Ab wann wird eine Konformitätserklärung benötigt?

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  • Glück Auf,


    kann mir evtl. jemand bestätigen, dass man auch für Marke-Eigenbau-Produkte - welche anschließend gewerblich genutzt werden - eine Konformitätserklärung benötigt wird?
    Bei dem besagtem Teil handelt es sich um eine ca. 2m hohe (geschweißte) Stahlkonstruktion die als Arbeitsplattform im Betrieb verwendet wird.


    Was greift hier? EG-Maschinenrichtline? Produktsicherheitsgesetz?


    Vielen Dank im Voraus |?

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  • Moin,

    Stahlkonstruktion die als Arbeitsplattform

    irgendwelche bewegte Teile?
    Antrieb elektrischer oder mechanischer Art?
    (Zur Einschätzung: eine Mausefalle ist eine Maschine ... )


    Wenn nicht, dann keine Maschine, dann keine Maschinenrichtlinie, dann keine CE-Konformität.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo,

    kann mir evtl. jemand bestätigen, dass man auch für Marke-Eigenbau-Produkte - welche anschließend gewerblich genutzt werden - eine Konformitätserklärung benötigt wird?

    Ja. Kann ich bestätigen.
    Sofern es sich um eine Maschine handelt, gilt aus EC/2006/42:
    Artikel 5
    Inverkehrbringen und Inbetriebnahme


    (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine... usw.
    ...
    „Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder
    einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
    ...


    Beachte bitte die Begriffe "unentgeltlich" und "Benutzung".


    Wenn nicht, dann keine Maschine, dann keine Maschinenrichtlinie, dann keine CE-Konformität.

    Es gibt auch geforderte Konformitätserklärungen für andere Richtlinien als die EC/2006/42. ;)
    Z.B. hier.


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo und vielen Dank für die Antworten.


    Also, bewegliche Teile sind lediglich die Veriegelungen (Seitenschutz).


    Wie ich erfahren habe wurde die Arbeitsplattform von einer Schlosserei gegen ein kleines Entgeld angefertigt.
    Hatte erst vermutet, die Jungs hätten es selbst gebaut.

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  • Hallo Marcosinus,


    es greift das Produktsicherheitsgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, ggf. Landesbauordnung (Gerüst als bauliche Anlage), TRBS, DIN...
    Es wurde ja bereits gesagt keine CE-Kennzeichnung für Gerüste/Arbeitsbühnen!
    Du benötigst einen Nachweis der Brauchbarkeit, z.B. wie von Andrasta erwähnt, eine Statik. Näheres dazu findest Du in der BetrSichV Anlage 2 unter Punkt 5.2
    Schau auch, falls vorhanden, in die DIN EN 12811, da findestDu Vorgaben zur Statik.


    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Moin,

    irgendwelche bewegte Teile?Antrieb elektrischer oder mechanischer Art?
    (Zur Einschätzung: eine Mausefalle ist eine Maschine ... )


    Wenn nicht, dann keine Maschine, dann keine Maschinenrichtlinie, dann keine CE-Konformität.

    Das ist eine falsche Aussage ! Es gilt zuerst mal das ProdSichG (Produktsicherheitsgesetz) und dann die entsprechenden Verordnungen für das 'Inverkehrbringen' !
    Dann gilt aus Sicht ArbSchG u.a. die BezrSichV von 2015.


    Die Zeiten ' ...habe ich mal gebaut und Nutze das nur intern!' ohne jede zusätzliche Bewertung/Beurteilung sind vorbei !

    Hans Laßek, Dipl.-Ing.

  • Moin,
    was an meiner Aussage ist falsch?
    Bitte eine Detail- statt Pauschalantwort.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Marcosinus,


    rein formal ist es so, dass EU- Richtlinien (im Unterschied zu Verordnungen) nicht unmittelbar rechtswirksam sind, sondern erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Für "Produkte" wird das im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) getan.
    Da steht im Prinzip drin (§3), dass Produkte


    a.) in Rechtsverordnungen beschriebene Anforderungen erfüllen müssen (das gilt nur für Produkte für die es eine eigene Rechtsverordnung gibt)
    und "die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige [...] Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet."


    Mit diesen Verordnungen werden etliche EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Die 1. ProdSV ist die Umsetzung der EU- Niederspannungsrichtlinie die 9. Prod SV die Umsetzung der EU-Maschinen-RL. hier ist eine Übersicht:
    https://de.wikipedia.org/wiki/…rheitsgesetz_(Deutschland)


    Wenn das Produkt da irgendwo drunterfällt heißt das: Die Anforderungen umsetzen wenn das getan ist, kann man erklären, dass das Produkt mit den Anforderungen konform ist und voilà, man kann (wenn das in der Verordnung vorgesehen ist) ein CE-Siegel (oder sonstiges Siegel) draufkleben.


    Ob es eine ProdSV für Deinen konkreten Anwendungsbereich gibt weiß ich nicht (und habe auch momentan auch keine Lust das zu recherchieren).



    Wenn keine passende Verordnung existiert tritt Fall b.) ein:


    [Darf].... "nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet."
    plus noch einige Rahmenbedingungen.


    In diesem Fall macht man eine Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung; wenn die ergibt, dass das Teil sicher ist, erklärt der Inverkehrbringer, also derjenige der das Produkt bereit stellt (und nicht unbedingt identisch mit dem Hersteller ist) , dass das Produkt konform mit dem ProdSG ist.


    Der Begriff Konformitätserklärung geht also deutlich über die Erklärung der CE -Konformität hinaus.


    Im Prinzip bedeutet eine Konformitätserklärung, (wenn sie nicht gelogen ist und sauber zustandegekommen ist), dass man nachweist, dass man nicht (grob) fahrlässig gehandelt hat, was dann bei den Rechtsfolgen bei Unfällen strafmindernd wirkt....


    Das ist im Prinzip auch nicht anders als im Arbeitsschutzrecht: man setzt Mindestanforderungen um, berücksichtigt den Stand der Technik (bei Produkten sind das i.d.R. Normen), "erklärt" (dokumentiert) das und darf vermuten, dass man Sicherheit hergestellt hat.




    Gruß
    Schmandhoff

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  • Wenn nicht, dann keine Maschine, dann keine Maschinenrichtlinie, dann keine CE-Konformität.

    Wobei nicht nur die Maschinenrichtlinie CE fordert. Für so manches Elektrogerät ist dies ebenfalls erforderlich, ohne eine Maschine zu sein. Relevant ist, ob es eine europäische Rechtsvorgabe gibt, die entsprechende Konformität einfordert, wie z.B. die Maschinenrichtlinie.


    Die Chinesen haben auch CE, nur dort bedeutet es, dass es sich um Exportware handelt. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Marcosinus,


    Hallo Marcosinius,
    schau mal in die angehängte Datei.


    Gruß


    Dirk

    Diese Datei gilt nur für Maschinen (da ist wenn ich mich richtig erinnere die Voraussetzung, kraftbetrieben und mindestens ein bewegliches Teil).
    Für Produkte, die keine Maschinen sind, gelten andere Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz also auch andere EU- Richtlinien. Es kann durchaus sein, dass Deine Konstruktion unter gar keine EU-Richtlinie (bzw. ProdSV) fällt. dann wäre §3 (2) aus dem ProdS anzuwenden (Punkt b.) aus meinem ersten post).

  • Anhang 1, Nr. 3 der BetrSichV liefert einige Vorgaben. DIN EN 131, die Anforderungen der BGI 637 für Standsicherheit und Absturzsicherheit bzw. die DIN EN 1004 könnten weitere sinnvolle Informationen liefern.


    Dann noch ein Blick in §5, Abs. 3 BetrSichV, dort kann man lesen "(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt."


    Der letzte Bereich dürfte hier relevant sein, ich habe ihn mal fett gemacht. => keine Konformitätserklärung erforderlich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo


    Was mache ich wenn ich keine Konformitätserklärung habe weil die Maschine Baujahr 1972 ist. Brauche ich eine Konformitätserklärung überhaupt ? Wenn ich die Maschine Umziehe in ein neues Gebäude. Die Maschine hat auch kein CE Zeichen, Wie würdet ihr vorgehen . Entsorgen der Maschine ist kein Thema.

    Wir brauchen die Maschine weiterhin.

  • Was mache ich wenn ich keine Konformitätserklärung habe weil die Maschine Baujahr 1972 ist.

    Das ist eine Altmaschine, für die ist kein CE erforderlich, aber sie muss sicher sein. => Gefährdungsbeurteilung mit evt. festzulegenden Umrüstungsmaßnahmen + organisatorische Maßnahmen + PSA. Wenn sie dann sicher betrieben werden kann, darf man sie weiter verwenden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Abschnitt 2 der BetrsichV ist da hilfreich, da stehen die Mindestanforderungen an Maschinen drin. Evtl. auch mal in den Anhang der BetrSichV schauen.

    Ansonsten gibt's auch noch jede Menge TRBSen, aus denen man auch Nektar saugen kann.


    Viele Altmaschinen lassen sich mit kleineren Änderungen auf Stand bringen.


    Und nicht vergessen: Es gibt bei Altmaschinen keinen "Bestandsschutz"

  • Ich bin der Meinung, wenn es sich um Eigenbau handelt, muss für die Fertigung erstmal eine Zulassung zur Fertigung vorliegen!


    Für Sicherheit gibt es keinen Bestandschutz! Es muss Stand der Technik angepasst werden.

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  • Hallo Halil,


    du meinst wohl die Qualifikationsbestätigung für schweißtechnische Arbeiten?

    Das ist aber keine Zulassung zur Fertigung.


    Bei Maschinen im Eigenbau ist sehr viel einzuhalten, siehe den Beitrag von Schmandhoff oben.

    Und Schweißen ist wohl nur ein kleiner Teil davon, wobei eine Zulassung zur Fertigung mir nicht bekannt ist.


    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -