Zoneneinteilung Lager

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  • Hallo zusammen,

    gemäß TRGS 510 ist für Lagerräume mit einem Rauminhalt von mehr als 100 m³ bei einem gewährleisteten zweifachen Luftwechsel keine Ex-Zone festzulegen. Bei mir geht es aktuell um ein Lager mit einer Grundfläche von 70 m² und einem Rauminhalt von 500 m³. Das Lager ist dreiseitig und natürlich oben und unten geschlossen. Stirnseitig befindet sich eine ständig geöffnete Zufahrtsöffnung von 16 m². Mein "Bauchgefühl" sagt mir ganz klar, dass hier ein zweifacher Luftwechsel gegeben ist. Leider liefert mir mein Bauch nicht die notwendige Argumentationshilfe. Gibt es irgendwo eine Rechtsnorm, Regel, Verordnung, Literaturstelle..., die ich zur Absicherung meines Bauchgefühls heranziehen kann?

    An dieser Stelle schon mal herzlichen Dank für Eure Hilfe.

    Gruß
    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

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  • Hallo,

    so ein ähnliches Problem habe ich auch gerade. Habe aber gestern irgendwo gelesen, ich muss das mal raussuchen, dass z.B. für Kellerräume/Garagen mit genug Öfnnungen trotzdem nicht mit einem dauernden 2-fachen Luftwechsel gerechnet werden darf und deshalb eine Zwangslüftung notwendig ist.

    Für derartige Lagerräume sind ja für alle Geräte/Stecker usw. bis 80 cm Bauhöhe/Abstand vom Bogen Bauteile gemäß Gerätekategorie 3G notwendig, diese müssen nicht nach ATEX ausgeführt sein.
    Ein Schlauberger :cursing: jetzt hier auf die Idee, man könne die Abluftventilatoren höher als 80 cm einbauen, dann käme man bei den Ventilatoren aus der 3G Kategorie raus und bräuchte sich nicht mehrim Ex-Schutz kümmern.
    Super Idee bei gelagerten Lacken,deren Lösemitteldämpfe schwerer als Luft sind.
    OK, ist nur passive Lagerung, aber trotzdem.

    Ok ich habe es gefunden.
    Betrifft aber nicht unbedingt Läger der genannten Größe. Ist denke aber auch mit zu bedenken.
    Link: http://www.bubw.de/PDF_Dateien/Ma…Kleinlaeger.pdf

    Konkret:
    Luftwechselraten:
    Die Wirksamkeit natürlicher (nicht technisch unterstützter) Lüftung ist von vielen Bedin-
    gungen abhängig und somit auch nicht immer gleichbleibend wirksam. Die oft genannte
    Luftwechselrate von 1/h bei oberirdischen Räumen und ca. 0,4/h bei Kellerräumen kann
    nicht pauschal herangezogen werden. Auch die in etwa erreichbare Verdoppelung der
    Werte durch diagonal angeordnete Lüftungsöffnungen (Abluft in Bodennähe, da Dämpfe
    schwerer als Luft) stellt keine ausreichende Gewährleistung eines benötigten Luftwech-
    sels zur Unterschreitung der UEG dar.
    Technische Lüftungsanlagen schaffen hier definiertere Situationen, wobei sowohl die
    strömungstechnisch richtige Anordnung als auch die ständige Funktion/-sfähigkeit beach-
    tet werden muss.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

    Einmal editiert, zuletzt von ADR-User (24. Mai 2016 um 08:26)

  • Hallo ,

    kann man das nicht als "Lage im Freien" interpretieren?
    Wenn ein Lager an einer Seite geöffnet ist und "wenn die Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer als die Höhe der offenen Seite ist." gilt es nicht als Lagerraum, insofern hätte man keine Zone.

    Für Druckgasflaschen gibt es (für Lagerräume) noch die Klausel: "Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind."

    Abhängig von Art und Menge der gelagerten Stoffe, könnte man das auch als Argumentationshilfwe für entzündliche Flüssigkeiten nehmen.

    Gruß
    Schmandhoff