Hallo,
nachfolgenden Artikel bekam ich von bwr.media. Was haltetn ihr davon? Habt ihr entsprechende Erfahrungen gemacht?
"Wenn die Fasi haften muss
Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Maschinenarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig und erlitt während der Arbeitszeit einen schweren Arbeitsunfall, indem er mit seiner rechten Hand in die Maschine eingezogen wurde und etwa 5 Minuten den Stanzbewegungen dieser Maschine ausgesetzt war. Bei dem Versuch, die rechte Hand aus der Maschine zu befreien, wurde auch die linke Hand des Opfers eingezogen und nicht unbedeutend verletzt.
Die Maschine war zu einem unbekannten Zeitpunkt von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen überarbeitet und trug das CE-Zeichen. Sie entsprach aufgrund eines zu hohen Einzugsschlitzes, eines zu geringen Walzenabstandes und des Fehlens sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen jedoch nicht der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. Zum Unfallzeitpunkt waren weder eine Lichtschranke montiert, die bei einem Hineingreifen in die Walzen zu einer automatischen Abschaltung geführt hätte, noch eine Haube, die ein Hineingreifen verhindert hätte, angebracht. Der Notschalter der Maschine befand sich seitlich an der Maschine und konnte vom Geschädigten nicht erreicht werden.
Der Arbeitgeber des Geschädigten hatte mittels Vertrags auf die ebenfalls beklagte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi) die Grundbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der BGV A6 übertragen. Im Vertrag war vereinbart, dass die Fasi eigenverantwortlich gegen Entgelt die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen übernimmt und in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen ist. Die Fasi hatte für den Arbeitgeber eine Gefährdungsanalyse erstellt. Eine konkrete Gefährdung, insbesondere bezüglich der betreffenden Maschine, hatte sie nicht festgestellt und auch keine Empfehlung zur Erhöhung der Sicherheit ausgesprochen.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Das Gericht sah in dem Vertrag des Arbeitgebers mit der Fasi die Entfaltung einer Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier des verletzten Arbeitnehmers). Wird als Fasi ein selbstständiger, nicht in die Betriebsorganisation eingebundener externer Unternehmer tätig, kommen ihm bei einem Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute. Der Arbeitgeber kann seine Verantwortung für die Sicherheit einer Beschäftigten auch nicht haftungsbefreiend auf die Fasi übertragen. Die Haftung der Fasi ist somit nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Der Arbeitgeber und die Fasi bilden keine Haftungseinheit.
Das Gericht kam abschliessend zu der Entscheidung, dass der Unternehmer und seine selbstständige Fasi gesamtschuldnerisch für den Schaden gegenüber der zuständigen BG aufkommen müssen."
Gruß FRank