Transportwagen Eigenbau

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  • Hallo zusammen,

    habe einen Sonderfall bei dem ich selbst nicht weiter kommen. Wir bauen einen Transportwagen selbst. Dieser sieht ähnlich aus, wie Tablett-Rückgabewägen bei bekannten Fast-Food-Ketten.
    Die Wägen werden per Hand verfahren und fallen damit, nach meinem Kenntnisstand, nicht unter die Maschinenrichtlinie. Gibt es hier sonstige Normen / Vorschriften die anzuwenden sind?
    Auf den Ebenen werden Bauteile abgelegt.

    Bin dankbar für jede Anregung.

    Gruß
    Johannes

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  • Hallo Johannes,

    ich gehe davon aus, dass dieser Wagen manuell betrieben wird, nur im eingenen Betrieb "rumrollt" und auch fachmännisch
    aufgebaut bzw. hergestellt ist.
    Wenn ja, dann gibt es noch die ergonomischen Höhe zu berücksichtigen, einen vernünftigen Schiebegriff / Haltegriff, evtl. teilweise Räder
    mit Bremsklammer, Hinweiße auf die Belastung (Gewicht) der Ablagen und eine rutschfeste Auflage.

    Ich habe vom DCV Verlag, https://sifaboard.de/www.dcverlag.de, (ISBN: 978-3-943488-36-4), ein Handbuch "Sichere Maschinen in Europa Teil 2, Herstellung, Beschaffung und
    Benutzung von Maschinen. Hier gibt es keine Hinweiße, dass es diesbezüglich bestimmte Bestimmungen gibt.

    Ich hoffe das hilft Dir ein bisschen weiter. Vielleicht kommen ja noch weitere Kommentare dazu.

    Gruß
    Alex

  • Ich denke das "Zauberwort" heißt BetrSichV. Danach musst du Arbeitsmittel in bestimmten festgelegten Abständen prüfen.

    Rollwagen = Arbeitsmittel = Prüfpflichtig.

    Ich hatte mal so nen Fall (die haben sich Wägen zum Transport von Kabelkanälen gebaut).
    Die hatten das so gelöst:

    Wir haben ausgerechnet wie schwer der Wagen maximal belastet wird. Dann haben wir den Wagen mit der Maximallast +15% beladen und gewartet was passiert. Nix. Dann haben wir uns eine monatliche Checkliste gebastelt in der der Wagen (Schweißnähte, Verschraubungen etc.) geprüft wurde. Nach jedem Prüfuzyklus (monatlich) nochmal Belastung +15% und einen Tag stehen lassen.
    Dann haben wir die Prüfpflicht von monatlich auf einmal jährlich hochgesetzt. Und jetzt werden die Wägen ähnlich wie Hubwägen (daraus hatten wir die Prüfliste abgeleitet) jährlich kontrolliert und gekennzeichnet.

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • und eine "Maschine" ist es nicht; siehe Definition nach der MaschV

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    Mike

  • Hallo,

    euer Brötchenwagen ist ein selbstgebasteltes Arbeitsmittel.

    Dieses behandelt ihr auch so, wie ein Arbeitsmittel: ergo, prüfen und dokumentieren.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • ICH WUSSTE ES.... ich hab die Mail wiedergefunden. Ich hatte das ganze mal haarklein für einen Kunden aufgedröselt.

    Also:
    Es ging über eine CE Konformitätserklärung und Prüfung eines selbst erstellten Transportwagens. Einer hatte steif und fest behauptet, das Ding braucht ne CE Kennzeichnung und muss noch nach MaschV und wie wie FFZ nach DGUV V68 geprüft werden.

    Meine Stellungnahme:
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    Prüfung nach Maschinenverordnung: Gilt aus meiner Sicht nicht weil: Keine „Maschine“.

    Def. Maschine gem. Maschinenverordnung §2:

    „Maschine“

    • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
    • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;


    Ausschließliche Menschliche Kraft bei einem Transportwagen: Keine Maschine --> keine Maschinenverordnung oder Maschinenrichtlinie.

    (So wurde es uns auf dem Maschinenseminar auch dargestellt)


    Der Bezug auf die BGV D27/DGUV V68 ist für mich nicht nachvollziehbar. Ebenfalls aus Sicht Muskelkraft und ohne Hubeinrichtung

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.

    (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.


    CE Kennzeichnung

    Aus meiner Sicht nicht notwendig weil:


    §7 ProdSG CE-Kennzeichnung

    Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung



    Artikel 30 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

    • Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden.
    • Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht.


    Grundlage ist also, falls es eine Richtlinie für ein Produkt/Produktgruppe gibt, muss es CE gekennzeichnet sein.

    Diese Liste ist aufgeteilt in:

    • Haushaltskühl- und -gefriergeräte (96/57/EG),
    • Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),
    • Einfache Druckbehälter (2009/105/EG),
    • Spielzeug (2009/48/EG),
    • Bauprodukte (89/106/EWG, ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst)
    • Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten, 89/336/EWG, seit 19. Juli 2009 2004/108/EG)
    • Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
    • Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, novelliert durch 2009/23/EG ab 5. Juni 2009),
    • Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
    • Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
    • Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
    • Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
    • pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG),
    • Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
    • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),
    • Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG) − siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung),
    • Aufzüge (95/16/EG),
    • Druckgeräte (97/23/EG, seit 15. Mai 2014 2014/68/EU),
    • Maschinen (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, seit 29. Dezember 2009 2006/42/EG),
    • In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
    • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
    • Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
    • Messgeräte (2004/22/EG)
    • Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)


    Ich finde keine Kategorie in der ein solcher Hilfswagen einzuordnen ist. Also, aus meiner Sicht ist keine CE Kennzeichnung notwendig.


    So. Und nun der Hacken.


    § 10 BetrSichV Prüfung der Arbeitsmittel

    • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
    • Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.


    Ergo: Die Wägen (Arbeitsmittel) müssen also VOR Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden.


    Vorschlag: Nachvollziehbare, dokumentierte Berechnung der maximalen Nutzlast die das Unternehmen darauf legen will. Dann Belastung über einen Zeitraum mit dem mind. eineinhalbfachen der berechneten Nutzlast.

    Transportwagen bricht zusammen: Neue Konstruktion

    Transportwagen bricht nicht zusammen: erst monatliche Kontrolle (wie oben). Wenn in einem Jahre dauerhaft nachgewiesen werden kann das keine Schäden entstehen, Prüfintervall auf ein Jahr ausdehnen.

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    Vielleicht hilfts.

    Mike

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    Mike

  • Hui, hier ist viel passiert seit gestern, vielen Dank für die reichlichen Antworten.

    Die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung incl. Gefährdungsbeurteilung ist denke ich einstimmig erforderlich.

    Was mir noch nicht ganz klar ist, ist der Punkt den bauigel auch erwähnt hat. Wie sieht es mit einer CE Kennzeichnung aus? Ich / Wir bringen das Teil ja in Verkehr, könnten es also genauso gut auch verkaufen. Welchen rechtlichen Rahmenbedingungen muss ein solcher Wagen entsprechen (evtl. Normen etc.) um gekennzeichnet werden zu können?

    Kennt sich auf dem Gebiet jemand aus ?

    Oder fällt das ggf. komplett flach, da es keine Maschine (gemäß MaschRL) ist?

    Vielen dank!

    Gruß
    Johannes

    Edit: der Beitrag von Mike144 kam, während ich getippt habe und beantwortet das ganze. Vielen Dank für die ausführliche Darstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von Johannes-AS (14. April 2016 um 14:29)

  • Hallo Johannes,

    baut ihr euch ein Arbeitsmittel für euch selber, dann ist die CE-Auszeichnung sicherlich übertriebener Luxus.
    Wir waren da schon bei den selbstgebauten Arbeitsmitteln.

    Hier gibt es ein wenig Lesefutter:
    https://www.uni-due.de/verwaltung/arb…sverordnung.php

    Plant ihr jetzt jedoch das Ding zu verkaufen, dann seit ihr der Hersteller. Eine CE ist dann wohl angesagt.
    Dann würde ich mir aber fachkundige Leute für die Zertifizierung holen. Kostet dann zwar etwas, doch bevor man an die Wand getackert wird, wäre das besser.

    Doch lohnt sich das? Das ist dann die Frage für die Verkaufsleiter. Eine Jahresproduktion von einer Handvoll oder ein paar tausend Stück? --> Rechenaufgabe.

    .
    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Euer Wägelchen fällt, wie oben bereits beschrieben, unter keine Richtlinie. Eine CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Mahlzeit,

    sorry, daß ich das hier nochmal rauskrame.

    Ich stehe vor einem ähnlichen Problem welches hier vielleicht noch mit reinpasst.

    Wir möchten für unseren Wareneingang mobile Arbeitsplätze beschaffen.

    Dabei handelt es sich im wesentlichen um fahrbare Arbeitstische/Arbeitspulte, welche von Hand verfahren werden sollen. Rein dafür, wäre wenn ich alles richtig verstanden habe ja die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung nach BertSichV ausreichend.

    Jetzt sollen auf dem mobilen Arbeitsplatz noch EDV Peripherie per Akku und W-Lan betrieben werden.

    Wir haben fertige Lösungen von einigen Herstellern anbieten lassen, viele davon sehr gut, allerdings von der Kostenseite her nicht ganz das, was sich die Entscheidungsträger vorgestellt haben.:rolleyes:

    Deswegen kam jetzt die Frage nach einer Eigenbaulösung auf.

    Was muss hier zusätzlich zu den oben genannten punkten Gefährdungsbeurteilung und Prüfung nach BetrSichV noch getan werden?

    Was wäre bei der Auswahl der Komponenten wie Akku und Ladegeräte zu beachten?

    Muss das die Elektrofachkraft abnehmen? eine DGUV3 Prüfung wird nicht ausreichen oder?

    Vielen Dank schon mal für eure Einschätzungen.

    Gruß

    Daniel

  • Jetzt sollen auf dem mobilen Arbeitsplatz noch EDV Peripherie per Akku und W-Lan betrieben werden.

    Ich gehe einmal davon aus, hier wird ein Laptop auf das Arbeitspult gestellt. Das Elektrogerät muss entsprechend geprüft sein. Sollte jetzt irgend ein Elektrogerät eingebaut werden, z.B. in eine Box im Arbeitspult, wäre für mich das Arbeitspult dann ein "neues" Elektrogerät mit entsprechender Konformitäts- und Prüfpflicht. Bei üblichen Komponenten, die auch alleine betrieben werden können halte ich das aber für etwas überzogen.

    Beispiel: Akkuladegerät wird an entsprechenden Befestigungsösen mit dem Pult verschraubt. Prüfpflicht für das Ladegerät bleibt, das ist klar, aber die Gesamtheit würde ich nicht weiter betrachten, sofern fachmännisch ausgeführt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Morgen,

    danke für die Rückmeldung. Leider soll es nicht bei einem Laptop belieben, es sollen noch ein Thermotransferdrucker, ein Handscanner und ein Monitor betrieben werden. Das ganze über eine Einsatzzeit von rund 10 Stunden. Und da hat der Frosch die Locken, hier braucht es einen Akku/Batterie mit ausreichend Kapazität. Das geht schon Richtung Batterie wie bei einem FFz.

    Auf dem Markt gibt es wie gesagt fertige Lösungen welche funktionieren aber eben auch entsprechend kosten.

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  • Moin.

    Wenn ihr da tatsächlich was selbst bauen (ich hätte jetzt fast "zusammentütteln" geschrieben) wollt, wird das aber echt "interessant". Grade was so den Versicherungsschutz angeht.

    Ich überspitze jetzt mal.

    Die zugelassene, nach den entsprechenden Regeln überprüfte und genehmigte Version ist euch zu teuer also wollt ihr was "eigenes" bauen, ohne den ganzen "unnötigen" Kladeradatsch wie VDE Zulassung, CE Zulassung und Kennzeichnung der Geld kostet.

    Ich lass jetzt mal außen vor, dass ihr euch wenn ihr sowas selbst baut in den Herstellerpflichten bewegt (CE usw.); aber dann vertut ihr euch, und während des Betriebs fängt ein solches Gebilde Feuer, schlägt Funken, dient als Zündquelle etc. und die Bude brennt ab. Das zahlt euch KEINE Versicherung. Und wenn Personen zu schaden kommen stellt euch ein Gericht an die Wand und hängt euch (bildlich gesprochen) auf, weil ihr gegen alle möglichen Richtlinien verstoßen habt bzw. diese nicht eingehalten habt.

    Ist zwar eine andere Branche aber schau dir das mal an.... Bewusst Richtlinien außer Acht gelassen...

    https://www.rechtsdepesche.de/auszubildende-…BxvLn_wIeDqY-ss

    Seis drum; eure GF geht das Risiko ein; was erfolgt dann? Ihr baut euch mehrere solcher Wägen mit Rahmen, Aufbau, Kabeln und Akku. Wie groß muss der Akku denn sein? Für zehn Stunden mit sagen wir mal 5 - 8 Geräten dran (wenn ein Laptop, ein Drucker, ein Scanner draufgehen, geht mit der Zeit auch noch ein Tablet, ein Ladegerät fürs Telefon und noch mehr). Nehmen wir an, der Akku ist dann unter dem Tisch angebracht; also wird der Tisch schwer. Bedeutet ich habe eine hohe Schiebebelastung (körperliche Belastung).

    Ihr müsst die Akkus von den Wägen natürlich laden. Laden von mehreren "größeren" Akkus... Ex-Bereich? Schonmal darüber nachgedacht? Ihr bräuchtet gleich noch den entsprechenden zugelassenen Batterieladeraum.

    Wer wartet euch die Dinger oder wer überprüft sie nach der BetrSichV (jährliche Prüfung)? Wer unterschreibt dafür dass die Betriebssicher sind? Der der die DGUV V3 Prüfung macht wird wahrscheinlich lachen und es euch vor die Füße schmeißen....

    Vielleicht noch ein anderes... Seid ihr zertifiziert? Also so wie ich meine Auditorenkollegen (egal welcher Zertifizierungstelle) kenne, werden die euch garantiert früher oder später nach den entsprechenden Zulassungen für das Arbeitsgerät fragen (Stichwort Arbeitsumgebung 7.1.3 + 7.1.4 der einschlägigen Normen nach High Level Stucture). Keine Zulassung: Abweichung. Abweichung die nicht geschlossen ist: Kein Zertifikat.


    Ich könnte jetzt wohl den ganzen Tag weitermachen, ich hoffe du verstehst wo ich hinwill.

    Ich würde von solchen "Selbstbaukonstrukten" die Finger lassen.

    Versuche es mal anders. Es gibt leistungsfähige Akkugeräte. Sowohl Laptops, Drucker, Handscanner, Mobiltelefone.

    Die sagen halten sagen wir einmal fünf Stunden und müssen dann auf die Ladestation. Ist es nicht sinnvoller ihr baut euch solche Tische, beschafft euch Akkugeräte und "tauscht" die im Laufe eines Tages durch?

    Oder ihr beschafft euch als Ergänzung zu den Akkugeräten große Batterien so wie diese hier? https://www.amazon.de/BEAUDENS-Gener…la-830111769764

    Ich denke mit eurer angedachten "Eigenlösung" werdet ihr mehr Probleme bekommen als dass ihr "gewinnt".

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    Mike

  • Solange ihr die Eigenbauten nur selbst benutzt, ist das Problem relativ überschaubar.

    Rein formal ist es aus Produkthaftungssicht (ProdSG mit den einschlägigen ProdSVen) zwar so dass, ein Hersteller (Ihr) die Produkte, die er "Dritten" (den Mitarbeitern) bereitstellt ("Inverkehrbringung". auf ihre Konformität mit den den ProdSVen zugrundeliegenden EU-RL bewerten muss (in diesem Fall wohl nur die Niederspannungs-RL, "CE-Konformität").

    Außerdem gibt es aber die Betreiberhaftung (ArbSchG mit den einschlägigen Verordnungen- hier die BetrSichV).

    Danach muss der Betreiber sicherstellen, dass Arbeitsmittel sicher benutzt werden können und bei "schädigenden Einwirkungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit" regelmäßige Prüfungen veranlassen.

    Das Schutzziel ist aber in beiden Rechtsbereichen das Selbe, wie es erreicht wird ist da sekundär, zumal man hierauch die Situation hat, dass eine CE-Konformität den Betreiber nicht von seinen Pflichten nach BetrSichV entbindet, die GBU muss man eh machen: Betriebssicherheit sticht CE-Konformität.

    Wenn jetzt tatsächlich ein Unfall passiert, wäre die Frage, ob das Produkt "unsicher" war (dann würde der Hersteller haften) ober ob es unsicher "betrieben" wurde (dann würde der Betreiber haften) .

    Wenn ihr "sichere" (CE-konforme) Produkte kauft, diese miteinander zu einem neuen Arbeitsmittel kombiniert und eine saubere GBU macht, (wobei natürlich die Anforderungen aus der NS-RL und was sonst noch relavant ist, neben dem Arbeitsschutz- Regelwerk auch beachtetet werden sollten) und das Produkt und der Betrieb sicher ist, gibt das vermutlich keine Haftungsprobleme.

    Außerdem könnt ihr als Hersteller ja durchaus eine Konformitätserklärung abgeben, ihr müsst Euch ja nicht auf C-Normen berufen, sondern könnt eine Risikobewertung als Grundlage nehmen- die macht ihr ja im Rahmen der BetrSichV eh.

    Glücklicherweise macht ihr in dem Zusammenhang keine baulichen Änderungen - dann hätte man zusätzlich noch das Baurecht zu beachten:thumbup:

    Gruß

    Schmandhoff

  • Noch eine Anmerkung zum Versicherungsschutz:

    "Einfache" Fahrlässigkeit ist bei Schadensversicherungen und Betriebshaftpflichversicherungen i.d.R. auf jeden Fall abgedeckt, es gibt auch (teurere) Policen, die gegen "grobe" Fahrlässigkeit versichern. D.H. wenn's brennt und eure Feuerversicherung will nicht zahlen, weil ihr "grob" fahrlässig das Ereignis herbeigeführt habt, weil ihr ein unsicheres Produkt eingesetzt habt, könnte die Betriebshaftpflicht des Herstellers (seid ihr ja auch) greifen.

    Dinge wie Batterieladen u.ä. sind reine Betriebssicherheitsthemen, das hat mit den Produkten erstmal nichts zu tun (außer diese sind grob fehlerhaft konstruiert), das muss dann der Verantwortliche (der GF) einschätzen, ob er seinen Leuten die Konstruktion zutraut.

    Wobei überhaupt die Frage wäre, ob man Euch bei einer sauberen GBU und den entsprechenden Maßnahmen überhaupt eine Grobe Fahrlässigkeit nachweisen könnte.

    Das alles ist letztlich eine Entscheidung, die GF, ob er das -sicherlich vorhandene- Restrisiko tragen will oder nicht.

    Als Sifa berät man die GF und zeigt die möglichen Folgen auf, ich persönlich neige dabei eher zu einem pragmatischen Ansatz: man darf nichts verharmlosen, aber man muss auch nichts dramatisieren.

    Schmandhoff

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  • Hallo zusammen ,

    vielen Dank nochmal für die Rückmeldungen.

    MichaelD : ja, genau sowas ist gemeint.

    Morgen ist zu dem Thema nochmal eine Besprechung angesetzt.

    Ich bin kein Freund der Selbstbaulösung. Ihr habt mir jetzt ja noch einige vernünftige Argumente in die

    Hand gegeben.

    Wir haben heute auch mal geschaut was es so an Akkus und Batterien gibt und vor allem was diese

    kosten. Wenn ich jetzt Material, Arbeitszeit, Zeit für GBU usw. rechne, dann wird die Selbstbaulösung nicht mehr so günstig. Es sei den die Kosten fließen in "Eh da" Posten...…

    Vielen Dank nochmal.

    Ich berichte wies weiter geht.

    Gruß

    Daniel

  • Sorry wenn ich mich hier gleich mal einmische aber ich sehe das eher so wie Mike144. Klar kann man das etwas dramatisieren nennen aber im kern zeigt die erfahrung das er recht hat. Bei allem Pragmatismussollte man auch mal die praxistauglichkeit in Augenschein nehmen.

    in meine alten firma haben wir sowas ähnliches auch mal "probiert". Die Schlosser haben ihr bestes gegeben genauso wie die Elektriker.

    Problem1- war nämlich das die Schlosser natürlich niemanden hatten der die Statik des Wagens berechnen konnte, dafür eine Berchnung machen zu lassen war zu teuer und schien auch übertrieben, ergo wurde halt mal ein wenig stabiler gebaut nach dem Motto das hält auf jeden Fall.

    Problem2- die Ablage für das Schreiben oder die Tatstatur verstellbar zu machen (Stichwort Ergonomie) wäre wieder zu teuer geworden, also hat man eine "Mittelposition" gewählt.

    Das Ergebnis: Die Wagen wurden durch die sichere Konstruktion der Schlosser und durch die Mittelpsoition der Ablage so schwer und unergonomisch das sie keiner der Mitarbeiter benutzt hat. Das Ende vom Lied war das wir 5 Wägen nach einem Jahr weggeschmissen haben und was gescheites gekauft haben. Das hat dann wirklich was gebracht, den Leuten vor Ort und der Firma da es eine wirkliche Zeitersparnis brachte.

    Wenn ich richtig und sicher Arbeiten will brauche ich auch das richtige Werkzeug.

    Sicherheit ist NICHT das Ausbleiben von Unfällen,

    Sicherheit ist das Vorhandensein von Schutzmaßnahmen
    und Mitarbeiterfähigkeiten!

  • Hmmm....

    Die Frage war, ob solche Sachen im Eigenbau hergestellt werden können und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.

    Ob ein Eigenbau sinnvoll ist, war nicht die Frage.

    Um das zu entscheiden macht man (zumindest habe ich das noch so in meiner Ausbildung gelernt) vor der Auswahl der endgültigen Maßnahme eine Nutzwertanalyse, wo die Lösungsalternativen gegeneinander abwogen werden.

    Warum soll man von vorneherein Alternativen ausschließen?

    Wo der eine Betrieb Grobschlosser hat, hat der andere vielleicht Feinmechaniker und Elektroniker.......

    Schmandhoff