Ölhaltige Metallspäne?

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  • Hallo liebe Gemeinde,


    in unserem Betrieb müssen ölhaltige Metallspäne entsorgt werden. Ab wann gilt dieser Abfall als gefährlicher Abfall?

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  • Hallo koma,


    gefährlich in Bezug auf Verletzungen durch schneiden an scharfen Oberflächen oder gefährlich in Sachen Umweltschutz, weil das Öl-Zeugs nicht ins Wasser darf oder gefährlich in Bezug auf z.B. die Haut, weil alles reizend ist?


    Woran denkst du?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Gefährlichkeit in Sachen Umweltschutz. Komischerweise wird das Thema im WORLD-WIDE-WEB klassisch unter den Tisch gekehrt. Ich weiß jetzt nicht, ob ich den Kram als gefährlichen Abfall abholen lasse oder als nicht gefährlichen Abfall.

  • Hallo koma87,


    das kommt auf die verwendeten Stoffe an. Ich gehe davon aus, dass es sich um Bohrspäne oder ähnliches handelt!? Dann kommt es auf das verwendeten Kühlschmiermittel an. Infos zur fachgerechten Entsorgung findest Du in dem SDB.
    Schau auch mal in den Europaabfallkatalog unter 12. Dort sind Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen.
    Meist wird es als gefährlicher Abfall eingestuft. Alternativ kann man den Abfall auch analysieren lassen. Je nach zu erwartender Menge kann sich das lohnen, wenn aus dem SDB des verwendeten Kühlschmierstoffes keine Angabe zur Entsorgung zu finden sind.


    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Bin gerade beim stöbern durch das Forum auf die Frage hier gestoßen (im Umweltschutz Bereich ist hier ja nicht so viel los). Da ich mich beruflich viel und oft mit dem Thema beschäftige, dachte ich antworte auch mal kurz darauf.


    Die Frage ob "feuchte" Metallspäne als Gefährlicher Abfall einzuordnen ist oder nicht wird seit 2013 kontrovers diskutiert. Wie @koma87 schon angemerkt hat wird die Thematik oft unter den Tisch gekehrt. Die Tendenz geht eindeutig eher da hin, die Späne als gefährlich einzustufen.


    Als Unternehmen gilt nach WHG (und auch nach der AwSV [wenn sie den jemals kommt] der Besorgnisgrundsatz. Dieser besagt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gewässerverunreinigung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden muss.


    Die an den Spänen anhaftenden Emulsionen sind da besonders kritisch zu sehen: Das Schadstoff-Potential von Emulsionen beruht auf dem hohen spezifischen Gewicht der Emulsionen, die bis zu fast 97% aus Wasser bestehen. Sie können daher von keinem gängigen Schwerkraftabscheider (Ölabscheider) abgetrennt werden. So können Emulsionen als Schadstofffahne bis ins Grundwasser gelangen.


    Das heißt du solltest nicht nur bei der Entsorgung sondern auch schon bei der Lagerung darüber Gedanken machen. Die Relevanten Regeln aus der AwSVdazu sind §17, §18 und §19.



    Ich hab das ganze Thema mal ausführlich bei uns auf dem Unternehmensblog beschrieben. Von dort habe ich auch noch Verlinkung zu dem sehr guten "Leitfaden zum umweltgerechten Umgang mit Metallspänen" der Entsorgungsbranchenverbände.


    Der Artikel findet sich hier: http://inoron.eu/umweltgerecht…ehrliche-spaene-lagerung/

  • Welcher AVV Schlüssel wäre denn hier dann zu wählen, wenn die Tendenz dahin geht die Späne als gefährlichen Abfall zu deklarieren.

  • Ab wann gilt dieser Abfall als gefährlicher Abfall?

    In der Regel, wenn er als nicht tropffrei angesehen wird. Gängige Praxis dürfte doch sein, dass über entsprechende Abtropfgitter eine Tropffreiheit weitgehend hergestellt wird. Sinnvoll ist es natürlich im Bereich des Anfalls und der Lagerung für entsprechende Bodenversiegelung zu sorgen und davon auszugehen, dass hier mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Bei Lagerung im Freien ist eine Überdachung oder Abdeckung sinnvoll.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Welcher AVV Schlüssel wäre denn hier dann zu wählen, wenn die Tendenz dahin geht die Späne als gefährlichen Abfall zu deklarieren.

    Hey Danny schau mal hier das ist aus Bayern vielleicht hilft das. Kleiner Auszug:


    Für Abfallgemische aus Metallspänen und KSS hat der Abfalltechnikausschuss der LAGA vorgeschlagen, in Ermangelung eines geeigneteren Schlüssels in der aktuell gültigen AVV-Fassung, übergangsweise den Schlüssel 120118* „Ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme“) zu nutzen.
    Aus Sicht des LfU würde sich für mit gefährlichen KSS verunreinigte, nicht tropffreie Metallspäne alternativ die Nutzung des AVV-Schlüssels 120114* anbieten. Unter Nr. 3.1 der verantwortlichen Erklärung des Entsorgungsnachweises könnte als erklärende Bezeichnung bspw. „mit gefährlichen KSS-verunreinigte Metallspäne“ eingetragen werden.


    In der Regel, wenn er als nicht tropffrei angesehen wird. Gängige Praxis dürfte doch sein, dass über entsprechende Abtropfgitter eine Tropffreiheit weitgehend hergestellt wird. Sinnvoll ist es natürlich im Bereich des Anfalls und der Lagerung für entsprechende Bodenversiegelung zu sorgen und davon auszugehen, dass hier mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Bei Lagerung im Freien ist eine Überdachung oder Abdeckung sinnvoll.


    Wenn die Späne trocken / Tropffrei sind ist absolut richtig. Wobei in der gängigen Praxis wird das ganze leider viel zu selten der Aufwand zum Abtropfen/Trocknen betrieben (aus meiner Erfahrung) :( . Wenn man von wassergefährdenden Stoffen ausgeht, und das sollte man -imho-, dann kommt man um eine entsprechende Maßnahmen wie Bodenversiegelung oder einer Auffangwanne nicht herum.


    §29 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
    (1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 27 Absatz 1 entsprechend.


    Dementsprechend muss man eigentlich gewährleisten das die Späne je nach Beschaffenheit während des Sammelprozesses keinem Niederschlagwasser ausgesetzt sind. Deshalb sind bauliche Maßnahmen oder ein entsprechender Containerstellplatz eigentlich alternativlos.


    In den letzten Jahren wurde die Thematik insgesamt ein wenig stiefmütterlich behandelt aber in letzter Zeit scheinen die Behörden hier genauer hinzuschauen.

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  • Und immer daran denken, wer mehr als 20t einer Fraktion eines gefährlichen Abfalls pro Jahr erzeugt fällt aus dem Übernahmescheinverfahren heraus und landet somit automatisch beim elektronischen Nachweisverfahren mit entsprechendem zusätzlichen Kostenaufwand, sofern man darin nicht schon aus anderen Gründen ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @AxelS
    Danke für die Info,
    da lass ich bei uns erst mal die Mengen ermitteln.
    Die Vorschrift war mir nicht bekannt. Allerdings bin ich auch nicht für den Abfall zuständig.


    Mfg

    FS

  • @AxelS


    Wo steht das mit dieser 20t Regelung?

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr



    "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern." - Erich Kästner
    "Es gibt nichts Gutes! Außer man tut es!" - Erich Kästner
    "Am Ende wird alles gut !! Und wenn es noch nicht gut ist- Ist es noch nicht das Ende" - Oscar Wilde

  • Wo steht das mit dieser 20t Regelung?

    §9 Abs. 1, Nr. 4 der Nachweisverordnung.


    Die 20 t je Fraktion ist die allgemeine Grenze für die Sammelentsorgung. Ist man darüber muss man das Begleitscheinverfahren durchführen und landet dann bei der elektronischen Nachweisführung nach §17ff.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Bitte die Frage beachten:
    Es wird hier nicht nach der wasserrechtlichen Einstufung gefragt, sondern danach, ob der Späne mit KSS als gefährlicher Abfall einzustufen ist oder nicht.


    Die Beantwortung ist einfach:
    Da es in der AVV für Metallspäne keinen Spiegeleintrag gibt, ist die Einstufung dort bindend!
    12 01 01 für Eisenfeil- und -drehspäne | 12 01 03 für NE-Metallfeil- und -drehspäne
    Beide sind (absolut) NICHT GEFÄHRLICH!

    Gemäß §3(3) des AVV kann eine zuständige Behörde, solche Abfälle dennoch als gefährlich einstufen, muß dies aber im Einzelfall anordnen.
    Das hat zuletzt das Regierungspräsidium Tübingen versucht. Dagegen klagten allerdings die betroffenen Firmen und das Amt ging in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen komplett unter und zog die Anordnung(en) zurück.
    Falls jemand im "vorauseilenden Gehorsam" dem Amt unter die Arme greifen will und selbst mal überprüfen will, ob seine Späne mit KSS vielleicht nicht doch eher als gefährliche Abfälle nach dem Abfallrecht einzustufen wären, findet er die Grenzwerte für die "gefahrenrelevanten Eigenschaften" (HP 1 - HP 15) im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG - zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014.


    Anm.: Das oben erwähnte Merkblatt des LfU Bayern stammt aus dem Jahr 2013 und kann daher die og. letzte Änderung des Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG nicht berücksichtigt haben.

  • Die Beantwortung ist einfach:
    Da es in der AVV für Metallspäne keinen Spiegeleintrag gibt, ist die Einstufung dort bindend!
    12 01 01 für Eisenfeil- und -drehspäne | 12 01 03 für NE-Metallfeil- und -drehspäne
    Beide sind (absolut) NICHT GEFÄHRLICH!

    Das sehen aber einige anders.
    Beispiel:


    http://files.dreamway.com/file…/hinweis-metallsp__ne.pdf
    www.landtag-bw.de/files/live/s…sachen/6000/15_6506_D.pdf

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Zu deinen Links:
    Mit einem der Urheber des Merkblatts des LRA Oberallgäu stehe ich in Kontakt. Er beruft sich auf ein Merkblatt des LfU-Bayern, welches vor der Veröffentlichung der Neufassung des Anhang III der RL 2008/98/EG erstellt wurde. Ich habe hier das LfU um Stellungnahme gebeten.
    Die im 2. Link erwähnten 3 Anordnungen sind die des Regierungspräsidiums in Tübingen. Das Ergebnis ist bekannt! :)
    Wird langsam dünn für die "willkürlichen Einstufungskriterien" der Ämter. Wie erst jetzt noch entdeckt, wurde im Juni diesen Jahres auch noch die letzte Lücke geschlossen und die Vorgaben der EU für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch" fixiert (Verordnung EU 2017/997).


    Ich habe hierzu gerade ja noch ein paar Anfragen am Laufen. Sobald ich hier Antworten bekommen habe, melde ich mich wieder...


    Bis dahin gilt die "widerlegliche Vermutung", daß ALLE Späne (auch mit KSS) ungefährlich sind - außer die zuständige Behörde analysiert eure Späne und trifft auf dieser Basis eine Anordnung.
    Aber dem sehe ich nach den aktuellen EU-Vorgaben und dem Ergebnis des "letzten Versuchs" (Regierungspräsidium Tübingen) sehr gelassen entgegen.


    (_)?

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  • Hallo am66, danke für den Hinweis auf die Richtlinie und den Hinweis das es um die Einstufung als "gefährlicher Abfall" geht.


    Sowie ich die Problematik sehe geht es letztlich nur noch um die Konzentration und der Messbarkeit. Dies war auch bei der Gerichtsverhandlung in Sigmaringen das Problem. Ich habe mir das Urteil mal besorgt und so wie ich das Urteil verstanden habe, hat das Gericht bemängelt, dass es keinen Weg gibt die anhaftende KSS Konzentration an der Späne zu messen.


    Die abgetropften KSS werden unstrittig als gefährlicher Abfall betrachtet.


    Was heißt den das für die Entsorgung? Den in der Praxis wir meistens die Späne zusammen mit dem anhaftenden KSS in den Container gekippt. Wenn sich die KSS da am Boden sammelt und nicht abgelassen wird und das ganze dann entsorgt wird muss das doch sicherlich mit berücksichtigt werden (die wird in dem Gerichtsurteil auch noch mal explizit betont).



    Ich bin gespannt was deine Anfragen ergeben. Beim überfliegen der Verordnung bin ich auch an dem HP-14 Kriterium hängen geblieben.


    Ich habe die ganze Thematik bis jetzt immer mehr von der wasserrechtlichen Seite betrachtet. Habe mich jetzt am Wochenende auch noch mal ausführlich mit der AwSV beschäftigt.


    Mich wundert, dass es keinen Zusammenhang zwischen WGK eines Stoffes/Gemisches gibt und der Gefährlichkeit als Abfall.


    Laut Kapitel 2 der AwSV gelten Gemische als stark wassergefährdend (WGK3), solange keine begründete anderweitige Einstufung dokumentiert ist. Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung verpflichtet.

  • Hallo kramkr,
    wenn dir ein Urteil vorliegt, dann hast du mehr als ich! Ich habe diesbezüglich extra beim VG angefragt, aber da es nur eine mündliche Verhandlung gab und dort die ursächlichen Anordnungen zurückgezogen wurden, gab es kein Urteil - nur ein Protokoll, welches mir (zumindest in Auszügen) vorliegt.
    Das VG hat zum einen die Meßbarkeit der Grenzwerte als auch die Rechtmäßigkeit der Festlegung von Grenzwerten durch die Landesbehörden und deren Begründungen mit dem §3(3) AVV in Frage gestellt.
    Die Grenzwerte gibt hier doch klar die EU vor!
    Es ist aber - Gott sei Dank - klar geregelt:
    Kein Spiegeleintrag - keine weitere Untersuchung erforderlich!
    Was ich als äußerst befremdlich ansehe:
    Bisher hat kein Land dem Bund eine abweichende Einstufung von Spänen mit Emulsion gemeldet (Auskuft auf Nachfrage beim Bundesministerium!).
    Das müßte allerdings gemäß den Vorgaben „umgehend“ geschehen!
    Die LAGA hat meine Anfrage leider noch nicht beantwortet... vermutlich hat sie keine Antworten! ;)
    Es bleibt also spannend!
    Sobald ich neue Antworten habe, berichte ich wieder.

  • Mich wundert, dass es keinen Zusammenhang zwischen WGK eines Stoffes/Gemisches gibt und der Gefährlichkeit als Abfall.


    Laut Kapitel 2 der AwSV gelten Gemische als stark wassergefährdend (WGK3), solange keine begründete anderweitige Einstufung dokumentiert ist. Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung verpflichtet.

    Wasserrecht <=> Abfallrecht:
    Es gibt sehr wohl einen klaren Zusammenhang!
    Die WGK-Einstufung hängt an den H-Sätzen - vgl. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) der AwSV und dort Punkt 4.
    Auch eine Begründung zur Einstufung in die WGK 2 oder 1 ist somit auch für den Anlagenbetreiber leichter möglich.
    Die "gefahrenrelevanten Eigenschaften" (HP 1 - HP 15) im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG hängen ebenfalls alle an den H-Sätzen.


    Eine kleine Anmerkung noch dazu:
    Die WGK-Einstufung gibt es so nur in Deutschland. In Punkto Wasserschutz - besser allgemein: Umweltschutz - gibt aber es aber europaweite Vorgaben (z.B. die Richtlinie 2004/35/EG) und länderspezifische Umsetzungen.
    Die Einstufung in die Abfallschlüssel gelten europaweit, so daß eine direkte Korrelation mit der WGK-Einstufung nicht in Betracht kommt.