Hallo Kollegin und Kollegen,
ich habe mal eine Frage bezüglich Pausenräume (Bauwagen oder Container) auf Rohrnetzbaustellen. Gemäß der ArbStättV bzw. ASR 4.2 gehören meiner Meinung nach entweder ein Bauwagen oder ein Container auf den Baustellen wenn die Bauzeit über einen längeren Zeitraum dauert (zwischen 3-6 Monate). Die MA auf den Baustellen sollen schließlich venünftig Pause machen können und sich vorallem auch waschen und umziehen können. Jetzt habe ich allerdings das Problem das ein Teil der jeweiligen Unternehmen die Meinung vertreten, dass Ihre Fahrzeuge so ausgestattet sind das kein "weiterer" Pausenraum nötig ist (in den Fahrzeugen ist eine Standheizung wo sie dann mit 2-3 Personen Pause machen). Sie beziehen sich vor allem auf diese Passagen in der ASR 4.2:
Zitat von toto(2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind.
Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigte, die
- aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit) oder
- überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure).
Bei dieser Passage geht das gegrummel erst recht los weil max. 6-7 Personen auf der Baustelle sind.
Zitat"wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind"
Hier geht das zweite gegrummel los, weil die MA bei der Firma beginnen und dort wieder Feierabend machen und eben nicht auf der Baustelle...
Zitat" überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind..."
Ich meine das die Arbeitsstätte trotzdem die Baustelle ist und nicht die Firma wo sie mit der Arbeitzzeit beginnen und dort wieder aufhören.
Meine Argumente die da gegen sprechen sind dann folgende:
ZitatAlles anzeigen(3) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits-oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:
- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,
-Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),
-Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
- unzuträgliche Gerüche,
- überwiegende Arbeiten im Freien,
-andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
- schwere körperliche Arbeit,
- stark schmutzende Tätigkeit,
- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder
- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.
(9) In Pausenräumen und Pausenbereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“).
Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen.
Die lichte Höhe von Pausenräumen muss den Anforderungen der ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ entsprechen. (Wie soll das in einem Fahrzeug möglich sein???)
Wie seht Ihr das? Übertreibe ich da? Ich bin mir ehrlich gesagt nicht mehr sicher...
VG Toto