Gefährdungsbeurteilung nach neuer Betriebssicherheitsverordnung

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  • Die Gefährdungsbeurteilung des "Arbeitgebers" (Mieter/Nutzer) wäre dann für die tatsächliche Nutzung des Aufzuges durch seine Beschäftigten zu erstellen, wobei für reine Personenaufzüge das Risiko sehr nahe am allgemeinen Lebensrisiko liegt, das ist nicht viel Aufwand.

    Wobei natürlich auch der Notfall zu berücksichtigen ist. Planungen hierzu sind ja explizit in der BetrSichV vorgegeben.


    Die TRBS 1111 ist ja nicht aufgehoben

    Eine technische Regel, die sich auf eine überholte gesetzliche Regelung stützt ist immer mit Vorsicht zu genießen. Als Stand der Technik würde ich sie in diesem Fall nicht sehen.


    Ja, das kann man so sehen, die Begrifflichkeit der "Sicherheitstechnischen Bewertung" gibt es aber definitiv nicht mehr.

    Benötige ich auch nicht, denn diese ist Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, welcher der Hersteller ja bescheinigt. Im Zuge der zweijährigen ZÜS Prüfung wird dann geprüft, ob die Konformität mit der aktuellen Gesetzes- bzw. Normlage noch übereinstimmt. Wenn ja ist alles in Ordnung, wenn nein muss entsprechend nachgerüstet oder über andere Maßnahmen der sicherheitstechnische Stand erreicht werden (Beispiel: Paternoster).
    Im Übrigen wird über dieses Verfahren auch eine Registrierung der Anlagen eingeführt, denn die ZÜS sind in der Regel per Landesverordnung zur entsprechenden Meldung der Anlagen verpflichtet. Nicht fristgerechte ZÜS Prüfungen fallen somit auf, das war ja anscheinend in der Vergangenheit ein gewaltiges Problem bei den Aufzugsanlagen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • @Duenkel


    BetrSichV 2015 wendet sich nach wie vor an Arbeitgeber und Betreiber. Daran hat sich nichts geändert. Betreiber einer Anlage können als Mieter / Pächter auch Arbeitgeber sein.


    Nicht nur Beschäftigte sondern auch Nicht-Beschäftigte (z.B. Kunden / Besucher) benutzen (früher) / verwenden (neu) im Betrieb die Überwachungsbedürftige Anlage "Fahrstuhl".


    Der Drittschutz ist im BetrSichV 2015 klar geregelt. Also auch im Hinblick auf Nicht-Beschäftigte. Ein "Arbeitgeber ohne Beschäftigte " hat damit in diesem Fall auch eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie ist ohne Beschäftigte nicht obsolet geworden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist dann zu erstellen, wenn eine Gefährdung besteht.


    Eine überwachungsbedürftige Anlage wie z.B. Aufzüge ist von zugelassenen Überwachungsstellen zu überprüfen. Die Überprüfung ist vor Einsatz durchzuführen. (Das ist dir ja bekannt.)


    Die Frage, die sich mir stellt ist:


    a) Kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auf die Überprüfung, die ja nur von einer befähigten Person mit entsprechender Qualifikation und Praxiserfahrung durchgeführt werden darf, Bezug genommen werden?


    b) Oder ist die Gefährdungsbeurteilung auch unabhängig von dieser zu erstellen?


    Ich vermute als Antwort a)


    Sollte ich was falsch verstanden haben, bezüglich der BetrSichV 2015 bzw. deines Themas: Berichtigung ist dann auf jedenfall okay!

    5 Mal editiert, zuletzt von Charlyri ()

  • Nachtrag: Ich will meine Vermutung a) erweitern. Auch b) käme in Frage, je nach den Verwendungszwecken des Fahrstuhls.

  • Meiner Meinung nach ist die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der ZÜS Prüfung zu erstellen, man kann natürlich dabei in Teilen auf die Prüfung Bezug nehmen. Bei der elektrischen Gefährdung macht man das doch ähnlich. Gefahr der Körperdurchströmung => Verringerung der Wahrscheinlichkeit durch regelmäßige Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 + Sichtprüfung durch den Anwender auf erkennbare Mängel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Meiner Meinung nach ist die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der ZÜS Prüfung zu erstellen, man kann natürlich dabei in Teilen auf die Prüfung Bezug nehmen. Bei der elektrischen Gefährdung macht man das doch ähnlich.

    Jedenfalls ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht verkehrt und bei Feststellung einer Gefährdung die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Verantwortlich ist der AG / Unternehmer ín jedem Falle, wenn er Eigentümer, Mieter bzw. Pächter des Fahrstuhls ist und als "Arbeitsmittel" nutzt. Meine ich.

    ...- "Arbeitgeber ohne Beschäftigte"....

    Muss mich und Duenkel berichtigen: "Arbeitgeber ohne Beschäftigte" gibt es so nicht. Müßte "Unternehmer ohne Beschäftigte" heißen. Aber da ja der Drittschutz in der im BetrSichV 2015 geregelt ist, trifft wohl auch o.g. zu.
    ....


    Im Falle, dass mehrere Firmen / Mitarbeiter der Firmen den Fahrstuhl benutzen / verwenden, ist wohl der Betreiber (Eigentümer, Mieter bzw. Pächter) zuständig, bzw. je nach Verwendungszweck des Fahrstuhls als Arbeitsmittel die Unternehmer / Arbeitgeber. Sie müssen im letzteren Falle miteinander in Kontakt treten und klären, wer, wann unter welchen Umständen Schutzmaßnahmen im Falle einer Gefährdung, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist, ergreifen muss. Meine Meinung nach.

    4 Mal editiert, zuletzt von Charlyri ()

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  • Guten Abend, ich habe überhaupt keinen Bock mehr auf diese Haarspalterei von Charlyri. Bei allem Respekt, aber ich mache mir nicht mehr die Mühe diese z. T. falschen und erst recht nicht fundierten Kommentare und Interpretationen erneut zu kommentieren, sie hat sowieso immer das letzte Wort. Sie interessierst dich ja scheinbar für alle Themen hier im Board und hat ja schon meinen Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung Kindergarten regelrecht "zerflückt".


    @ AxelS: Ja, du hast Recht, das bestätigen ja auch die ZÜS. Bitte lese ergänzend meinen bereitgestellten Download aus dem Magazin. Das spiegelt auch meine Auffassung wieder. Geklärt haben wollte ich ja nur meine o. gestellte Frage in Bezug auf die Rollenwahrnehmung im Facility Management, die mit dem Beitrag 21 eigentlich für mich beendet war. Wer hier also inhaltlich eine andere These stützt als in dem tollen Beitrag der Autoren, der begründe seine Thesen bitte fachlich mit entsprechendem Indizien. Das würde mir weiterhelfen. Wilde Spekulationen, Fehlinterpretationen und schlichtweg falsche Darstellungen der Rechtslage helfen mir nicht weiter und sind nicht zielführend.


    Ich suche hier in diesem Portal fachlichen Dialog auf Augenhöhe, gerne auch in kontroversen Diskussionen, aber bitte nicht diese "Klugsch.... ei". Gerne stelle ich für Interessierte weitere Unterlagen in dieser Thematik zur Verfügung. Bitte aber über PN. Nicht mehr über diesen Beitrag, ich kriege sonst weiße Haare.


    Danke und Gruß,


    Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • "Guten Abend, ich habe überhaupt keinen Bock mehr auf diese Haarspalterei von Charlyri. Bei allem Respekt, aber ich mache mir nicht mehr die Mühe diese z. T. falschen und erst recht nicht fundierten Kommentare und Interpretationen erneut zu kommentieren, sie hat sowieso immer das letzte Wort. Sie interessierst dich ja scheinbar für alle Themen hier im Board und hat ja schon meinen Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung Kindergarten regelrecht "zerflückt".


    Bitte diesen Absatz von Duenkel löschen. Der ist beleidigend. Meine Kommentare waren nicht falsch, sondern fundiert. Wer eine andere Meinung hat, möge dies doch bitte mitteilen, an welcher Stelle!

  • Oh man wo ist das Forum hingekommen ??????????

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

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  • Moin,


    ich muss dieses Thema nochmals nach oben holen. Vorab schon mal besten Dank an @Sifuzzi , dessen Beiträge mir schon weitergeholfen haben. Totzdem habe ich natürlich noch Fragen, sonst würde ich mich nicht melden. ^^


    In einem Gebäude, das wir angemietet haben, existiert ein Plattformlift (das was man aus den Kaufhäusern als klassischen vollverglasten Aufzug kennt) mit einer Hubhöhe <3m. Die Wartung und Instandhaltung erfolgt über den Vermieter (der keine eigenen Beschäftigten in dem Gebäude hat), der die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf uns umlegt. Die wöchentlichen Standardprüfungen werden durch einen unserer Hausmeister erledigt und dokumentiert.


    Jetzt ist uns ein Schreiben des Vermieters auf den Tisch geflattert, in dem die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung für einen stattlichen Betrag angeboten wird. Das ist natürlich Unsinn, wenn ich alle Infos in diesem Thread korrekt gelesen habe. Korrigiert mich bitte, wenn ich bei einem Gedankengang falsch liege. Der vermieter ist Eigentümer des Plattformlifts.


    Gefährdungsbeurteilung
    - Der Eigentümer ist kein Adressatz der BetrSichV.
    - Der Eigentümer ist Adressat vom Typ 2, da er keine eigenen Beschäftigten in dem Gebäude hat, die diesen Plattformlift nutzen.
    - Wir sind Adressat vom Typ 1, da wir Beschäftigte haben, die den Plattformlift nutzen.
    - Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch uns, da wir Beschäftigte haben, die den Plattformlift nutzen.


    Bin ich soweit noch auf dem richtigen Weg?


    Prüfung
    - Die Wartung ist durch Mietvertrag in der Verantwortung des Vermieters. Der Aufzug wird regelmäßig durch eine ZÜS geprüft, und auch diese Kosten werden auf uns umgelegt.
    - Der Plattformlift ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV.
    - Als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV ist der Plattformlift prüfpflichtig.


    - Der Plattformlift ist nicht überwachungsbedürftig, da er eine Hubhöhe <3m aufweist. (Hier finde ich leider keine Rechtsgrundlage)


    - Da der Plattformlift nicht überwachungsbedürftig ist, greift Anhang 2 Abschnitt 2 der BetrSichV nicht.


    Bin ich hier auch auf dem richtigen Weg?


    (Meine) Schlussfolgerung:
    Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch uns. Über das Umlegen der Kosten für eine nicht vorgeschriebene Prüfung durch eine ZÜS, unterhalten wir uns noch mal.


    Holzweg oder nicht?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Der Plattformlift ist nicht überwachungsbedürftig, da er eine Hubhöhe <3m aufweist. (Hier finde ich leider keine Rechtsgrundlage)

    Solange Du die Rechtsgrundlage nicht kennst, kannst Du Dich auch nicht darauf berufen. Für mich wäre der Plattformlift ein Aufzug nach RL 2014/33 mit allen sich daraus ergebenden Forderungen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin Axel,


    rate mal, warum ich mich an das Forum gewandt habe? ;)

    Zitat von Website einer ZÜS

    Alle Aufzüge, die nicht zur Beförderung von Personen, jedoch von Gütern bestimmt sind und im Rahmen von Arbeitstätigkeiten durch Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, benutzt werden, gelten als nicht überwachungsbedürftig, aber prüfpflichtig. Hierzu zählen Güter-, Kleingüter-, Behälter- und Unterfluraufzüge sowie vereinfachte Güteraufzüge. Darüber hinaus werden dieser Gruppe von Aufzügen auch Plattform- und Treppenlifte hinzugerechnet, bei denen eine Absturzhöhe (Förderhöhe) von bis zu höchstens drei Metern besteht.

    Das habe ich gefunden, aber keine Rechtsnorm dazu. Unser Plattformlift wird auch von Personen genutzt und stellt unter anderem den barrierefreien Zugang sicher. Da hier steht "darüber hinaus" und nicht "und", bedeutet das für mich, dass ein Plattformlift mit einer Hubhöhe <3m, der von Personen benutzt wird, prüfpflichtig aber nicht überwachungsbedürftig ist. Nur kann ich es eben nicht mit einer Rechtsvorschrift untermauern.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallihallo, ich muss mich zusammenreißen hier keinen Roman zu verfassen, aber ich habe mich intensiv mit dem Thema befasst und mache das auch aktuell aufgrund einer Fortbildung. Das 1. Problem ist, das der "Aufzug" nicht nur überwachungsbedürftige Anlage sein kann, sondern eben auch "Arbeitsmittel", wenn er von einem Arbeitgeber "bereitgestellt" wird. Das 2. Problem ist, dass man den "Betreiber" als Normadressat der BetrSichV ersatzlos gestrichen hat. Die BetrSichV wendet sich nur noch an den Arbeitgeber (und Gleichgestellte) und dem Verwender. Ich stütze mich hier auf die Kommentierung zu § 3 BetrSichV, die meisten lesen ja leider meist nur den Normtext der Verordnung. Meines Erachtens ein großer Fehler, ich denke die Sache ist komplex aber eindeutig. Entscheidend ist hier also die Verwendungsart nach § 2. Was mache ich also mit dem Ding. Und ja, dafür brauche ich natürlich eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des ArbSchG §5. Die Tätigkeit (Verwendung) ist entscheidend. Hier hat der Gesetzgeber wirklich tolle Arbeit geleistet. Muss man ja auch mal erwähnen, ich kann ja nicht immer nur meckern. Der Gesetzgeber hat die Beschaffenheit des Arbeitsmittels über das ProdSG geregelt, und die Verwendung über die BetrSichV als "verlängerter Arm" des ArbSchG. Ehrlich gesagt, ich habe lange gebraucht das zu kapieren, aber es ist schon genial gemacht. Also bloß nichts kaufen. Befasse dich mit der Verwendung des Arbeitsmittels in Bezug auf die Gefährdungen und baue es in deine GB nach ArbSchG ein. Du musst nicht auch noch die Beschaffenheit betrachten. Hier ist der "Inhaber der Sachherrschaft" (mein Ersatzbegriff für den Betreiber) zuständig (Stand der Technik). Sorry, doch wieder so lang geworden, es ist aber noch komplexer. Gerne können wir uns auch bilateral austauschen. Allen ein schönes Wochenende.

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Moin Sifuzzi,


    na endlich. :saint: Ich dachte schon Du wärest krank. ;)


    Danke für Deine Ausführungen. Mich würde Deine Meinung hinsichtlich meiner Frage, ob ich mich auf dem richtigen Weg befinde und ob es sich bei dem Plattformlift um eine überwachungsbedürftige Anlage handelt, interessieren.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • hier bräuchte ich mehr technische Infos. Ich habe auch mit Güter- Aufzügen zu tun, die der MaschRL unterliegen und nicht überwachungsbedürftig nach BetrSichV sind. Deshalb sind sie trotzdem Arbeitsmittel, wenn du ihn verwendest. An einer GB kommst du nicht vorbei. Aber eben nicht "anlagenbezogen" (Beschaffenheit), sondern "Verwendungsbezogen" auf die Gefährdungen, die von dem Arbeitsmittel ausgehen. Hast du technische Daten zu diesem Plattformlift? Ich denke schon das du auf den richtigen Weg bist.

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Alles klar, ich werde mal sammeln. Ich will auch nicht an der Gefährdungsbeurteilung vorbeikommen. Das ist für mich selbstverständlich, dass wir diese erstellen und nicht für einen unverschämten Betrag durch den Vermieter, der eine Firma beauftragt, erstellen lassen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo zusammen,


    bin auf der Suche nach einer Mustergefährdungsbeurteilung für Personenaufzüge auf diese Diskussion gestoßen.
    Sollte man den TÜV machen lassen und dann noch was drauf setzen, oder das einfach dann übernehmen? Ich stehe gerade voll auf`m Schlauch.


    Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen? Gerne auch per PN.



    VG und schon mal schöne Weihnachten!

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