Hallo in der TRGS 510 steht unter 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz
(5) In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert
werden, wenn
1. bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist.
Dieser muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch
eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird.
2. bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt
von 10% der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken und der
Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt oder
3. sie in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen EN 14470-2 erfüllen.
Abweichend von Satz 1 dürfen Druckgasbehälter mit Sauerstoff oder Druckluft ohne die
dort genannten Anforderungen gelagert werden. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche
Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.
Wie interpretiert Ihr das.
Punkt eins oder Punkt zwei und Punkt drei müssen erfüllt sein
oder die Anforderungen an ein Lager sind erfüllt und ich muss Punkt eins oder Punkt zwei erfüllen und Punkt drei entfällt (Brandausbreitung - Einwirkung durch geeignetes Lager gewährleisten)
oder ich erfülle Punkt drei
Ich bitte um Austausch