Brandschutzbeauftragter: Fehlende Fortbildung

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  • Hallo zusammen
    Wir benötigen einen neuen/zusätzlichen Brandschutzbeauftragten. Es bietet sich jemand an der bereits innerbetrieblich Aufgaben hiervon übernommen hatte, jedoch liegt seine Ausbildung 4-5Jahre zurück. Kann er dazu ernannt werden wenn er jetzt einen Aufbaukurs besucht oder ist weiteres zu beachten.
    Gruß
    MST

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  • Moin MST,


    grundsätzlich ja.
    Der Unternehmer ernennt den BSB. Dazu sucht er sich eine "geeignete" Person aus. Wer jetzt geeignet ist, das entscheidet eben auch der Unternehmer.


    Rein fachlich ist der Begriff BSB nicht geschützt (ich finde dazu nichts). Es gibt Leute, die haben ihre Ausbildung über die Feuerwehr, den TÜV, die Firma XY oder ... oder ... oder erhalten. Es gibt Regelwerke gem. ..... .
    Zum Nachweis dafür haben die BSB's sicherlich eine Prüfung abgelegt und sollten später das Fachwissen auffrischen. Das sollte auch innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erfolgen. Ich finde hierzu auch nichts "amtliches", das jetzt sagt, Auffrischen geht nur mit dem neuen Wissen. Auch so ein Gummi-Ding. Wer oder was sagt denn, wie die Auffrischung sein soll? In meinem Umfeld gibt es so etwas als Tagesexkursion zur Arena auf Schalke. Nice to have.
    Denke parallel an Unterweisungen.


    Also, ich finde, da ist jemand mit Vorwissen, Interesse und Bereitschaft. Nehmt den. Der soll dann schauen, wo denn seine Unsicherheiten sind und da Nachschulen. Das macht mehr Sinn, als ein Frischling ohne Interesse.


    Natürlich muss der Unternehmer mitspielen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,


    die Antwort findet man in der DGUV 205-003, Seite 13:


    "Aktualität der Ausbildung


    Liegt die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten länger als fünf Jahre zurück
    und/oder kann eine berufliche Tätigkeit oder eine Fortbildung als Brandschutz-
    beauftragter nicht belegt werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne
    dieser DGUV Information erforderlich."


    Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/205-003.pdf


    Und ja, mir sind Fälle bekannt in denen der BSB von der
    Versicherung/ Behörde nicht anerkannt wurde.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ich würde bei demjenigen der den BSB fordert nachfragen welche Anforderungen erfüllt sein müssen und was er als ok ansieht und was nicht.


    Letztens las ich in Zusammenhang mit dem Umbau einer Unterkunft für Flüchtlinge im Brandschutzkonzept es ist ein BSB zu bestellen der die Einhaltung des Brandschutzes regelmäßig überwacht.


    Der Verfasser hatte keine Anforderungen an den BSB und die zuständige Behörde auch nicht, Kernaussage jemand der sich damit auskennt und diese Sachen regelmäßig überwacht

    :bremse:

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    ich kann da s.schmid nur unterstützen:


    Je nachdem, wodurch die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten für euch gefordert wurde (nach Baurecht - Sonderbaurecht oder aus dem Brandschutzkonzept oder durch den Versicherer oder nach Gefahrstoffrecht o. ä. ) werden dort die Anforderungen an den Brandschutzbeauftragten hinterlegt sein bzw. kann man dort erfragen.



    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo,


    Ja, und im Regelfall wird dann auf vfdb/DGUV verwiesen.
    Und dann wären wir wieder bei Seite 13.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ich wollte dieses Thema nochmal nach oben hohlen.


    Selber bin ich die letzten Jahre als Brandschutzbeauftragter tätig. Bei meinem aktuellen Arbeitgeber gibt es schon einen Brandschutzbeauftragen und man will diesen auch da belassen. Meine letzte Schulung liegt nun wieder in 2016 3 Jahre zurück. Jetzt muss ich schauen ob ich diese Qualifikationen aufrecht erhalten soll oder nicht.


    Wir haben nun einmal die DGUV die sagt das man innerhalb von 5 Jahren fortgebildet werden muss. Die vfdb-Richtlinie 12-09/01 : 2009-03 (02) („Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten“) besagt aber 3 Jahre.


    Was gilt hier nun?

    Gruß Stefan!

  • Hallo,

    da gibt es keine Unterschiede mehr, die von Ihnen zitierte vfdb-Richtlinie ist
    die alte Version, die drei Jahre sind nicht mehr gültig. Alle Richtlinien VdS, ehemalige
    BGI (jetzt DGUV) und vfdb zum Brandschutzbeauftragten wurden vereinheitlicht.


    Siehe dazu auch die Forensuche und z.B. hier:
    http://www.arbeitssicherheit.d…-Brandschutzbeauftragten/


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

    Einmal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser ()

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  • Mh Simon Schmeiser, ich zitiere mal aus dem Regelwerk:



    6 Fortbildung von Brandschutzbeauftragten

    Die Fachkunde eines Brandschutzbeauftragten muss den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften entsprechen. Demnach ist für den Brandschutzbeauftragten eine regelmäßige Fortbildung notwendig und zur qualifizierten Aufgabenbewältigung erforderlich.
    Dazu muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Brandschutzbeauftragten die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen. Fortbildungsthemen können sein:


    • themenbezogene Seminare zum anlagentechnischen, organisatorischen und baulichen Brandschutz
    • branchenbezogene Seminare zum Brandschutz
    • Spezialisierungsseminare (Explosionsschutz, Notfallmanagement, Katastrophenschutz, Räumung und Evakuierung, Luftfahrt, Bahn, usw.)
    • Seminare zu Kommunikation, Didaktik, Präsentation
    • Fachtagungen

    Fortbildungsveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 UE à 45 Minuten zu besuchen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

  • Hallo,


    BSB-Grisu, natürlich haben Sie Recht. Ich war mit meinen Gedanken schon
    wieder wo anders.


    "4.3
    Aktualität der Ausbildung
    Liegt die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten länger als fünf Jahre zurück
    und/oder kann eine berufliche Tätigkeit oder eine Fortbildung als Brandschutzbe
    - auftragter nicht belegt werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne die
    -ser DGUV Information erforderlich."


    und die von BSB-Grisu zitierte Passage.
    Ungeachtet dessen ist die erwähnte vfdb-Richtlinie nicht die aktuelle Version.

    Selber bin ich die letzten Jahre als Brandschutzbeauftragter tätig. Bei meinem aktuellen Arbeitgeber gibt es schon einen Brandschutzbeauftragen und man will diesen auch da belassen. Meine letzte Schulung liegt nun wieder in 2016 3 Jahre zurück. Jetzt muss ich schauen ob ich diese Qualifikationen aufrecht erhalten soll oder nicht.


    Wir haben nun einmal die DGUV die sagt das man innerhalb von 5 Jahren fortgebildet werden muss. Die vfdb-Richtlinie 12-09/01 : 2009-03 (02) („Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten“) besagt aber 3 Jahre.


    Was gilt hier nun?

    Beides. Wenn Sie Ihre Qualifikation erhalten möchten, müssen Sie eine
    Fortbildung besuchen. Machen Sie dies nicht und können Sie auch nicht
    eine berufliche Tätigkeit nachweisen, ist die Qualifikation nach der
    anderen Frist (5 Jahre) hinfällig.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ich würde das Weiterbildungssystem des VDSI heranziehen. Da gibt es auch den Bereich Brandschutz. Über dieses relativ einfache System kann man zumindest nachweisen, dass man regelmäßig an Weiterbildungen teilgenommen hat.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und hatte mir erhofft näheres zu Fortbildungsveranstaltungen des BSB herauszufinden.

    Die DGUV sagt ja nur Fortbildungsthemen können ... sein. Was genau jetzt eine Fortbildung ist und was nicht sagt die DGUV hingegen nicht. TÜV, DMT, vds bieten Fortbildungsveranstaltungen an und bescheinigen diese dann auch. Aber was ist zum Beispiel, wenn ich im vdi in einem Richtlinienausschuß zum Thema Brandschutz tätig bin? Kann die Teilnahme auch als Fortbildung des BSB gezählt werden?


    Auch wenn die Beiträge inzwischen schon einige Zeit zurücke liegen muss ich hierzu teilweise kurz Stellung nehmen.


    1.)Bei der Ausbildung zum BSB selbst ist dies klar geregelt. Hier wird gemäß DGUV vorgegeben, wer ausbilden darf und damit ist der Begriff des Brandschutzbeauftragten sehr wohl baurechtlich geschützt.


    2.) Ebenso ist es ganz normal, dass innerhalb eines Brandchutzkonzepts keine konkreten Anforderungen im Sinne von "der Brandschutzbeauftragte muss jeden Tag um 17 Uhr den notwendigen Flur kontrollieren" verfasst sind.

    Das Brandschutzkonzept ist gänzlich auf Umsetzung zu überprüfen. Das Brandschutzkonzept (in NRW) muss entsprechend der PrüfVO aufgebaut weren und enthält daher zwangsläufig zahlreiche Anforderungen.


    Z.B.

    -sind die Rettungswege ausreichend breit, und frei.

    -stehen die Löschmitteleinheiten entsprechend des Brandschutzkonzepts zur verfügung,

    -sind Öffnungen in den brandschutztechnisch bemessenen Wänden entsprechend geschottet ...usw.


    3.) Dem o.g. Ausflug zur Schalke Arena habe ich auch bereits beigewohnt. Vllt. sollte man dabei nur erwähnen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein zweitägiges Seminar (Fortbildung des BSB) handelt und der beschriebene Ausflug nur ein geringer Teil davon ist.


    Viele Grüße

    Niels

    Einmal editiert, zuletzt von nille_kap ()

  • Hallo,

    1.)Bei der Ausbildung zum BSB selbst ist dies klar geregelt. Hier wird gemäß DGUV vorgegeben, wer ausbilden darf und damit ist der Begriff des Brandschutzbeauftragten sehr wohl baurechtlich geschützt.

    Sorry, aber vollständiger Unsinn. Der Begriff des Brandschutzbeauftragten

    ist keinesfalls geschützt. Auch weil er höchst unterschiedlich ausgelegt

    wird. Bezüglich gesetzliche Regelung, z.B. über das Baurecht gab es schon einige

    Versuche, u.a. 2009 war ich an einem beteiligt. Keine Chance.

    Auch weil man auf Ministerium-Ebene den Bedarf an BSB keinesfalls

    so sieht, wie es in der Praxis läuft. Auch wird hier die BSB-Ausbildung nach

    X-Richtlinie abgelehnt. Hier hat man gänzlich andere Vorstellungen, was man

    am Ende mal 16 nehmen kann...

    Die DGUV sagt ja nur Fortbildungsthemen können ... sein. Was genau jetzt eine Fortbildung ist und was nicht sagt die DGUV hingegen nicht.

    Was auch gut ist. So kann der BSB sich in denen Bereichen fortbilden,

    die er auch tatsächlich für seine tägliche Arbeit benötigt.

    Aber was ist zum Beispiel, wenn ich im vdi in einem Richtlinienausschuß zum Thema Brandschutz tätig bin? Kann die Teilnahme auch als Fortbildung des BSB gezählt werden?

    Die Frage wird man Ihnen so pauschal nicht beantworten können.

    Wer bescheinigt Ihnen die Teilnahmen? Letztlich wird über die

    Anerkennung der Fortbildung die Stelle entscheiden, die es mal prüft

    bzw. mal sehen möchte. Sei es Versicherung, Baubehörde etc. Hier

    verhält es sich nicht anders, wie mit der BSB-Ausbildung an sich.

    Wenngleich einige Anbieter ihre BSB-Ausbildung mit "anerkannt"

    bewerben, gibt es pauschal eine solche Ausbildung in D nicht.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Moin,


    der Begriff, der alleine steht, ist nicht geschützt.

    Vergleichbar ist das mit dem "Techniker". Da gibt es Zahn-, Fernseh-, usw.-Techniker. Geschützt ist dann das, was hinterherkommt oder beigestellt wird.


    Brandschutzbeauftragter gem. xxxxxx oder staatl. gepr. Techniker.

    Kurz, jeder der einen Feuerlöscher sieht und nicht reinbeißt, ist noch kein Brandschützer.



    (P.S.: Bevor der shitstorm kommt: Bin selber einer mit Zusatz.)

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,


    mit oder ohne Zusatz, der Brandschutzbeauftragte

    ist dann trotzdem nicht geschützt.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Guten Morgen,
    Folgende Fragen in die Runde:
    1. Reicht ein Fortbildungsnachweis nach VFDB Richtlinie 12-09/01 aus, oder müssen die Fortbildungpunkte tatsächlich beim VDSI nachgewiesen bzw. zum NAchweis eingereicht werden?
    2. Kann eine Ausbildung zur SiFa als Fortbildung mit anerkannt werden? Hierzu hab ich bisher nichts gefunden.

    vg Kay

  • Hallo,

    Guten Morgen,
    Folgende Fragen in die Runde:
    1. Reicht ein Fortbildungsnachweis nach VFDB Richtlinie 12-09/01 aus, oder müssen die Fortbildungpunkte tatsächlich beim VDSI nachgewiesen bzw. zum NAchweis eingereicht werden?
    2. Kann eine Ausbildung zur SiFa als Fortbildung mit anerkannt werden? Hierzu hab ich bisher nichts gefunden.

    Zu 1: Mit VDSI hat das ganze nichts zu tun. Ein Fortbildungsnachweis

    reicht aus.


    Zu 2: Nein, da sie ja bezogen auf den BS/Aufgabengebiet sein sollte.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010