Die Gefährdungsbeurteilung des "Arbeitgebers" (Mieter/Nutzer) wäre dann für die tatsächliche Nutzung des Aufzuges durch seine Beschäftigten zu erstellen, wobei für reine Personenaufzüge das Risiko sehr nahe am allgemeinen Lebensrisiko liegt, das ist nicht viel Aufwand.
Wobei natürlich auch der Notfall zu berücksichtigen ist. Planungen hierzu sind ja explizit in der BetrSichV vorgegeben.
Die TRBS 1111 ist ja nicht aufgehoben
Eine technische Regel, die sich auf eine überholte gesetzliche Regelung stützt ist immer mit Vorsicht zu genießen. Als Stand der Technik würde ich sie in diesem Fall nicht sehen.
Ja, das kann man so sehen, die Begrifflichkeit der "Sicherheitstechnischen Bewertung" gibt es aber definitiv nicht mehr.
Benötige ich auch nicht, denn diese ist Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, welcher der Hersteller ja bescheinigt. Im Zuge der zweijährigen ZÜS Prüfung wird dann geprüft, ob die Konformität mit der aktuellen Gesetzes- bzw. Normlage noch übereinstimmt. Wenn ja ist alles in Ordnung, wenn nein muss entsprechend nachgerüstet oder über andere Maßnahmen der sicherheitstechnische Stand erreicht werden (Beispiel: Paternoster).
Im Übrigen wird über dieses Verfahren auch eine Registrierung der Anlagen eingeführt, denn die ZÜS sind in der Regel per Landesverordnung zur entsprechenden Meldung der Anlagen verpflichtet. Nicht fristgerechte ZÜS Prüfungen fallen somit auf, das war ja anscheinend in der Vergangenheit ein gewaltiges Problem bei den Aufzugsanlagen.