Bestandsschutz - Betriebssicherheitsverordnung 2015

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  • Hallo verehrte Kollegen,

    ich möchte mal eine Diskussion zum Thema Bestandsschutz im Sinn der Betriebssicherheitsverordnung 2015 anstoßen.

    Ich sehe das so:
    Zum einen gibt es in der Betriebssicherheitsverordnung im Anhang eine Mindestvorschriften für (fast) alle Arbeitsmittel,
    zum anderen muss die Gefährdungsbeurteilung den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Verwendung es Arbeitsmittels berücksichtigen.
    Da die Gefährdungsbeurteilung jetzt nun regelmäßig (alle 2 Jahre ?!?) durchgeführt werden muss, muss auch alle zwei Jahre der zu dem Zeitpunkt aktuelle "Stand der Technik" herangezogen werden.

    Demnach existiert ein Bestandsschutz aus meiner Sicht nicht mehr.

    Wie ist Eure Meinung zu dem Thema?

    Evtl. wurde das Thema hier bereits diskutiert. Dann bitte ich einmal um den Link.

    Euch einen sonnigen Sonntag!

    Marcha

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  • marcha

    Neue Betriebssicherheitsverordnung:

    Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebs- sicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

    Das sagt doch alles. Kein Bestandschutz nach dem 1. Juni dieses Jahres.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo,

    die Fristen für GB waren früher längstens 5 Jahre, bzw. wiederholende GB bei Änderungen von Prozessen, Neuanschaffungen, Änderungen an Anlagen etc.. In der neuen BetrSichVO habe ich keine Fristen für GB gelesen (vielleicht überlesen?). Diese sind regelmäßig zu überprüfen! Die Überprüfungsfristen setzt sich der Arbeitgeber selbst innerhalb dieser GB. Die zwei Jahre Prüffristen gelten für Aufzugsanlagen (überwachungsbedürftige Anlagen). So lese ich das.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • ...zum anderen muss die Gefährdungsbeurteilung den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Verwendung es Arbeitsmittels berücksichtigen.

    Das war bisher schon so.

    ...Da die Gefährdungsbeurteilung jetzt nun regelmäßig (alle 2 Jahre ?!?) durchgeführt werden muss, muss auch alle zwei Jahre der zu dem Zeitpunkt aktuelle "Stand der Technik" herangezogen werden.

    Demnach existiert ein Bestandsschutz aus meiner Sicht nicht mehr.


    Auch bisher musste man die GB bei Bedarf aktualisieren, somit keine Änderung zur bisherigen Regelung. Bestandsschutz gab es auch nach der alten Regelung nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    Demnach existiert ein Bestandsschutz aus meiner Sicht nicht mehr.

    Auf was basiert deine Aussage? Ich kenne auch aus der Vergangenheit keinen Bestandschutz.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hallo,

    Bestandschutz hat für mich z.B. der gute alte Greifzug (1,6to oder 3,2to), er hat eine Zulassung für den Material- und Personentransport.
    Sämtliche Nachbauten haben nur die Zulassung für den Materialtransport erhalten, bei gleicher Technik.

    Gruß
    Thomas

  • Hallo Thomas,

    die Erstmalige Zulassung eines Arbeitsmittels für den Personentransport hat mit der Betriebssicherheitsverordnung nichts zu tun. ;)
    Das Alter hat auch nur bedingt mit der Zulassung für den Personentransport zu tun. Lediglich die Baureihen mit dem P in der Bezeichnung haben diese Zulassung. Der Unterschied zu den anderen Modellen ist afaik ein Sicherungssystem (Fangvorrichtung Blocstop).

    Gruß
    Stephan

    Edit: Da ich gefragt wurde: afaik = Internetjargon für: so weit ich weiß, so weit mir bekannt

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

    Einmal editiert, zuletzt von bauco (11. Februar 2015 um 13:44)

  • Ich finde es sollte doch klargestellt werden das das Wort Bestandschutz so nicht zu verwenden ist wenn es um die Sicherheit von Maschinen geht.
    Die Anforderungen an Altmaschinen werden klar durch den Anh 1 der BetrSichv geregelt, soll heiße, auch eine 100 Jahre alte Maschine muss entsprechend nachgerüstet werden um den geltenden Anforderungen zu entsprechen.
    Maschinen die ab 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurde müssen klar die Anforderungen der Masch'RL erfüllen. So schließt sich die Lücke zwischen den "alten und neuen Maschinen " durch beide Regelungen.

    Gerne werden manche Themenfelder mit Bestandsschutz interpretiert, wie z.B. im EX- Schutz.
    Neue Betriebsmittel müssen der ATEX RL entsprechen, jedoch können auch alte Betriebsmittel die nach der ElexV hergestellt und klassifiziert wurden weiter eingesetzte werden, jedoch setzt die eine entsprechende Zündquellenanalyse voraus.

    Also Vorsicht mit Bestandschutz ;)

  • Hallo zusammen,

    an dieser Stelle zwei Zitate aus der "Begründung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen", die weiterhelfen sollten:

    "Durch die Überführung der allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmittel aus den bisherigen Anhängen 1 und 2 der BetrSichV 2002 in Schutzziele im verfügenden Teil der BetrSichV entsteht für den Arbeitgeber Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandsschutzes. Die Schutzziele der Verordnung sind zwar in jedem Fall einzuhalten und die Verwendung der Arbeitsmittel muss sicher sein. Dies kann jedoch z. B. bei älteren Arbeitsmitteln auch durch ergänzende Maßnahmen sichergestellt werden, so dass ältere Arbeitsmittel nicht ausgesondert werden müssen."

    "Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet."

    Dies bedeutet m.E., dass durch geeignete, zusätzliche Schutzmaßnahmen das Schutzniveau von älteren Arbeitsmitteln an die neue Verordnung angepasst werden kann, so dass auch weiterhin faktisch eine Bestandsschutzregelung gilt.

    VG
    mb.andfriends

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  • Juhu zusammen,

    wir haben hier auch gerade das Problem mit EX-Motoren. Kann mir jemand sagen wie es ausschaut: Der Kunde möchte gerne EEX n/A (alte Bezeichnung) nach instandsetzung wieder in Zone 2 einsetzen. Nur sind die Motoren von 1982 und es gibt keinerlei Aufzeichnungen vom HErsteller, das unsere EX-Beauftragten eine neue Erklärung ausfüllen, dass der Kunde die MAschinen wieder in seiner Zone einsetzen darf/kann.

    Jetzt muss er doch nachweisen, dass es sich hier um Ex-Maschinen handelt un dmüsste doch eine Erklärung des Herstellers haben? nach Kontaktaufnahme unsererseits mit dem Hersteller, gibt es aber keine Unterlagen mehr. Könnt ihr mir weiter helfen?

    LG und allen ein schönes Wochenende.
    Patrick

  • Juhu zusammen,

    wir haben hier auch gerade das Problem mit EX-Motoren. Kann mir jemand sagen wie es ausschaut: Der Kunde möchte gerne EEX n/A (alte Bezeichnung) nach instandsetzung wieder in Zone 2 einsetzen. Nur sind die Motoren von 1982 und es gibt keinerlei Aufzeichnungen vom HErsteller, das unsere EX-Beauftragten eine neue Erklärung ausfüllen, dass der Kunde die MAschinen wieder in seiner Zone einsetzen darf/kann.

    Jetzt muss er doch nachweisen, dass es sich hier um Ex-Maschinen handelt un dmüsste doch eine Erklärung des Herstellers haben? nach Kontaktaufnahme unsererseits mit dem Hersteller, gibt es aber keine Unterlagen mehr. Könnt ihr mir weiter helfen?

    LG und allen ein schönes Wochenende.
    Patrick

    Jetzt wird es interessant. Auf die Antworten bin ich auch gespannt.
    So aus meinem Verständnis heraus, müssen die Maschinen nach Maschinenrichtlinie neu beurteilt werden. D. h. jemand mauss erklären, dass die Maschinen den Anforderungen aus MschRl, BetrSichV entsprechen. Also eine sicherheitstechnische Bewertung.

    Mit diesen Fragen hätte ich an Deiner Stelle einen eigenen Thread aufgemacht.

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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Hallo liebe Kollegen,

    Hier die Erklärung des Herstellers:


    "Motoren die für den Ex-Bereich eingesetzt werden müssen verbindlich hierfür auf dem Typenschild des Motors gekennzeichnet sein.

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es hier leider nicht, bzw. würde auch nicht ausreichen.

    Zudem sind die Motoren sehr alt, d.h. daß die elektr. Daten sich verändert haben (durch Alterung der Wicklung), welche jedoch stark auf die Verwendbarkeit z.B. ein einer Ex-Zone Einfluß haben können.

    Ein weiteres Problem bei der Weiterverwendung der Motoren (z.B. auch Wirklungsgrad) ist die Tatsache, daß es keine Ersatzteile mehr zu den Motoren gibt.

    Aus diesem Grund empfehlen wir die Verwendung von neuen Motoren (s. unseren Katalog D81.1-2015 - 1MB1) welche nach der aktuellen ATEX-Vorschrift abgenommen und zertifiziert sind."

    Ich möchte mich bei Euch für Eure Unterstützung bedanken und wünsche allen ein schönes Wochenende


    LG Patrick

  • Hallo Zusammen, ich befasse mich derzeit auch sehr intensiv mit der BetrSichV. Es gibt faktisch keinen Bestandsschutz mehr, das sagt ja auch die offizielle Kommentierung. Der Bestandsschutz muss sich aber nicht auf das Arbeitsmittel selbst beziehen, sondern auf die Schutzmaßnahmen. Es gibt Arbeitsmittel, die lassen sich nicht erneuern oder ersetzen in Bezug auf den "Stand der Technik". Aber dann hat das Auswirkung auf die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Hier muss dann individuell nach T-O-P an den Schutzmaßnahmen etwas passieren und nicht am Arbeitsmittel selbst. Und wie? Natürlich- die gute alte Gefährdungsbeurteilung ;-).

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513