Moin !
Ich suche gerade vergeblich nach einer Definition wo eigentlich ein Fluchtweg anfängt.
Ausser bei ASR 2.3 unter 3.1 und 3.2 (Start des Fluchtweges am "Gefährdungsbereich" bzw. am "Aufenthaltsort") finde ich dazu nix.
Gibt es da was gesetzliches zu ?
Mir geht es gerade um Fluchttüren mit den entsprechenden Panikschlössern und die Fluchtwegskennzeichnung.
Das Problem fängt bei einem Büro für eine Person mit nur einer Tür zum Flur an. Derzeit ist da an der Bürotür kein Panikschloß, ebenso kein Fluchtwegszeichen. Das scheint mir auch nicht nötig, da der Bürobewohner die Tür ja vor dem Betreten aufgesperrt hat und im Regelfall auch nicht von innen zusperrt. Auch sollte sich der Bürobewohner so gut in seinem Büro auskennen das er sich auf der Flucht nicht verläuft.
Weiter geht es mit einem kleinen Chemie-Labor für mehrere Personen, eine Tür zum Flur (zweiter Fluchtweg über Balkon). Wegen der erhöhten Gefährdung in Laboren würde ich da schon gerne ein Panikschloß sehen, eine Fluchtwegsbeschilderung halte ich für entbehrlich.
Dann gibts größere Labore mit zwei Türen zum Flur. Da die Möglichkeit besteht bei nur einer aufgesperrten Tür zu arbeiten halte ich da ein Panikschloß für zwingend, die Fluchtwegsbeschilderung für entbehrlich.
Schließlich haben wir noch eine Aneinanderkettung von Laboren, durch Türen voneinander getrennt. Blickkontakt durch alle Labore ist dort nicht möglich. Im schlechten Fall muß man durch zwei Türen zum nächsten sicheren Bereich fliehen. Panikschlösser sollten dort sein, auch eine Fluchtwegsbeschilderung ist wg. der Unübersichtlichkeit wohl angebracht.
Wie würdet ihr diese Fälle sehen?
bis dann
Grobi