Hallo alle zusammnen, ich habe mal wieder eine Frage. Aber zuerst mal wünsche ich allen Foristen ein gesundes neues und efolgreiches Jahr.
Nun mal zu meiner Frage. Ich bin auf der Suche nach so viel wie möglichen Argumenten für eine Schutzbrillenpflicht für alle Mitarbeiter und Besucher im gesamten Unternehmen. Das Unternhernehmen bietet sogar allen Brillenträgern eine Schutzbrille in Dioptrienstärke an. Doch der Betriebsrat boykottiert alles im Bezug auf die Schutzbrille. Darum brauche ich soviel wie möglich Argumente zum Tragen der Schutzbrille. Bin für jede Hilfe und jeden Tip wieder sehr dankbar.
Schutzbrillenpflicht
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jepi1 -
2. Januar 2015 um 20:54 -
Erledigt
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Hi jep1,
die Schutzbrillentragepflicht kann ja nur das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sein. Da es außerdem um persönliche Schutzausrüstung geht, müsstet ihr alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft haben.
Es wäre vielleicht einfacher dir zu helfen, wenn du uns verrätst um was für eine Art Betrieb es geht und warum ihr unbedingt eine schutzbrillentragepflicht wollt.Grüße awen
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Hallo jepi1,
vllt. hilft dir das etwas weiter: Augen- und Augenschutz - Deine Haut (öffnet sich eine .pdf) oder die BAUZ Ausgabe 3/03.
Beste Grüße aus dem Schwarzwald,
Simon -
Hallo,
das Problem sind nicht die Augmente, die Du suchst. Es ist der Betriebsrat.
Schickt doch einige der Betriesräte zur BG und last diese zu Sicherheitsbeauftragte schulen. Somit wird sich das Problem von alleine lösen.
Die sind keine Vertretung der Belegschaft, sind Sicherheitsverhinderer.
Guß
Hans-Peter Weiland
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Moin,
starke Worte wenn man den Betrieb und die Tätigkeiten überhaupt nicht kennt. Ansonsten gehe ich da eher mit awen konform.
Gruß Frank
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Büroarbeit mit Schutzbrille kann ich mir nicht so recht vorstellen. In der Produktion gibt es durchaus Branchen, wo das üblich ist. Wenn die Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass sie notwendig ist, würde ich dem Betriebsrat ein paar Augenklappen bechaffen, dann kann er selbst testen, was bei Verlust eines Auges fehlt.
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Das Thema ist doch immer das Schutz-Ziel. Wenn technische und organisatorische Möglichkeiten ausgereizt sind bleiben persönliche Schutzmaßnahmen übrig.
Manche Diskussionen laufen aufgrund von unklaren Vorstellungen ins leere.Hifreich könnte ein Zielabgleich zwischen den Unternehmensbeteiligten sein.
Die Frage könnte sein ob der Schutz des Mitarbeiter auch Ziel des BR ist? Ich gehe davon aus daß der BR das ausdrücklich betätigen wird.
Wenn diese geklärt ist kann die Diskusion in Deteillösungen gehen?
Die Diskussion wird anschließend einen klaren (anderen) Schwerpunkt bekomen, das geklärte gemeinsame Ziel.Ich wünsche Euch für das Jahr 2015 viel Erfolg!
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- Offizieller Beitrag
Hallo Jens,
ich kann mir eigentlich gar nicht vorstellen, dass ein Betriebsrat gegen das Tragen von Schutzbrillen ist. Sicherlich ist es die Art und Weise, wie hier in diesem Betrieb an ein Schutzproblem herangegangen wird, was den Betriebsrat das ablehnen lässt. Ich denke das, was awen und joschm schon geschrieben haben, zur Lösung des Problems beitragen werden.
Das generelle Tragegebot kann es aber durchaus auch geben. Ich selbst kenne Betriebe (meist der chemischen Industrie) bei denen JEDER, der den Betrieb betritt, einen Schutzhelm, Schutzbrille und Schutzschuhe tragen muss UND durch den Wachdienst in einer Kurzunterweisung auf richtiges Verhalten hingewiesen wird. Diese Schutzausrüstung gilt für das Freigelände und die Betriebsanlagen (einschl. Lager, Werkstätten, Labore usw.). Dies ist im Wesentlichen den vielen und vielfältigen oberirdisch verlegten Medienleitungen und dem tertiären Explosionsschutz geschuldet. Beim Aufenthalt in den Verwaltungsgebäuden ist dann "Marscherleichterung" möglich.peter
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Bei uns gab es zuletzt einen Near Miss bei dem eine Augenverletzung drohte.Wir haben keine Produktion hier an unserem Standort, aber im Rahmen der Forschung und in Versuchen wird auch bei uns gewerkelt.Die Mitarbeiter machen dies manchmal an ihren Büroarbeitsplätzen und nicht ausschließlich in der Werkstatt oder in den Laboren.Um hier Abhilfe zu schaffen, habe ich eine allgemeine BA zum tragen von PSA erstellt.Diese wurde auch von dem Betriebsrat freigegeben und wurde mit allen Mitarbeitern kommuniziert.
Gruß Martin -
Hallo an alle zusammen.
Das Unternehmen hat eine amerikanische Mutter und diese schreiben dies vor. Es muss in der gesamten Produktion eine getragen werden. Nicht in der Verwaltung und im Außenbereich. Es ist ein Untetnehmen wo Plastik verarbeitet wird mit unteranderen cnc Maschinen. Der BR Vorsitzende hat zur Belegschaft gesagt, "solange ich BR bin gibt es keine Brille". Da ist es schwer die passenden Argumente zu finden und diese Vorgaben umzusetzen.
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- Offizieller Beitrag
Hallo Jens,
ja, also mit so einem Betriebsrat kannst du wirklich nur versuchen durch Gefährdungsbeurteilungen die tatsächlich augengefährdenden Arbeitsplätze und Tätigkeiten zu ermitteln und zumindest den jeweils betroffenen Mitarbeitern durch Überzeugungsarbeit zusammen mit dem Info-Material von Joker zum eigenständigen Tragen von Schutzbriellen zu bewegen.
peter
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Da wird mal wieder einer größenwahnsinnig wie vor x Jahren. ( "solange ich BR bin gibt es keine Brille".)
Dieser Betriebsrat ist ein Sicherheitsrisiko und gehört abgelöst oder entlassen.
Das Mitbestimmungsrecht des BR steht juristisch unter dem Schutz der Belegschaft bzw. Recht auf Unversehrtheit.
Kündigungsschutz hat übrigens der Betriebsrat nicht wenn er Arbeitsschutzmassnahmen versucht zu blockieren.
Da endet das Verständnis auch bei jedem Richter.
Es ist Sache des Unternehmers die Massnahmen festzulegen! Basta!
Ignoriert ihn !Trägt er dann keine Brille, Abmahnung usw und der Idiot ist raus. (Funktioniert!!!!)
Gruß Canislupus
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oooohhh ... Canislupus ... was hattest du zum Frühstück?
Gut, vom Prinzip her kann dies gemacht werden - aber ist es auch sinnvoll?
Wichtiger aus meiner Sicht wäre es, zu ergründen, warum der BR mit diesen Aussagen ins Feld zieht.
Eine gute Argumentation für das Tragen von Schutzbrillen sind für mich Unfallzahlen und natürlich die Gefährdungsbeurteilung und - eine Gegenüberstellung der Kosten im Schadenfall.
Die Moralkeule kann auch sinnvoll sein: Machen Sie dem verunfallten, jetzt blindem Kollegen doch mal klar, warum Sie Schutzbrillen nicht wollten! -
Hallo Jens,
ja, also mit so einem Betriebsrat kannst du wirklich nur versuchen durch Gefährdungsbeurteilungen die tatsächlich augengefährdenden Arbeitsplätze und Tätigkeiten zu ermitteln und zumindest den jeweils betroffenen Mitarbeitern durch Überzeugungsarbeit zusammen mit dem Info-Material von Joker zum eigenständigen Tragen von Schutzbriellen zu bewegen.
peter
Moin Peter,
die Aussage von Peter kann ich nur unterstützen, aber mache die Gefährdungsbeurteilung doch einfach mit deinem Betriebsrat. Denn er hat eine Mitwirkpflicht. Damit muss er sich beteiligen. Sollte er das nicht machen, jou dann verstößt er gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Gruß RaBau
Quelle Seite arbeitssicherheits.de
ZitatZitatBeteiligung des Betriebsrats
1. AllgemeinesDer Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und betrieblicher Umweltschutz zu beteiligen. Denn er hat in diesen Bereichen zahlreiche, nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Rechte:
2. Aufgaben des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
2.1 Überwachung der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzrechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
2.2 Förderung von Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG)
Der Betriebsrat hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
2.3 Einsetzen für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.
2.4 Mitwirkung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG)
Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
3. Rechte des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
3.1 Unterrichtungsrechte
3.1.1 Unterrichtung über alle Angelegenheiten des betrieblichen Arbeitsschutzes und Umweltschutzes (§ 80 Abs. 2 BetrVG)Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.1.2 Teilnahme des Betriebsrats bei Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen (§ 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG)
Der Arbeitgeber, die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Darüber hinaus nimmt der Betriebsrat an den Besprechungen des Arbeitgebers mit dem Sicherheitsbeauftragten teil. Alle den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.
3.1.3 Unterrichtung durch die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 1 und 2 ASiG)
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dabei müssen sie den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten und auf Verlangen beraten.
3.1.4 Unterrichtung über Messungen und Messergebnisse (§ 21 Abs. 2 und 3 GefStoffV)
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Messungen und Messergebnisse zu informieren und ihm auf Verlangen die Messprotokolle zu überlassen.
3.2 Mitwirkungsrechte
3.2.1 Unterrichtung und Beratung über geplante Maßnahmen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG)Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können.
3.2.2 Beteiligung bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII)
Bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten muss der Unternehmer den Betriebsrat beteiligen.
3.2.3 Vorschlagsrecht für zusätzliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 88 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, § 21 Abs. 4 GefStoffV)
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen vorschlagen und im Einvernehmen freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen.
3.3 Mitbestimmungsrechte
3.3.1 Mitbestimmung bei betrieblichen Arbeitsschutzregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)Der Betriebsrat hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen.
3.3.2 Korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG)
Sofern die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet und diese Änderungen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.
3.3.3 Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG)
Die Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie deren Aufgabenerweiterung oder -einschränkung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
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Hallo,
ist der ausagende Betriebsrat in führender Position wie Meister, Teamleiter und Gruppenfuhren oder usw. so ist er aufgrund seiner Position Tätigkeit automatisch verantwortlich.
Nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz:
§ 9 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.Somit ist die Ausgangssituation klar.
Viele Vorgestzte kennen diesen § nicht und wissen nicht was sie machen.
Gruß
Hans-Peter Weiland
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So wie ich das sehe ist es doch eine Konzernvorgabe, diese gibt es bestimmt nicht ohne Grund. Die Geschäftsführung weist an, der Betriebsrat macht seine Mitbestimmung geltend. Dann kann man aber auch Argumente für die Ablehnung erwarten. Ansonsten einfach mal alle mit Augenbinde durch die Produktion gehen, es dürften lebhafte Diskussionen entstehen.
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Mal etwas weitergesponnen.Trägt ein Mitarbeiter eine Augenverletzung davon und hat der Betriebsrat die Schutzbrillenpflicht abgelehnt hat er unter Umständen eine Mitschuld wegen fahrlässiger Körperverletzung gegebenenfalls an der Backe wenn dadurch die Verletzung hätte vermieden werden können.Von der Regresspflicht durch die BG mal ganz zu schweigen.
Gruß Martin -
Vielleicht mal ein wenig Lektüre. Sollte aber dem Betriebsrat (mit Fugen-S ) bekannt sein.
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Hallo Jens,
wir haben gerade das identische Thema im Betrieb. Auch amrikanisch, es soll auch die allgemeine Schutzbrillenpflicht durchgesetzt werden. Der BR hardert.
Kannst Du mir erzählen, wie es bei Dir in diesem Fall ausgegangen ist?
Vielen Dank
Tosch
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Guten Morgen,
wir (auch amerikanisch) müssen in Fertigungsbereichen (spanend) oder abhängig von GefBu Schutzbrillen tragen.
Eine allgemeine (ständige) Tragepflicht bei gleichzeitigem Maskengebrauch halte ich für fragwürdig.
Beschlagen der Brille und daraus eventuell resultierende Folgeunfälle...
Bernd
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