Werkstattkran

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  • Moin,

    wir haben bei uns einen Werkstattkran im Einsatz (siehe beigefügtes Datenblatt). Es handelt sich um die Werkstatt einer Sportanlage. In der Regeln werden mit dem Kran (eigentlich ja eher ein "Kränchen") Lasten auf eine Palette gehievt oder von Paletten heruntergeholt oder auch mal bei der Wartung Teile aus einem Kleinschlepper gehoben. Durch die einschlägigen Regularien habe ich mich bereits durchgekämpft Klick. Als Gefährdungen habe ich bislang gelistet:

    - Herabstürzende und pendelnde Lasten
    - Ab- und umstürzende sowie herabfallende Gegenstände
    - Quetsch- und Schergefahr an Lastaufnahmemittel und Last
    - Umkippen des Krans
    - Gefahr durch Versagen der Anschlagmitteln
    - Unsachgemäße Nutzung

    Irgendwie kommt mir das etwas wenig vor für die Gefährdungsbeurteilung. Was habe ich übersehen?

    Dinge wie schriftliche Beauftragung, regelmäßige Prüfung, PSA etc. sind klar. Mir geht es rein um die Gefährdungen, die ich vielleicht übersehen habe. Besten Dank im voraus für Eure Hinweise und Ideen.

    Gruß Frank

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  • Hallo Frank,

    mir fällt noch ein:
    - austretende Hydraulikflüssigkeit bei Undichtigkeiten (Rutschgefahr)
    - Quetschgefahren an den beweglichen Teilen des Krans?

    viel mehr fällt mir dazu aber auch nicht ein

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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  • Moin Frank,

    pendeln.

    Das Ding hat kleine Räder. Eines sackt in den Fußboden ein (vielleicht Pflaster?). Jetzt kippt der Kran nicht um, sondern die Last pendelt stark: unkontrollierte Bewegung.

    Ansonsten bist du auf dem Weg. ^^

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Einen hab ich noch!

    Im Falle des Arbeitens durch 2 Personen gleichzeitig:
    Wahrnehmung und Kommunikation - Eine Person bedient, der andere wurschtelt mit den Fingern da rum und diese werden beim Ablassen eingequetscht.
    (Ist glaub ich so ein Klassiker, der gerne auch vergessen wird)

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • Das Konstrukt wird ja bestimmt auch gezogen oder geschoben. Je nach Raumhöhe könnte man auch der Beleuchtung zu nahe kommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Dann passt schon ganz gut, was Du bisher ermittelt hast. Schau mal noch die fett markierten Punkte bei dem bereits geposteten Link an, ob das für euch relevant ist.

    Gefährdungsschwerpunkte beim Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln sind

    • Anfahren oder Überfahren von Personen durch Fahrbewegungen
    • Quetschen von Personen durch Fahrbewegungen (Fahren gegen ein Fahrhindernis oder Entstehung einer gefährlichen Enge, zum Beispiel beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren, Transportieren)
    • Umkippen, Abstürzen und Aufprallen mit mobilen Arbeitsmitteln (zum Beispiel bei Fahren in Kurven, Vertiefungen)
    • Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut, ungesicherten Fahrzeugaufbauten unter anderem (Be- und Entladen von ungesicherter Ladung, bei anstehendem Ladungsdruck; Transport bei unzureichender Last- beziehungsweise Ladungssicherung, Fahrbahnunebenheiten, Hängen bleiben)
    • Stürzen von Personen auf/von mobilen Arbeitsmitteln
    • unsichere Auf- und Abstiege sowie Standorte auf dem Arbeitsmittel beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen/ Kontrollieren, Transportieren, Mitfahren

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Moin,

    ich muss den Thread nochmals hochholen. Es geht um die Prüfpflicht des Krans gemäß DGUV 52. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob mein Kränchen überhaupt ein Kran im Sinne der DGUV 52 ist.

    Zitat von DGUV 52


    § 2
    Begriffsbestimmung
    (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

    Heben kann der Kran, logisch. Bewegen kann er sich aber eigentlich nicht, es sei denn, man löst die Bremsen und schiebt den Kran mit angehängter Last. Würdet Ihr das als eine Bewegung im Sinne des §2 DGUV 52 sehen?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Bewegen kann er sich nicht, aber bei der typischen Nutzung wird er bewegt. Ein Anwendungsbeispiel ist die Demontage oder Montage eines Motors eines Pkws, wo die Last nicht nur angehoben oder abgesenkt wird. Für mich ist so ein Werkstattkran also eindeutig ein Kran im Sinne der DGUV Vorschrift 52.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • Das macht nichts, es gibt durchaus handbetriebene Krane. In der DGUV Vorschrift 52, § 2 heißt es

    Zitat von DGUV


    (7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
    ...
    2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,

    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Recht hast Du Micherheit, hatte die Hubhöhe von 2200 mm überlesen, sonst wäre § 2 (6) Punkt 9 zum Tragen gekommen.

    (6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

    9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtun-
    gen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren
    Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,

    Für mich ist das Teil trotzdem kein Kran^^.

    Was passieren kann, passiert!

    Einmal editiert, zuletzt von OSH (3. August 2016 um 15:14)

  • Ich sage ja, es ist ein Kränchen, aber trotzdem greift demnach die DGUV 52. :) Alle anderen Punkte wie Hubhöhe etc. sind klar. Mir ging es wirklich nur um §2 (1) DGUV 52. Danke

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (3. August 2016 um 16:23)

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  • Moin,

    ich muss das Thema nochmals ans Licht zerren. Gemäß der DGUV 52 ist eine regelmäßige Prüfung der Krane erforderlich. Ich möchte einen Kollegen als Sachkundigen im Sinne des §26 (1) DGUV 52 ausbilden lassen. Es gibt wunderschöne drei-Tages-Seminare, in denen die Sachkunde vermittelt wird.

    Beispiel:

    • Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftung von Befähigten Personen
    • Rechtliche Grundlagen und Vorschriften
    • EU-Maschinenrichtlinie
    • Betriebssicherheitsverordnung
    • DGUV Vorschrift 54 : Winden, Hub-und Zuggeräte (Seilzüge, Kettenzüge, Trommelwinden usw.)
    • DGUV Vorschrift 52 : in Bezug auf Brückenkran, Portalkran, Säulenschwenkkran, Schienenlaufkatzen und Krane ohne Lastmoment
    • DGUV Regel 109-017: Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (Ketten, Seile, Hebebänder, Traversen, Haken usw.)
    • DGUV Grundsatz 309-001 : Prüfung von Kranen
    • DGUV Regel 113-020 : Hydraulik-Schlauchleitungen
    • Praktische Unterweisung an ortsfesten Krananlagen sowie Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln
    • Schriftliche Abschlussprüfung

    Da ist einiges dabei, was der Kollege gebrauchen kann, aber natürlich auch einige Dinge, mit denen er zu 99% nie in Berührung kommen wird (Brückenkran, Portalkran, Säulenschwenkkran, Schienenlaufkatzen etc.). Gibt es so etwas wie eine "Sachkunde-light" für eben diesen Bereich der handbetätigten Krane?

    Mir geht es weniger ums Geld, aber der Fokus dieser Seminare liegt natürlich eher auf den "großen Monstern" als auf meinem "Mini-Kran". Vielleicht hat der eine oder andere von Euch einen Tipp oder ist selbst in der Lage, so etwas anzubieten?

    Gruß Frank

    Edit: Hebezeuge soll der Kollege später auch präfen.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (25. Mai 2022 um 11:49)