Rückwärtsfahren mit dem Abfallsammelfahrzeug

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  • :moin:


    Ein immer wieder auftretendes Thema in unserem Betrieb ist das Rückwärtsfahren mit dem Abfallsammelfahrzeug.


    Die Berufsgenossenschaft BG Verkehr bestrebt seit längerer Zeit ein Totalverbot des Rückwärtsfahrens bei Müllsammelfahrzeugen im Sinne der Unfallversicherungsregeln zu schaffen.


    Nach meinen Informationen sollte im August/September ein Branchenregelung erarbeitet werden, die präzise Regelungen beinhaltet.


    Bei uns ist das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen mittels einer Arbeitsanweisung genau geregelt.


    Gibt es zu diesem Thema irgendwelche Neuerungen, die an mir vorbei gegangen sind? In einer unserer Nachbarkommunen scheint sich jetzt wohl ein Rückwärtsfahrverbot in der Müllabfuhr durchzusetzen.


    Danke schon mal für eure Antworten :)


    Grüße aus Duisburg!

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  • Wie jetzt Rückfahrverbot?
    Also nur vorwärts fahren den ganzen Tag? Das stelle ich mir bei einem Fahrzeug, außer Zweirad, sehr schwer vor.
    Wie genau ist es denn gemeint? Bei der Tätigkeit des Be- und Entladen oder wie?
    Also, um bei uns zum Entsorgungshof zu kommen, muss man Rückwärtsfahren, sonst kommt man gar nicht an die Container.

  • Generell ist das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nicht so einfach wie mit einem PKW.


    Auf Grundlage der BG-Regeln ist das Rückwärtsfahren bei uns durch eine Arbeitsanweisung wie folgt geklärt:



    Guten Morgen!



    Bei uns ist das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen mittels einer Arbeitsanweisung wie folgt geregelt.


    1. Mit Abfallsammelfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist oder eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweisende darf sich nicht auf den Trittbrettern des Abfallsammelfahrzeuges aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten.


    2. Eine Person ist dann zum Einweiser geeignet, wenn sie in der Lage ist, die Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer bei Sichteinschränkung en die erforderlichen verabredeten Zeichen zu geben. Sie muss sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; die darf während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.


    3. Von den Bestimmungen aus 1. Kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden. Das sichere Zurücksetzen von Fahrzeugen kann erreicht werden durch:


    - Anordnung von Verkehrsspiegeln, die es dem Fahrer ermöglichen, den gefährdeten Bereich zu überblicken,


    - Den Einsatz von Fernsehanlagen,


    - Funksprechverkehr oder


    - Abschrankung des Gefahrenbereiches


    4. Eine unvermeidbare Rückwärtsfahrt in Straßen erfordert zusätzliche Maßnahmen z.B dass


    - beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet ist,


    - die zurück zu legende Strecke nicht länger als 150 m ist,


    - die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten nicht behindert ist, z.B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk und dergleichen und


    - sich im Gefahrenbereich des Abfallsammelfahrzeuges keine Personen aufhalten.


    Bei Störungen bzw. bei nicht gegebenem seitlichem Mindestabstand darf die Leerung der Behälter keinesfalls eingestellt werden. Das Abfallsammelfahrzeug fährt so weit wie möglich in Richtung des Standplatzes, die Lader laufen den verbleibenden Weg bis zu 200m, führen die Behälter dem Abfallsammelfahrzeug zu und stellen diese nach der Leerung zum Standplatz zurück. In schwierigen oder wiederkehrenden Fällen ist die Disposition zu informieren, so dass ggf. über die Ordnungsbehörde für Abhilfe gesorgt werden kann. Die Disposition entscheidet die weitere Vorgehensweise und informiert die jeweiligen Kolonnen darüber.

  • Generell ist das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nicht so einfach wie mit einem PKW.


    Das war mir auch klar, danke ;)


    Abfallsammelfahrzeuge sind doch in der Regel LKW oder nicht?
    Also Punkt 1 und 2 lernt doch jeder in der Ausbildung, wenn er einen Führerschein der Klasse C oder C1 absolviert.


    Welche BG Regel soll das denn sein?


    Sorry, vielleicht liegt es daran, dass heute Freitag ist und ich noch keinen guten Kaffee hatte, aber irgendwie erschließt sich mir das Problem nicht. ?(

  • Welche BG Regel soll das denn sein? (

    vielleicht die BGR 238-1 (DGUV Regel 114-012)? ;)


    ... aber irgendwie erschließt sich mir das Problem nicht.

    Die Aussage mit dem Rückwärtsfahrverbot vom Müllsammelfahrzeugen bei Sammelfahrten steht schon länger im Raum, auch der genannte Termin - aber Näheres gehört oder gelesen habe ich auch noch nicht.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Die BGR 238 bzw. DGUV Regel 114-012 und GUV-R 238-1 bzw. DGUV Regel 114-013


    Das Problem an der Sache ist, dass die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr), ein Totalverbot des Rückwärtsfahrens bei Müllsammelfahrzeugen (wie auch immer formuliert) im Sinne der Unfallversicherungsregeln schaffen will.

  • Ein Totalverbot?


    Das halte ich aber für extrem schwer umsetzbar. Denn wie will ich denn dann einen Presscontainer aufnehmen.

  • Containerfahrzeuge sind ja keine Müllsammelfahrzeuge im Sinne der Definition ...
    [quote = 'BGR 238']Abfallsammelfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Aufbauten und Einrichtungen zum Sammeln, Transportieren und/oder Verdichten von festen Abfällen. Zu Abfallsammelfahrzeugen gehören nach der Maschinenverordnung in Verbindung mit der Richtlinie 98/37 EG auch Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.[/quote]

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • veröffentlicht am 25.10.2016:



    Einigung zum Rückwärtsfahren bei der Abfallsammlung*


    Neue Branchenregel zum Arbeitsschutz setzt Konsens von Unfallversicherung, Entsorgern und Gewerkschaft um.


    Unfallversicherungsträger, Entsorgungswirtschaft und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) haben einen Konsens zum Rückwärtsfahren bei der Abfallsammlung gefunden. Dieser ist in der neuen Branchenregel „Abfallsammlung“ umgesetzt, die vom Grundsatzausschuss Prävention der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am 24.10.2016 beschlossen wurde und zeitnah in der DGUV Publikationsdatenbank veröffentlicht wird.


    Laut Branchenregel sollen Entsorgungsunternehmen die Touren bei der Abfallabholung grundsätzlich so planen, dass unfallträchtige Rückwärtsfahrten möglichst vermieden werden. In Ausnahmefällen soll das Rückwärtsfahren jedoch möglich sein, wenn der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten festlegt. An der Erarbeitung der Branchenregel waren Fachleute der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Entsorgungswirtschaft und der Gewerkschaft ver.di beteiligt.


    Die Frage, ob Müllfahrzeuge bei der Abfallsammlung rückwärts in Stichstraßen oder Sackgassen ohne Wendemöglichkeit einfahren dürfen, ist seit Jahren immer wieder Thema in Städten und Gemeinden. Mit der Diskussion um die Branchenregel „Abfallsammlung“ hatte die Berichterstattung in den vergangenen Monaten noch einmal erheblich zugenommen. „Mit der Branchenregel ist es uns gelungen, Lösungen für den Arbeitsschutz bei der Abfallsammlung zu finden, die die Bedürfnisse der Praxis und den aktuellen Stand der Technik berücksichtigen“, so Dirk Füting, Leiter des Sachgebiets Abfallwirtschaft der DGUV. „Unter anderem machen wir transparent, wie die Sicherheit beim Rückwärtsfahren gewährleistet werden kann.“


    Patrick Hasenkamp, Vizepräsident des VKU, Andreas Thürmer, EdDE-Vorstandsvorsitzender, und Peter Kurth, BDE-Präsident, ergänzen: „Das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu verbieten, ist vernünftig und praxisnah. Es ist ein guter Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit und Bürgerfreundlichkeit erzielt worden, mit dem die Branche zufrieden sein kann.“



    „Es ist uns gelungen, klar formulierte Anforderungen zum besseren Schutz von Beschäftigten und Bürgerinnen und Bürgern zu vereinbaren. Nun ist es an den Unternehmen, die Beschäftigten aktiv bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu unterstützen“, sagt Katrin Büttner-Hoppe von ver.di.


    Die neue Branchenregel ist kein Freifahrtschein, die Touren bei der Abfallsammlung so zu planen, dass die Fahrer von Abfallsammelfahrzeugen rückwärtsfahren müssen. Sie legt fest, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, das Rückwärtsfahren zu vermeiden. Hierzu können auch bauliche Veränderungen an den Abfallsammelstellen oder Änderungen der Verkehrsführung zählen.


    Wenn alle Möglichkeiten zur Minimierung des Rückwärtsfahrens nach eingehender Prüfung ausgeschöpft sind, ist mittels der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wie die gefahrlose Rückwärtsfahrt in dieser Situation durchzuführen ist. Unter anderem muss der Unternehmer darin festlegen, über welche Kenntnisse Personen verfügen müssen, die den Fahrer beim Rückwärtsfahren einweisen.



    „Klar ist aber, dass es auch in Zukunft Situationen geben kann, in denen das Rückwärtsfahren einfach zu gefährlich ist“, erklärt Füting. „Wir appellieren daher insbesondere an die Stadtplaner, die Bedürfnisse der Entsorger zu berücksichtigen, wenn sie die Verkehrswege planen.“


    Rückwärtsfahren ist bei Abfallsammelfahrzeugen deswegen so gefährlich, weil die Fahrer nur unzureichend den Raum hinter ihrem Fahrzeug einsehen können. Immer wieder kam es daher in der Vergangenheit zu schweren Unfällen von Einweisern, aber auch von unbeteiligten Dritten. „Die Branchenregel berücksichtigt auch die Möglichkeit, mit Fahrerassistenzsystemen die Sicherheit für alle Betroffenen zu erhöhen“, so Füting. Zukünftig dürften solche Systeme unter Verzicht auf den Einweiser eingesetzt werden, wenn damit sicher eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden könne. Ansonsten bleibe Stand der Technik, dass der Fahrer sich einweisen lassen müsse.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • „Klar ist aber, dass es auch in Zukunft Situationen geben kann, in denen das Rückwärtsfahren einfach zu gefährlich ist“, erklärt Füting. „Wir appellieren daher insbesondere an die Stadtplaner, die Bedürfnisse der Entsorger zu berücksichtigen, wenn sie die Verkehrswege planen.“

    Moin,


    ein netter Satz, der in die Zukunft gerichtet sicherlich Sinn macht, aber in der Realität stellen sich natürlich auch Probleme, die von den Entsorgern selbst verursacht werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hat man den Fuhrpark sukzessive von Zweiachser auf Dreiachser umgestellt. Mehr Ladevolumen bedeutet weniger Entlade- und Leerfahrten = Kostenersparnis. Leider haben diese Fahrzeuge natürlich den Nachteil, dass sie in vielen Stichstraßen nicht mehr wenden können, auch wenn ein Wendehammer vorhanden ist. Den Vorschlag, für diese Bereiche im Fuhrpark noch ein bis zwei kleinere Fahrzeuge vorzuhalten, hat man aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht berücksichtigt. Jetzt gibt es verschiedene Varianten:


    a) Bereiche in denen die Anwohner unabhängig von Alter und körperlicher Verfassung die Abfallbehälter zu Sammelplätzen bringen müssen (besonders beliebt an Gefällstrecken und im Winter)
    b) Bereiche in denen munter rückwärts gefahren wird.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo zusammen,


    ich würde das Thema noch auf Schneeräumfahrzeuge erweitern. Aufgrund Kosteneinsparung sind bei den meisten Kommunen und Landesbetrieben die Fahrzeug nur noch mit einem Fahrer besetzt. In Kommunen lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass man auch rückwärts fahren muss.... Dabei muss der Rückwärtige Verkehrsraum und gleichzeitig die Anbauteile in etwas größerer Ausführunf (Schneeschieber) im Auge behalten werden...


    Gruß
    dwein112

  • Das Thema kannst du fast auf JEDES Fahrzeug dessen Sicht beim Fahren und Arbeiten eingeschränkt ist anwenden. Wenn jemand in der Sicht eingeschränkt ist, und jemand gefährdet werden könnte musst du anfangen dir Gedanken zu machen. In JEDE Fahrrichtung.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


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    Mike

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  • Auch dieses Thema hol ich mal wieder nach oben.


    Ein Kunde von mir hat jetzt angefangen seine 7,5to (Normaler Kofferaufbau) mit Kamerasystemen zum Rückwärtsfahren auszustatten.
    Ein weiterer Kunde schafft in Zukunft nur noch 7,5to mit Kamerasystem an.
    Die LKW Fahrer sind SEHR zufrieden. Sie sparen Zeit, müssen nicht aus den Fahrzeugen raus, und auch das Suchen nach Einweisern entfällt.


    Ich sitze grade an dem Thema "Rückwärtsfahren mit LKW" und wühle mich durch die Vorgaben. Ich denke da kommt in Zukunft keiner mehr drumrum (Stand der Technik).
    Siehe z.B. auch hier.
    http://bghw.vur.jedermann.de/b…lias=bghw_kom_b12m007_s1_


    Mike

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    Mike

  • Dann schaue Dir mal die neue Branchenreglung Abfallsammlung an, welche das Rückwärtsfahren (ohne Gefährdung ) legitimiert und nicht mehr pauschal als Ordnungswidrigkeit (StVO) beschreibt.
    M.E. nach eine gute Regelung, wobei der Einweiser an gefährlichen Orten natürlich nicht entfällt.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • @Mike144
    Haben die Tappis von der BG Bau bei dem Seminar nicht auch was von einem Zuschuß für ihre Mitgliedsbetriebe erzählt, oder verwechsle ich da etwas?

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Jap...


    http://www.bgbau.de/praev/arbeitsschutzpraemien


    Das ist der Katalog für die Förderungswürdigen Maßnahmen.
    Wenn du unter
    Baumaschinen und Baustellen-LKW




    schaust, da siehst du ein KMS

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