Kombination von Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge

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  • Moin,

    kann ich im Rahmen einer Vorsorge sowohl eine Pflicht- als auch eine Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten durchführen? Die ArbMedVV hat mir leider nicht wirklich weitergeholfen. Wenn ich z.B. Beschäftigte im Bereich der Kinderbetreuung habe, die auch Bildschirmtätigkeiten verrichten, ist diesem Personenkreis eine Vorsorge hinsichtlich der Bildschirmarbeit anzubieten und eine Pflichtvorsorge aufgrund der Infektionsgefährdung zu veranlassen. Damit der Aufwand für die Beschäftigten möglichst gering bleibt, würde ich dies gerne kombinieren, habe aber leider keinen Hinweis darauf gefunden, ob ich dies durchführen kann oder ob diesem Ansinnen rechtliche Vorgaben entgegenstehen.

    Solche Fälle habe ich öfters, dass Beschäftigte Tätigkeiten ausführen, die sowohl eine Angebotsvorsorge als auch eine Pflichtvorsorge nach sich ziehen. Daher wäre ich für sachdienliche Hinweise dankbar.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Guudsje,

    wenn Du abends auf der Party auf deinen High Heels umknickst und gehst morgens zum Arzt, damit dieser sich deinen Knöchel anschaut...machst Du dann noch einen extra Termin wegen der Kopfschmerzen?!?!?!?!

    Warum sollte ich zwei Untersuchungen nicht gleichzeitig durchführen können - also wenn der Arzt dazu qualifiziert ist?!?!? Ist so ähnlich wie bei den Unterweisungen: Alle sagen du musst sie machen, aber keiner sagt wie!!! DAS kann auch mal von Vorteil sein.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    2 Mal editiert, zuletzt von MichaelD (28. September 2016 um 09:03)

  • kann ich im Rahmen einer Vorsorge sowohl eine Pflicht- als auch eine Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten durchführen?

    Wenn Du Facharzt f. Arbeitsmedizin oder Betriebsarzt bist solltest Du dies zumindest können ;)

    Die ArbMedVV verbietet die gemeinsame Durchführung von Angebots- und Pflichtvorsorgen nicht.

    Anders sieht es aus mit der gleichzeitigen Durchführung von Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen, hier ist die gemeinsame Durchführung zwar auch nicht explizit verboten aber zumindest sehr unerwünscht (nur wenn es die betrieblichen Erfordernisse nicht anders möglich machen).

    Der Arbeitgeber hat sowohl die Angebots- als auch die Pflichtvorsorge zu bezahlen (die BG ist nur im Ausnahmefall Kostenträger, z.B. bei nachgehenden Untersuchungen nach Aufgabe der Tätigkeit)

    Viele Grüße
    Doctor No

  • Tja Dr. No,

    wie ich immer zu sagen pflege: "Ich bekomme auch nicht immer das was ich mir wünsche!" oder deutlicher formuliert: "Who cares?" :whistling: Also ich schicke meine MA nicht an zwei Terminen zum gleichen Arzt, nur weil einmal "Vorsorge" und einmal "Eignung" drauf steht. Für die korrekte Durchführung, nötigenfalls Trennung von Untersuchungsinhalten, Weitergabe von Ergebnissen und nicht zuletzt Abrechnung ist dann der Arzt zuständig - soviel Vertrauen hab ich da...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Der Arbeitgeber hat sowohl die Angebots- als auch die Pflichtvorsorge zu bezahlen (die BG ist nur im Ausnahmefall Kostenträger, z.B. bei nachgehenden Untersuchungen nach Aufgabe der Tätigkeit)

    Na dann haben wir Glück wie bei uns abgerechnet wird 8o

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Bei uns werden auch Pflicht- und Angebotsuntersuchungen am gleichen Tag und an allen betroffenen Mitarbeitern durchgeführt.

    @kelte, dass mit der Kostenübernahme der BG für die Angebotsuntersuchungen kannte ich noch nicht. Werde da mal nachharken. Welche ist Deine zuständige BG?

    VG
    Frank

    Industriemeister Fachrichtung Metall 2009

    Fachkraft für Arbeitssicherheit BGRCI / BGHW / BG Verkehr / BG N
    Arbeitsschutzmanagement Bauftragter DIN EN ISO 45001

    Arbeitsschutzmanagement Auditor

    Gutachter/Sachverständiger Fachbereiche Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

  • Moin,

    kann ich im Rahmen einer Vorsorge sowohl eine Pflicht- als auch eine Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten durchführen?

    Also unsere Betriebsärztin sagt, dass man derartige Untersuchungen zusammenlegen kann und soll. Sie begründet das mit der neuen AMR (AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"):

    "Werden mehrere gefährdende und/oder besonders gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV ausgeführt, ist für die Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge eine einheitliche Frist anzustreben (ganzheitlicher Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge)."

    Gruß Ralph

    Die großen Tugenden machen einen Menschen bewundernswert, die kleinen Fehler machen ihn liebenswert. (Pearl S. Buck)

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  • Also ich schicke meine MA nicht an zwei Terminen zum gleichen Arzt, nur weil einmal "Vorsorge" und einmal "Eignung" drauf steht.

    Das machen die meisten so. Man muss sich halt nur über die Konsequenzen klar sein:

    Bei Eignungsuntersuchungen besteht naturgemäß kein Vertrauensverhältnis zum Untersuchen. Um die Eignung zu erhalten wird gelogen dass sich die Balken biegen. Insbesondere werden Vorerkrankungen und die Einnahme von Medikamenten verschwiegen.

    Bei der Vorsorge ist dagegen ein vertrauliches Arzt-Patientenverhältnis wichtig, damit der Mitarbeiter von der Vorsorge profitiert. Der Mitarbeiter ist bei der Vorsorge gut beraten dem Arzt die Wahrheit zu sagen. Unter Umständen kann es sonst sogar zu einem Schaden kommen. Wenn ich beispielsweise eine Impfung durchführe, dann wäre es als Arzt schon ganz nett vorher von den diversen Allergien des Mitarbeiters und der Einnahme von Blutverdünnern zu erfahren, aber der hat im Anamnesebogen (aus Angst vor fehlender Eignung) bei Allergien und Medikamenten "nein" angekreuzt.

    Auch umgekehrt kann es Probleme geben. Was ist denn z.B., wenn jemand die Eignungsuntersuchung (ohne Blutentnahme) eigentlich bestanden hätte, aber bei der Vorsorgeuntersuchung (mit Blutentnahme) kommt dann doch der Alkoholismus raus. Sag ich da als Arzt "Jetzt weiß ich, dass Sie ein Säufer sind - aber eigentlich dürfte ich es gar nicht wissen - hier ist Ihre Fahreignung" ?

    Wenn man Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen kombiniert sollte das Unternehmen die Mitarbeiter auf diesen Sachverhalt (Benachteiligung des Mitarbeiters) zumindest hinweisen.

    Viele Grüße
    Doctor No

  • ich denke nicht das es an der BG liegt ...ehr wie der Betriebsarzt es abrechnet

    @kelte
    das ist so allgemein nicht korrekt.
    Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht, Angebots und Wunsch) trägt immer der Unternehmer so lange bis der/die Beschäftigte in Ruhestand geht.

    erst dann gilt:
    Nachgehende Vorsorge muss bei der Möglichkeit des Auftretens von Gesundheitsstörungen nach einer Latenzzeit vom Arbeitgeber angeboten werden. Nach Ende der Beschäftigung erfolgt die Übertragung dieser Verpflichtung auf den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Dr. No,

    da mag was dran sein...aber

    1. ein Vertrauensverhältnis, wie Du es nennst, muss ich beim Arzt-Patienten Verhältnis grundsätzlich erst einmal voraussetzen,
    2. ist die "freie" Arztwahl bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen durchaus schon mal eingeschränkt,
    3. muss ich auf Entscheidungskompetenzen des BA vertrauen und
    4. (wie zu anderen Gelegenheiten schon mal angesprochen) kann, will und werde ich nicht auf jedermanns Befindlichkeiten Rücksicht nehmen - hier stehen auch mal Sinnhaftig- und (ja auch!) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf der Rechnung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Dr. No,

    da mag was dran sein...aber

    1. ein Vertrauensverhältnis, wie Du es nennst, muss ich beim Arzt-Patienten Verhältnis grundsätzlich erst einmal voraussetzen,
    2. ist die "freie" Arztwahl bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen durchaus schon mal eingeschränkt,
    3. muss ich auf Entscheidungskompetenzen des BA vertrauen und
    4. (wie zu anderen Gelegenheiten schon mal angesprochen) kann, will und werde ich nicht auf jedermanns Befindlichkeiten Rücksicht nehmen - hier stehen auch mal Sinnhaftig- und (ja auch!) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf der Rechnung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    @MichaelD

    Die freie Artzwahl auch bei Betriebsärzten ist gesetzlich gegeben, wenn auch nicht häufig in Anspruch genommen. Diese gesetzliche Grundlage ist geschrieben in: Art. 2 Abs.1 und Art. 1 Abs.1 GG UND § 76 Abs. 1 SGB V).

    Beschäftigte müssen nicht zu einem vorbestimmten Betriebsarzt, das "kann" jeder Beschäftigte ablehnen. Wird ein anderer Betriebsarzt/Arbeitsmediziner aufgesucht, bleiben auch die Kosten weiterhin beim Unternehmer - jedenfalls in der Höhe der Kosten, was der eigene Betriebsarzt gekostet hätte.

    „Arbeitnehmer die es ablehnen, die Untersuchung vom Betriebsarzt durchführen zu lassen,
    haben die Möglichkeit, die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit bei einem Arzt
    ihrer Wahl durchführen zu lassen. Anfallende Kosten werden in dem Umfang erstattet,
    wie sie dem Unternehmen bei betriebsärztlicher Untersuchung entstanden wären.“
    Quelle: Arbeitsmedizinische Vorsorge,2. aktualisierte Auflage Eberhard Kiesche

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • AL_MTSA,

    schön wenn man zwar wunderbar zitieren kann, aber dann doch Schwächen in der Interpretation zeigt: Da die ärztliche Voraussetzung "Arbeitsmediziner" ist, besteht hier eben eine Einschränkung - und auf eben diese hat sich mein "[...] durchaus etwas eingeschränkt [...)" bezogen.

    Nix für ungut!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)