Hallo Marcosinus,
Im Gegensatz zum Umgang mit Flurförderzeugen gibt es keine DGUV Vorschrift zu Hubarbeitsbühen.
Die höchste Ebene ist eine DGUV Regel nähmlich die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10. Dort steht die Bediener müssen 18 Jahre alt sein, in der Bedienung unterwiesen sein, die Befähigung nachgewiesen haben und schriftlich beauftragt sein. Der Grundsatz 308-008 ist weder in einer DGUV Vorschrift noch in einer Regel verankert. Anders bei den Flurförderzeugen, da ist in der DGUV Vorschrift 68 unter der Durchführungsanweisung zu § 7 Abs.1 der DGUV Grundsatz 308-001 verankert.
Daher hat dein Kollege hat recht, das eine Einweisung durch den Vermieter, eine Unterweisung durch den Arbeitgeber reicht, wenn eure Gefährdungsbeurteilung ergeben hat das dies ausreichend ist.
Viele Grüße
kuddel