Guten Morgen nochmal
immAnhnag ein Urteil samt Ausgae eines Gerichtes über die zeitliche Absicherung von Baustellen und der Sicherheit.
Dann bin ich mal auf Eure meinungen gespannt. Wenn das vom Gericht ernst gemeint ist..........
beste gRüße
Thomas
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Neues Benutzerkonto erstellenGuten Morgen nochmal
immAnhnag ein Urteil samt Ausgae eines Gerichtes über die zeitliche Absicherung von Baustellen und der Sicherheit.
Dann bin ich mal auf Eure meinungen gespannt. Wenn das vom Gericht ernst gemeint ist..........
beste gRüße
Thomas
Mal so generell gefragt ...
Die Sicherungspflicht endet mit Feierabend und beginnt wieder in der früh ???
Das stimmt doch so nicht, oder ??
Die Sache mit dem Vandalismus macht die Sache natürlich kompliziert, da kann die Baufirma wenig machen.
Aber deswegen muss die Dame doch Ihre Kosten erstattet bekommen !!
Bleibt nur die Frage von wem?
Kennt sich da jemand mit der rechtlichen Seite aus?
Hallo Thomas,
in dem Artikel geht es ja nicht um ein Gerichtsurteil, sondern lediglich um die Einstellung der Ermittlung seitens der Staatsanwaltschaft.
Das dort zitierte Ende der (Verkehrs-)Sicherungspflicht ist natürlich so nicht richtig. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht mit der Arbeitszeit indentisch. Aber es sind "nur" Maßnahmen zu treffen, für Ereignisse die auch zu erwarten sind. Mit anderen Worten: Kommen kleine Kinder problemlos auf die Baustelle und es passiert etwas, haftet der Verursacher auch wenn das am Wochenende passiert. Kommen die Kinder auf die Baustelle weil jemand eine ordnungsgemäße Absicherung widerrechtlich entfernt, oder zerstört hat wäre das nicht der Fall.
So ist es ja auch in dem aufgezeigten Beispiel von Dir. Vandalen haben die ordnungsgemäße Sicherung zerstört. Passiert das während der Arbeitszeit hat die Baufirma noch Einfluss darauf. Am Wochenende eben nicht. Zur Haftung siehe § 823 Abs. 1 BGB. @FloSax Wenn die Vandalen geschnappt werden, hätte die Dame jemanden an den sie ihre Ansprüche richten kann. Anonsten zählt das leider zum allgemeinen Lebensrisiko
Gruß
Stephan
Was ist denn mit dem Eigentümer (Bauherr) der Baustelle? Ist der völlig aus der Verantwortung?
Ganz so einfach ist es nicht. Grundsätzlich ist der Bauherr der Veranlasser der Baumaßnahme und schafft somit eine Gefahrenquelle. Zivilrechtlich kann der Bauherr sich dagegen schützen, z.B. mit der Bauherrenhaftpflicht bei Baumaßnahmen. Der Bauherr kann die Versicherungspflicht aber auch auf den Unternehmer übertragen.
Strafrechtlich muss der Bauherr bei ihm bekannten Mängel einschreiten um nicht haftbar zu werden. Es gibt Gerichtsurteile, bei denen der Bauherr verurteilt wurde, weil er trotz Kenntnis von mangelhafter Baustellensicherung nicht eingeschritten ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Bauherr generell haftbar ist. Ein Bauherr ist oftmals auch garnicht in der Lage die Gefahren richtig zu beurteilen.
Wenn wie im vorliegenden Fall eine Baustellensicherung durch den Auftragnehmer durchgeführt wurde ist der Bauherr also nur in der Haftung, wenn
- die Baustellensicherung mangelhaft war und
- er davon Kenntnis hatte
Aber vor Gericht und auf hoher See...
Gruß
Stephan
...
Die Sicherungspflicht endet mit Feierabend und beginnt wieder in der früh ???
Das stimmt doch so nicht, oder ??
...
Der Richter wertete es wohl eher so, dass die Sicherungspflicht natürlich grundsätzlich besteht, aber einem zur Sicherung Verpflichteten nicht zuzumuten ist, rund um die Uhr seine Baustelle zu bewachen. Ist die Baustelle somit am Arbeitsende entsprechend gesichert, hat der der Forderung Genüge getan. Ausnahmen dürften längere Unterbrechungen sein. Wird eine Baustelle mehrere Tage unterbrochen wird man wohl ab und zu kontrollieren müssen, ob die Absicherung noch vollständig ist. Ebenso wenn z.B. Unwetterwarnungen ausgegeben wurden, da dürfte eine vorsorgende und nachsorgende Kontrolle auch als Standard anzusehen sein.