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  • Hallo Kollegen,

    unsere Betriebsärztin überraschte mich gerade damit, dass sie die Untersuchung in Anlehnung an G42 nun jährlich machen will.
    Habe ich was verpasst? Wenn ja auf welcher Grundlage soll das geschehen?

    Das ist ein erheblicher Kostenfaktor und ich höre schon den Aufschrei der Leiter die das bezahlen sollen.

    VG Reinhard

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  • Moin,

    die Betriebsärztin kann die Fristen so festlegen, allerdings sollte das nicht pauschal erfolgen, sondern auf den Einzelfall abgestimmt. Es ist ja ein Unterschied, ob eine Gefährdung impfpräventabel ist und der Proband vollen Immunschutz hat oder nicht.

    Guckst Du hier.


    Zitat von DGUV


    Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet
    sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung
    nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung
    muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über
    einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Kollegen,

    unsere Betriebsärztin überraschte mich gerade damit, dass sie die Untersuchung in Anlehnung an G42 nun jährlich machen will.
    Habe ich was verpasst? Wenn ja auf welcher Grundlage soll das geschehen?

    Das ist ein erheblicher Kostenfaktor und ich höre schon den Aufschrei der Leiter die das bezahlen sollen.

    VG Reinhard

    Hallo Rheinhardt,

    einen solchen BA hatte ich an einem Standort auch, der hat aber nicht nur die Fristen für die "42" runter geschraubt....gleiches für "24; 41 und Lärm"

    Auf der nachfrage warum dieses so sein soll bekam ich die Antwort: Ich sehe hier eine erhöhte Gefährdung für ihre MA....

    Letztere sind bei uns nicht mal als Angebotsvorsorge vorgesehen.

    nach längeren Gesprächen konnte man zwischen dem gesagten lesen, es geht ums Geld......

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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  • Hallo,

    das Problem "Geld" wird immer bleiben. Betriebsärzte sind da keine Ausnahme.

    Mein jetziger hat einen recht grossen Apparat im Hintergrund. Nach einigen Querelen in Bezug auf die lieben Preise und Mengen ging es plötzlich: Verhandlungssache.

    Mein neuer Firmenverbund ist einem Verein angeschlossen (tragendes Mitglied). Dieser ist u.a. der zuständige BA. Mal schauen wie es da so läuft.
    Ich möchte gar nicht über den Sinn diskutieren. Was notwendig ist, soll auch so bleiben. Das soll der Doc entscheiden, nur die Beutelschneiderei.......... ;(

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Mein oben beschriebener BA hatte einen klaren Vertrag mit uns.

    Hier wurde auch die Wege der Kommunikation und der Terminorganisation geklärt. (Ist in der Regel sofern möglich zu uns gekommen)

    Nach ca. einem Jahr explodierten die Kosten (Fahrkosten und Wartezeit), er hatte sich eigenständig an die Mitarbeiter gewandt um dann für je 2 MA Untersuchungen an unterschiedlichen Standorten zu machen.

    Weiterhin wurden dann auf einmal Untersuchungen durchgeführt die wir gar nicht im Katalog hatten bzw. aus unserer Sicht erforderlich waren, endete wie oben beschrieben- verkürzen der Intervalle.....

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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  • Hallo Sabine,

    wenn ich das richtig lese?

    "(2) Diezweite Vorsorge muss
    a) beiTätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oderhautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen (nach Gefährdungsbeurteilung „H334“oder „H317“ im Sinne der CLP-Verordnung) bzw. sensibilisierend oder toxischwirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit spätestens sechsMonate,
    b) beiTätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mitbesonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen spätestens 24Monate,
    c) beiallen nicht in Buchstabe a oder b genannten Vorsorgeanlässen spätestens zwölfMonate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden."

    Das ist nur der Zeitraum bis wann sie erfolgt sein muss?

    VG Reinhard