Information 208-010: Verschlüsse für Türen von Notausgängen (alt: BGHW Kompakt - BGI 606 bzw. M 67)

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)