Kurze Beschreibung des Autor
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen,
die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder
mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
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