Unkrautbrenner

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  • die genaue Beschreibung der Gasflasche mit einpflegen. Die Gasflaschen mit Kragen (wie für einen Stapler üblich) sind für solche Abflammarbeiten nicht geeignet.

    Den Hinweis finde ich wichtig.
    Aber Achtung!
    Es gibt auch in Deutschland Brenngasflaschen mit Kragen (Herstellerabhängig, z.B. Cago, Knauber, Primagaz).
    Sind meistens 3-kg oder 8-kg-Flaschen, teils aber auch 11-kg-Flaschen.


    Warum ungeeignet?

    Bei den meisten Flüssiggas- Abfüllern / -Anbietern kennzeichnet der Kragen so genannte Treibgasflaschen (Betrieb liegend, Entnahme der Flüssigphase über ein Steigrohr).
    Bei Brenngasflaschen (meist ohne Kragen) wird nur die Gasphase entnommen.
    Kommt Flüssigphase in ein Gerät, das nur für die Gasphase (30 mbar / 50 mbar) konzipiert ist ... wird lustig.



    Um was für eine Flasche es sich handelt, steht aber in aller Regel aber auch auf dem Gasflaschenetikett.


    Ach so, noch eins ... Dichtigkeitsprüfung (mit Dichtprüfspray!) in der BA nicht vergessen!
    Gut, Druckminderer (mit ÜDS!) nur Handfest anziehen, passendes Werkzeug (Rollgabelschlüssel) zum Nachziehen der Verbindungen sollte auch obligatorisch sein.


    Optimal zur Ergänzung der BA wäre so etwas ... :)

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

    8 Mal editiert, zuletzt von Safety-Officer ()

  • Warum ersetzt man den Brenner nicht durch eine Hacke, Unkrautstecher und Gartenhandschuhe?

    Moin,


    der Vorschlag hat gerade wieder etwas an Attraktivität gewonnen, nachdem ich die falsche Frage gestellt habe.


    Guudsje: "Wer liefert eigentlich die Flaschen?"


    Grisu: "Niemand, die holen wir beim Händler ab?"


    Guudsje: "Wie, Ihr holt die beim Händler ab?"


    Grisu: "Ich nehme den Renault Kangoo, schmeiße die leere Flasche rein und hole eine volle beim Händler ab."


    8|8|8|


    Ladungssicherung = Flasche wird zwischen Werkzeugkoffer und Bordwand "eingeklemmt"
    Feuerlöscher = nicht vorhanden
    Belüftungsmöglichkeiten = Fahrer- und Beifahrerfenster


    :512:


    Das wird noch spaßig :/


    Einer von Euch kann doch bestimmt aus dem Kopf die TRGS nennen, in der der Transport von Propangasflaschen in nicht geeigneten Fahrzeugen geregelt ist (auch wenn wir jetzt vorrangig die Substitution durch einen Unkrautstecher/Fugenkratzer prüfen), denn es ist ja nicht auszuschließen, dass die Kollegen auch mal eine Propangasbuddel für einen Grill oder einen Heizpilz durch die Gegend fahren.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Einer von Euch kann doch bestimmt aus dem Kopf die TRGS nennen, in der der Transport von Propangasflaschen in nicht geeigneten Fahrzeugen geregelt ist

    Klar kann ich das, keine TRGS regelt dies!


    Transport über öffentliche Straßen ist nicht Thema des Gefahrstoffrechts, sondern des Gefahrgutrechts. Klingt ähnlich, ist auch inzwischen in vielen Bereichen aneinander angepasst, aber im Grundkonstrukt immer noch ein erheblicher Unterschied.
    Ich denke transportrechtlich dürfte hier die "Handwerkerregel" als Erleichterung zum tragen kommen. Ohne Ladungssicherung und Unterweisung kommt man aber auch dabei nicht zurecht. Gasflaschen im Kombi sind auch nicht ohne.
    Schönes Überblicksdokument gibt es z.B. hier.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin Axel,


    man möge es mir nachsehen, dass ich bei solchen Dingen nicht wirklich firm bin. Schließlich bezahle ich dafür ja Geld an meine SiFa. :thumbup:


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Tja Frank ... genau so arbeiten gefühlt 70% der Handwerksbetriebe ... Also, insofern nichts Neues.


    Ich versuche das mal aufzudröseln:
    Das Wegbringen der "leeren" Flasche und der Tausch in eine "volle" Flasche und die Fahrt zurück sind bei euch nicht mehr von den Ausnahmeregelungen des ADR, insbesondere 1.1.3.1.c ("Handwerkerreglung") erfasst, sondern fallen unter den Begriff der "externen Versorgung".
    Ergo muss der Transport unter den Bedingungen des ADR 1.1.3.6 ("1000-Punkte-Regel") durchgeführt werden.
    Das heisst in dem Fall:
    • Schulung des Mitarbeiters
    • Feuerlöscher 2 kg ABC-Pulver
    • Rauchverbot beim Transport sowie beim Be- und Entladen, auch in unmittelbarer Umgebung (i.a.R. 10 m Umkreis)
    • Beförderungspapiere


    Um die ersten drei Punkte kommt ihr nicht drum rum.
    Auf die Beförderungspapiere kann nach GGAV Nr. 18 verzichtet werden (Transport nur für eigene Zwecke, keine Übergabe zum Transport an Dritte).


    Die Sondervorschrift CV 36 (Aufkleber "Keine Belüftung! Vorsichtig öffnen!") darf NICHT auf Bestandsfahrzeuge angewendet werden, sondern ausnahmslos nur auf Leihfahrzeuge (Stellungnahme des BMVI (ehem. BMVBS) ).
    Hält sich im KEP-Bereich (Kurier-Express-Paket-Dienste) nur kaum jemand dran, Kontrollen sind äußerst selten ...



    < Ladungssicherung >
    Darauf kann nicht verzichtet werden. Mein Vorschlag: Beschaffung einer geeigneten Flaschenhalterung.
    Angebote gibt es da einige: Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3


    < geeignetes Fahrzeug >
    Ich halte den Transport in eurem Kombi für durchführbar, wenn einige zusätzliche Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
    (Eine ähnliche Lösung findet sich u.a. auch in der ASi 8.04 der BGN)


    1. Es findet kein regelmäßiger Transport statt, die Zahl der Transportvorgänge beschränkt sich auf wenige (einstellig) im Monat.
    2. Es wird eine qualifizierte Ladungssicherung vorgenommen (siehe Beispiele oben).
    3. Es werden nur Flaschen mit aufgesetzter Ventilschutzmutter und aufgesetzter Ventilschutzkappe transportiert.
    3. Die Gasflaschen befinden sich nur und ausschließlich zum Transport im Fahrzeug. Pausen, ein ergänzender Einkauf etc sind zu untersagen! Die Flasche(n) muss unmittelbar vor Transportbeginn zugeladen und unmittelbar nach Transportbeginn ausgeladen werden.


    Soweit. so gut, aber jetztet kommt's:


    4. Werden gebrauchte und "leere" Flaschen transportiert, muss vor dem Beladen eine Dichtigkeitsprüfung (Dichtprüfspray) bei aufgesetzter Ventilschutzmutter erfolgen. Die Flasche(n) darf nur transportiert werden, wenn die Dichtigkeit nachgewiesen ist.


    5. Zum Transport ist die Lüftung auf volle Leistung zu stellen. Kein Esssen, Trinken, Rauchen im Fahrzeug und bei Ladearbeiten.


    Begründung:
    Frisch befüllte Flaschen werden von Seiten der Abfüller als "dicht" bezeichnet, ein Austreten von Gas ist nicht anzunehmen.
    Bei gebrauchten und "leeren" Flaschen kann dies nicht angenommen werden, deshalb die Dichtigkeitsprüfung. Ist die Flasche nachgewiesen dicht, ist ein Austreten von Gas nicht anzunehmen.


    Ich hoffe, ich konnte damit ein wenig die Gedanken in eine mögliche, praktikable Richtung lenken ... :)


    Ist in einer örtlichen Hilfsorganisation so umgesetzt und von Behörde und Unfallversicherer "abgesegnet".

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

    3 Mal editiert, zuletzt von Safety-Officer ()

  • (auch wenn wir jetzt vorrangig die Substitution durch einen Unkrautstecher/Fugenkratzer prüfen)

    Gibt es auch in elektrisch und damit nicht ganz so kräftezehrend (Zwangshaltungen) wie von Hand.
    Damit hast du aber dann andere Probleme ... ;)

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ich habe keine vorliegen, aber es sollte reichen, die Gefährdungsbeurteilung für die Verlegung von Bitumenbahnen um die beim Unkraut nicht zutreffende Gefährdung durch den Gefahrstoff Bitumen zu kürzen.

    Moin,


    ich habe über die Forensuche nichts gefunden. Vielleicht hat ja jemand von Euch noch eine solche Gefährdungsbeurteilung "vorrätig", aus der ich noch ein paar Ideen ziehen kann?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin Frank,


    nach dem Ausdruck musste ich ersteinmal meine Lesebrille aufsetzen. Immer wieder erstaunlich, was man so auf eine Seite kriegt. Toll.
    Das ist ja sicherlich noch mehr, da Seite 1/10?


    Wir hatten im Vorfeld ja schon die Chance einige Gefährdungen durchzudiskutieren. Ich kann natürlich mit einigen Dingen, da intern, nichts anfangen (Wer: B13 oder B60 oder ASK?). Ist aber auch egal. Von der Form her, so lassen und weitermachen. |?


    Immer dran denken:
    Bei der GB gibt es kein richtig oder falsch. Auch die Form ist egal. Jeder macht das auf seinem Wege. Falsch ist nur, nichts zu machen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hi Frank,


    kurzer Hinweis von meiner Seite noch:
    wie sieht es mit dem Gewicht der Gasstahlflasche und des mitzuführenden Feuerlöschers aus? (Stichwort: Ergonomie / Leitmerkmalmethode)
    Irngendwie müssen die Sachen ja auch bewegt werden... Über die Häufigkeit kommst du in der Leitmerkmalmethode aller Wahrscheinlichkeit nach, nicht aus dem "grünen Bereich" raus, aber du hast es auf jeden Fall dokumentiert.


    Und je nach Geländezustand kann es ja doch mal sein, dass sich die einzelnen Kennzeahlen soweit aufrechnen, dass es in Richtung "gelb" geht... (das können nur deine Kollegen und du beurteilen)

    in diesem Sinne


    Gruß
    Thorsten


    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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  • Hallo Frank,


    alles gut. Ich habe mir so etwas schon gedacht.


    Dann wartet einmal eine Trockenperiode ab und dann gehts los mit dem fröhlichen Brennen. :303:




    (P.S.: Gasflaschen können auch kalt werden......)

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • wie sieht es mit dem Gewicht der Gasstahlflasche und des mitzuführenden Feuerlöschers aus? (Stichwort: Ergonomie / Leitmerkmalmethode)

    Moin Thorsten,


    der Transport erfolgt immer mit dem Karren und die Häufigkeit ist mehr als überschaubar.


    Und je nach Geländezustand kann es ja doch mal sein, dass sich die einzelnen Kennzeahlen soweit aufrechnen, dass es in Richtung "gelb" geht.

    Immer ebenes Gelände (Graupflege).


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Mahlzeit,


    der Thread ist zwar schon etwas älter aber heute erreichte mich die Anfrage bzgl. dem Umgang mit Unkrautbrennern. Konnte dem Thread auch schon viele hilfreiche Informationen entnehmen. Besten Dank an alle Beteiligten.


    Eine Frage, über die ich außerhalb des Forums gestolpert bin möchte ich allerdings stellen.


    Stimmt es, dass bei der Verwendung von Schlauchleitungen über 0,4 m Länge Druckregelgerät, Überdrucksicherheitseinrichtung und Schlauchbruchsicherung verwendet werden müssen?

    Gruß Roland

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  • Hi Frank,


    DGUV Vorschrift 79
    §9 (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verbrauchseinrichtungen an Schlauchleitungen
    angeschlossen werden, die länger als 0,4 m sind, wenn besondere betriebstechnische
    Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die
    Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.


    Betriebsspezifische Gründe liegen ja vor, weil niemand mit 40cm Zündeln kann^^.
    Aber was versteckt sich genau hinter den "besonderen Sicherheitsmaßnahmen" und heißt dies, dass alle o.g. Einrichtungen verwendet werden müssen oder reichen auch zwei?

    Gruß Roland

  • Moin Roland,


    da muss ich leider passen. Das kann ich Dir ad hoc nicht beantworten.


    Edit: Doch gefunden. Schau mal in die Durchführungsanweisung zur DGUV 79. Da wird Dir geholfen. :thumbup:


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()