Moin,
kann ich im Rahmen einer Vorsorge sowohl eine Pflicht- als auch eine Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten durchführen? Die ArbMedVV hat mir leider nicht wirklich weitergeholfen. Wenn ich z.B. Beschäftigte im Bereich der Kinderbetreuung habe, die auch Bildschirmtätigkeiten verrichten, ist diesem Personenkreis eine Vorsorge hinsichtlich der Bildschirmarbeit anzubieten und eine Pflichtvorsorge aufgrund der Infektionsgefährdung zu veranlassen. Damit der Aufwand für die Beschäftigten möglichst gering bleibt, würde ich dies gerne kombinieren, habe aber leider keinen Hinweis darauf gefunden, ob ich dies durchführen kann oder ob diesem Ansinnen rechtliche Vorgaben entgegenstehen.
Solche Fälle habe ich öfters, dass Beschäftigte Tätigkeiten ausführen, die sowohl eine Angebotsvorsorge als auch eine Pflichtvorsorge nach sich ziehen. Daher wäre ich für sachdienliche Hinweise dankbar.
Gruß Frank