Betreiben Technischer Gebäudeausrüstung

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  • Guten Tag, möchte einmal mehr eine "spannende" Diskussion eröffnen, die einige sicherlich als Haarspalterei bezeichnen werden. Für mich ist es aber zwischenzeitlich eine grundlegende Frage. Wir betreiben technische Gebäude eines Kunden die nicht ständig besetzt sind. Zuständig sind wir für alles, was mit dem Betrieb des Gebäudes zu tun hat, von der Beleuchtung bis hin zu Netzersatzanalagen oder lüftungstechnischen Einrichtungen uvm. Unsere Servicetechniker sind natürlich befähigt, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisung (BA) für die entsprechenden Gewerke stellen wir natürlich arbeitgeberseitig bereit. Historisch bedingt hängen in den Betriebsräumen aber auch alte Betriebsanweisungen aus. Da muss vor unserer Zeit mal jemand einen Rundumschlag gemacht haben und hat über ein bekanntes Internetportal alles gedruckt und laminiert was er für wichtig erachtete. In der bilateralen Abstimmung zwischen mir als Arbeitsschützer des Dienstleisters und dem Arbeitsschützer des Kunden (Eigentümer) haben wir geklärt, dass diese Betriebsanweisungen nicht für uns gelten und diese ggf. abgehangen werden können, da wir eigene haben. Der Kunde sagt aber sinngemäß "... unsere Leute gehen ja auch in die Räume, die gelten für uns". Da wurde ich als Vertreter des "Betreiber" stutzig und fragte was die "Nichttechniker" denn da drin verloren hätten und tun. Die Antwort: "... gelegentlich gucken". Es sind Sichtkontrollen des Eigentümers auf augenscheinliche Arbeitsschutzmängel in den Räumlichkeiten. Da stelle ich mir die "Gretchenfrage": Ist "gucken" eigentlich "arbeiten". Ich denke nein und bin weiter der Meinung das die Dinger aus den Räumen raus können,. Alleine der Widersprüche wegen. Nur ein Beispiel: Eine BA z. B. behandelt z. B. die Alleinarbeit und verbietet diese explizit. Jetzt ist der Kunde selbst verunsichert, ob eine "Sichtprüfung" eines "Kontrolleurs" in den Räumen denn "Alleinarbeit" ist. Wie immer bin ich an Eure/ Ihre Meinungen interessiert. Aber Achtung! Es geht mir nicht um die Definition "Alleinarbeit" ist, das ist m. E. klar geregelt. Ich will wissen ob "begehen und schauen" unter "arbeiten" fällt, denn "Begehen" ist zweifelsohne eine berufliche (gewerbliche) Tätigkeit. Liebe Grüße Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Tach der Herr,


    grundsätzlich? - Ja, auch "gucken" ist Arbeit!!!!


    Das heißt aber noch lange nicht, dass dabei all deine BA's Berücksichtigung finden müssen. So kann der Kunde seinerseits in einer BA klären, wie sich seine Leute beim Rundgang zu verhalten haben. Also beispielsweise: "NUR GUCKEN - NICHT ANFASSEN!"


    Bei einer solchen Konstellation ist es m.E. immer gut, nur einen Koch zu haben, der in der Suppe rührt, also die BA's vor Ort sollten die euren sein!


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Moin Uwe,


    arbeiten ist jede Tätigkeit, die Du für Deinen Brötchengeber erbringst und er Dich dafür entlohnt. Auch Kontrollgänge, bei denen Mitarbeiter nur "spazierengehen" und nach dem Rechten schauen, ist Arbeit. Ich würde eher schauen, welche BAs tatsächlich notwendig und auf den Betrieb, das Gebäude, abgestimmt sind. Wenn mein Arbeitgeber mich in ein solches Gebäude setzt und mich beauftragt, die Kuckuckuhr im Auge zu behalten, ob auch jede Stunde der kleine Vogel erscheint, ist das Arbeit. Da gibt es aus meiner Sicht keine zwei Meinungen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Mahlzeit,



    nur schauen und nicht anfassen?



    Schwer. Gerade weil auch der Eigentümer ja irgendwie "sein" Eigentum immer sehen möchte.



    Für mich ist der Klassiker die elektrische Schaltanlage oder etwa eine Trafostation. Dort haben nur Fachleute etwas zu suchen. Das gilt zum schauen, zum saubermachen, zum kontrollieren und zum Arbeiten. Dieser Raum ist für Laien tabu. An anderer Stelle habe ich dazu auch schon mal etwas über das Schließsystem geschrieben und auch gesagt, dass der Generalschlüssel, den der Chef ja hat, hier nicht greifen sollte.



    Etwas anders dürfte es mit z.B. Unterverteilungen aussehen. Hier darf auch der Laie einen RCD (FI) wieder einschalten oder einen gefallenen Sicherungsautomaten wieder einschalten. Doch wie oft? Einmal, zweimal, kein Thema. Öfter? Dann zerstöre ich durch das Einschalten u.U. sogar Anlagenteile. Wer weiß das? Der Laie sicherlich auch nicht. Somit ist ein wenig "Gebrauchsanleitung", wohl dosiert in Form einer BA, auch nicht schlecht.



    Alles somit immer irgendwie eine Gratwanderung. Der Besitzer muss dann akzeptieren, das er nicht überall der Chef ist. Das kommt aber vom Kopf her und nicht über eine Schlüsselgewalt und viele Zettel.



    Doch zurück. Wohl dosiert bedeutet für mich jetzt nicht überflüssige BA's und alte BA's neben neuen und aktuellen. Die, die sinnvoll sind, die sollten da sein. Der Rest in Richtung Tonne. Die Gefahr ist sonst eher im Nicht-Lesen. Wenige schaut man sich an, viele, da wird es langweilig.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,


    also nach meinem Verständnis sind die Betriebsanweisungen (BA) ja für die Arbeiten an den techn. Anlagen in den Räumen. Wenn der Kunde nur guckt, gibt es dafür keine BA.
    Eventuell helfen ein paar Hinweisschilder, wie z.B. Schalten nur für Berechtigte / Zutritt verboten usw. und eine Gefährdungsbeurteilung für die Kontrollrundgänge.
    Aus dieser Sicht (meine Meinung) sollten Eure BA dort hängen - da diese Euren MA auch sagen was sie wie zu tun haben.


    Viele Grüße


    EHS Mann

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  • Hallo,


    wenn "Begehen" nicht Arbeiten ist, dann tue ich mehrmals pro Woche nix :whistling: , hoffentlich liest mein Chef nicht heimlich mit.


    Wenn deinen MAs' die Räume und die Technik nutzen, so sind auch eure Gefährdungsbeurteilungen und die entsprechenden, von Dir erstellten BAs' maßgebend.


    Wenn bei uns der Nachtwächter durch den Betrieb geht, so hat er mit der BA für Tonerwechsel nichts am Hut denn er macht "nur" eine Begehung.


    Mfg

    FS

  • Hallo Uwe
    Ich liebe Deine Beiträge ;)
    Also was mir spontan dazu einfällt:
    Betriebsanweisungen sind Anweisungen für einen bestimmten Bereich/Maschine/Gefahrstoff vom Vorgesetzten an seine Mitarbeiter. Diese sind verbindlich und müssen umgesetzt werden! Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Der Unternehmer hat seinen Betrieb bzw. den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu organisieren!!


    Alleinarbeit ist doch kein Thema. Alleinarbeit ist grundsätzlich zulässig! Interessant wird die Frage erst wenn wir über gefährliche Alleinarbeit reden ;)
    Hierzu gibt es Vorschriften (z.B. Arbeiten in engen schächten oder Kanälen). da ist die Alleinarbeit verboten. Oder es gibt Tätigkeiten mit erhöhter oder besonderer Gefährdung! dann sind geeignete Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen!


    Vielleicht hilft das bei Deinem Thema.
    In diesem Sinnen :moin:

    Nur wer weiß wo er hin möchte, wird auch irgendwann erfahren ob er dort angekommen ist :thumbup:

  • Moin Guido, danke dir lieber Guido, du läufst bei mir offene Türen ein .... keine Einwände. Genau das ist der Punkt. Deshalb habe ich die Auffassung vertreten, die BA abhängen zu lassen. Sie betreffen uns nicht, weil wir eben eigene haben für unsere Beschäftigten. Mich interessiert es nicht welche BA der Hausherr aushängt, das würde für seine Beschäftigten gelten und die gehen nicht in diese Anlagen. Danke für deine Bestätigung. Auch was die Alleinarbeit angeht, bin ich deiner Auffassung, sonst könnte ich abends um 8.00 Uhr kaum noch im Büro sitzen, wenn die anderen nach Hase gegangen sind.


    Gruß
    Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513