Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu gefährlichen Inhaltsstoffen (Punkt. 3.2)

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo Zusammen,


    kann mir jemand spontan sagen wo genau steht ab wann ein Stoff in dem Punkt 3.2 eines Sicherheitsdatenblattes auftauchen muss?


    Im konkreten Fall geht es darum, dass einen Stoff haben welcher als nicht gefährlich eingestuft wurde. Im Punkt 3.2. lediglich der Vermerkt "Entfällt".
    Nun wird von diesem Anbieter der "Nachfolger" als Bor und Formaldehydefrei beworben, was für mich die Frage aufträgt ob in den "alten" Stoffe diese genannten Stoffe
    enthalten sind.


    Danke.


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • ANZEIGE
  • Hallo Stephan,


    das steht in der EU Verordnung 1272/2008 der sog. CLP- Verordnung.
    Das Problem ist nur, dass diese Verordnung relativ komplex ist.


    Wenn tatsächlich Bor und/oder Formaldehyd enthalten (gewesen) wäre, hätte es normalerweise anfgegeben werden müssen, sobald der in der Verordnung angegebene Schwellenwert überschritten wird.


    Nagel mich bitte nicht darauf fest, aber der Schwellenwert könnte bei CMR-Verdachtsstoffen bei 1% liegen, das müsste man nochmal recherchieren.


    Schmandhoff

  • Hallo,


    seit dem 01.01.2016 ist Formaldehyd als Krebserzeugend eingestuft, nicht nur als Stoff mit CMR Verdacht.
    Die Grenze liegt bei 0,1% für freies Formaldehyd.


    Generell ist es aber so wie Schmandhoff geschrieben hat, dass Stoffe unterhalb der der jeweilgen Schwellenwerte nicht angegeben werden müssen.
    Eventuell waren ja Spuren davon enthalten.


    Manchmal erlebt man echte Wunder, wenn man sich für ein paar Rohstoffe, für die die gesuchten gefährlichen Inhaltsstoffe im SDB nicht angegeben werden, von Lieferanten eine Bestätigung geben lassen will, dass diese nicht enthalten sind. Z. B. um irgendwelche Betimmungen einzuhalten.
    Da wird dan nmitgeteilt, dass die Stoffe doch enthalten sind, aber immer sehr deutlich unter den Schwellenwerten.


    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • das steht in der EU Verordnung 1272/2008 der sog. CLP- Verordnung.
    Das Problem ist nur, dass diese Verordnung relativ komplex ist.

    Hallo,


    genau deswegen habe ich hier nachgefragt ;) weil ich nicht so wirklich vorangekommen bin in welchen Punkt es steht und wollte auch nicht alles lesen.


    Habe nun etwas telefoniert und siehe da, mit Angst kann man Geldverdienen. Der Borgehalt ist weniger als 0,1% und es ist auch kein "reines" Formaldehyd drin sondern nur ein "Polymer des Formaldehyd" mit weniger als 1%.


    Gruß Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

    Einmal editiert, zuletzt von NewWave ()

  • das steht in der EU Verordnung 1272/2008 der sog. CLP- Verordnung.
    Das Problem ist nur, dass diese Verordnung relativ komplex ist.

    Nein, dort steht es nicht, denn diese Verordnung regelt nicht die Inhalte eines SDB.
    Es steht in Anhang II der Reach Verordnung, also 1907/2006, dort wird man unter Punkt 3.2.1 fündig und findet eine nette Tabelle.
    Faustregel: für alle gefährlichen Inhaltsstoffe >=1%, bei besonders gefährlichen (CMR, toxisch, sensibilisierende und umweltgefährliche) >=0,1%. Jeweils als Gewichts-%, für Gase gelten andere Grenzwerte.


    Womöglich Paraformaldehyd enthalten? Beim Bor hätte ich Bedenken, wenn es irgendwie in die Atemwege gelangen kann, also Stäube oder Aerosole gebildet werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Es steht in Anhang II der Reach Verordnung, also 1907/2006, dort wird man unter Punkt 3.2.1 fündig und findet eine nette Tabelle.

    Danke, genau danach hatte ich gesucht.

    Womöglich Paraformaldehyd enthalten? Beim Bor hätte ich Bedenken, wenn es irgendwie in die Atemwege gelangen kann, also Stäube oder Aerosole gebildet werden.

    Ja klang nach Paraformaldehyd, hatte leider zu schnell gesprochen. Leider ist ein Bor Gehalt <5,5% zulässig soweit ich mich entsinne, bin aber straffffffff am Arbeiten das Stoffe damit ersetzt werden. Nur das Verständnis ist nur Bedingt gegeben, etwas zu ersetzt was den Vorschriften entspricht und etwas günstiger ist...


    Gruß


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Ja klang nach Paraformaldehyd, hatte leider zu schnell gesprochen. Leider ist ein Bor Gehalt <5,5% zulässig soweit ich mich entsinne, bin aber straffffffff am Arbeiten das Stoffe damit ersetzt werden.

    Zum Paraformaldehyd, siehe Wikipedia. Wird z.B. in wässriger Lösung erhitzt oder sauer gestellt (pH <7) kann daraus durchaus Formaldehyd entstehen. Also hier wäre ich vorsichtig. Sobald Formaldehyd frei werden kann, sollte man auf gute Lüftung achten und nicht großflächig ausbringen.
    Bei den Boraten ist der Sachverhalt ein wenig anders. Dort ist die inhalative Exposition ebenfalls das ausschlaggebende Kriterium. Ich hatte mich vor Jahren einmal, als die Neueinstufung erfolgte, lange mit einem Experten von Ecolab unterhalten. Alle "alten" Waschmittel hatten Natriumperborat enthalten, welches inzwischen durch Natriumpercarbonat ersetzt wurde. Der Experte war der Meinung, dass die inhalative Exposition hier kritisch ist. Durch die Feuchtigkeit im Nasen- Rachen Raum entsteht bei Exposition Wasserstoffperoxid und Borsäure, was dann recht effektiv resorbiert wird, zumal diese Stoffe eine ätzende Wirkung auf die Schleimhäute ausüben. Somit muss man hauptsächlich die Staub-/Aerosolbildung verhindern, um eine Inhalation möglichst zu vermeiden oder eben die Menge zu verringern. Über intakte Haut ist die Resorption deutlich geringer. Der Experte war damals auch der Meinung, dass von den damals gängigen Waschmitteln keine konkrete Gefahr ausginge, da die Versuchsbedingungen zur CMR Prüfung hier extreme Dosen verwendeten, welche bei den Versuchstieren zu massiven Verätzungen im Nasen- Rachen Raum führten, die dann letztendlich die Wirkungen zeigten. Dem kann ich teilweise folgen, allerdings mangels eigener Erfahrungen keine konkrete Einschätzung dazu abgeben. Immerhin ist ja Ecolab ein Reinigungsmittelhersteller mit entsprechenden Interessen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo AxelS,


    danke für die ausführlichen Informationen. Wir haben uns Intern darauf verständigt auf die neue Zubereitung des Stoffes umzustellen. Somit ein Stoff weniger.


    Gruß


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hallo Zusammen


    Nein, dort steht es nicht, denn diese Verordnung regelt nicht die Inhalte eines SDB.
    Es steht in Anhang II der Reach Verordnung, also 1907/2006, dort wird man unter Punkt 3.2.1 fündig und findet eine nette Tabelle.

    Da muss ich wiederum widersprechen, die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte sind sehr wohl in der CLP Verordnung enthalten, weil sie natürlich für die Einstufung von Gemischen relevant sind. Siehe z.B. Tab. 3.6.2 für Karzinogene. 0,1% für karz. Kat 1A u. 1B, 1% für karz. Kat 2



    Inhalte des SDB sind ebenfalls in der CLP VO geregelt, Klassifizierung und Gefahrenkommunikation sind nun mal wesentliche Bestandteile eines SDB. Wo sonst kommen wohl die H-Sätze her?


    So stammt z.B der Hinweis, dass Allergene unterhalb der Berücksichtigungsgrenze für die Einstufung des Gemischs auf dem Etikett erwähnt werden müssen (EUH208) und ein SDB erforderlich ist, aus der CLP- VO und nicht etwa aus REACH.


    REACH beschäftigt sich mit Stoffen, deren Eigenschaften und den Voraussetzungen für die Bereitstellung am Markt resp. des Verbotes der Bereitstellung. Classification, Labeling und Packaging ist in der CLP-VO geregelt.


    Hier noch einige andere Berücksichtigungsgrenzen aus der CLP VO:
    Akute Toxizität:
    — Kategorien 1 – 3: 0,1 %
    — Kategorie 4: 1 %


    Ätz-/Reizwirkung
    auf die Haut: 1 % (1)
    schwere Augenschädigung/Augenreizung: 1 % (2)


    gewässergefährdend
    — akut gewässergefährdend Kat.1: 0,1 % (3)
    — chronisch gewässergefährdend Kat.1: 0,1 % (3)
    — chronisch gewässergefährdend Kat. 2-4: 1 %


    (1) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).
    (2) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)
    (3) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).


    Gruß
    Schmandhoff

    2 Mal editiert, zuletzt von Schmandhoff ()

  • ANZEIGE
  • Inhalte des SDB sind ebenfalls in der CLP VO geregelt,

    ja, aber die konkreten Regelungen sind ganz klar in der REACH VO vorgegeben.

    REACH beschäftigt sich mit Stoffen, deren Eigenschaften und den Voraussetzungen für die Bereitstellung am Markt resp. des Verbotes der Bereitstellung. Classification, Labeling und Packaging ist in der CLP-VO geregelt

    Die REACH Verordnung ist ganz klar die Rechtsvorgabe zu den SDB. Dort Artikel 31 ff., sowie Anhang II. Die Ausgangsfrage war:

    kann mir jemand spontan sagen wo genau steht ab wann ein Stoff in dem Punkt 3.2 eines Sicherheitsdatenblattes auftauchen muss?

    und genau dieser Punkt ist in REACH geregelt, nicht in CLP. Bei CLP geht es um Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, nicht um Informationsweitergabe in der Lieferkette. Wobei REACH hier auf die CLP Verordnung verweist, was die Einstufung angeht. Während REACH eine EU spezifische Sache ist, beruht CLP auf den UN Vorgaben zum GHS. Somit unterscheiden sich z.B. MSDS aus den USA in Aufbau und Struktur deutlich von SDB innerhalb der EU.
    Übrigens, nach REACH sind z.B. auch Stoffe aufzulisten die vom Gehalt her unterhalb der Berücksichtigungsgrenze sind, aber einen Arbeitsplatzgrenzwert besitzen.
    Punkt 40 vom Vorwort zur CLP Verordnung liefert weitere Informationen:

    Zitat von CLP Verordnung

    (40) Die beiden in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente, die zur Information über die Gefahren von Stoffen und Gemischen verwendet werden, sind Kennzeichnungsetiketten und die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Von diesen beiden Instrumenten ist das Kennzeichnungsetikett das einzige Mittel zur Information der Verbraucher, jedoch kann es auch dazu dienen, Arbeitnehmer auf die umfassenderen Informationen über Stoffe oder Gemische aufmerksam zu machen, die in den Sicherheitsdatenblättern bereitgestellt werden. Da die Bestimmungen über Sicherheitsdatenblätter in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten sind, die das Sicherheitsdatenblatt als wichtigstes Informationsmittel in der Stofflieferkette vorsieht, sollte von einer Aufnahme derselben Bestimmungen in die vorliegende Verordnung abgesehen werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS ()