Gefährdungsbeurteilung E-Bikes, Segway, Elektroroller

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Moin,


    ich hole den Thread nochmals nach oben. Als klimafreundlicher Arbeitgeber sollen bei uns Elektrroller bereitgestellt werden (max. 45km/h). Die Gefährdungsbeurteilung steht so weit. Einen Punkt habe ich aber noch, den ich thematisch noch nicht richtig einsortiert bekomme. Unsere Klimajungs vertreten die Auffassung, wer die Fahrerlaubnisklasse AM hat, kann auch Roller fahren, d.h. wer die Fahrerlaubnisklasse B besitzt, kann auch Roller fahren, egal ob er so ein Gefährt jemals in seinem Leben bewegt hat.


    Die Nutzer sollen eine theoretische Einweisung bekommen, und dann geht es ab auf die Route 66. Das geht natürlich so gar nicht. Jetzt habe ich die Gefährdung, dass ein Arbeitsmittel von Menschen bewegt werden soll, die noch nie ein motorgetriebenes Zweirad unter dem Hintern hatten. In welchen Bereich der Gefährdungsbeurteilung würdet Ihr diese Gefährdung einsortieren?


    Von dem Rattenschwanz, der noch dahinter hängt, Helme, Handschuhe etc. in allen passenden Größen inklusive der Hygieneproblematik will ich gar nicht reden. Das habe ich auf dem Schirm. Mir geht es jetzt erst einmal nur darum, wo ich die Nutzung der Roller durch ungeübte Fahrer als Gefährdung thematisch einsortiere.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ANZEIGE
  • Moin Frank,


    grundlegende organisatorische Faktoren für das "Drumherum", mechanische Gefährdungen (Transportmittel), Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Lärm, Schwingungen?), psychische Belastungsfaktoren (Über/Unterforderung, Alkohol), sonstige Gefährdungen (Außendienst, Menschen) und den üblichen Quark wie Organisation.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin Siggi,


    ähm hüstel, das habe ich doch alles bereits. Mir fehlt der eine Punkt, dass Menschen, die zwar eine Fahrerlaubnisklasse besitzen, die auch AM beinhaltet, sich auf einen Roller setzen wollen, obwohl sie noch nie im Leben einen motorgetriebenen Roller bewegt haben. Rein rechtlich dürfen sie das ja, aber sie haben einfach keine Übung mit so einem Gefährt. Ich tue mich momentan schwer, dass in einen Themenbereich der gefährdungsbeurteilung einzuordnen. Ich tendiere momentan zur Außendiensttätigkeit, auch wenn es das thematisch nicht ganz trifft. Deswegen hoffe ich noch auf den erleuchtenden Hinweis.


    Gruß frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Oh Mann ich Doof.


    Eigentlich ganz einfach --> Menschen! Die Personen sind, obwohl im Besitz der passenden Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres geeignet. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.


    Gruß Frank


    P.S. Wie immer: Wenn die Gefährdungsbeurteilung fertig ist, findet Ihr sie wieder im Downloadbereich.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ANZEIGE
  • Hallo Frank,


    " Personen mit mangelnder Erfahrung und mangelnden Kenntnissen"



    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Moin,


    ich gebe mal Rückmeldung zu dem aktuellen Stand. Endlich mal ist vor der Beschaffung die Gefährdungsbeurteilung sauber abgearbeitet worden. Dabei gab es relativ große Augen, als wir zusammengesessen haben und die Gefährdungen und Maßnahmen besprochen haben.


    "Helmpflicht ist klar"


    Guudsje: "Dann aber Helme in passenden Größen für alle Nutzer."


    "Ja klar


    Guudsje: "Jacken mit Protektoren?"


    "Wozu das denn?"


    Guudsje: "Schon mal mit einem Roller gefallen?"


    "Ach so, ja dann auch Jacken."


    Guudsje: "Jacken, dann natürlich wieder in allen passenden Größen."


    "Natürlich."


    Guudsje: "Meistens fällt man auch auf die Hände, weil man sich abfangen will."


    "Ja logisch, dann natürlich auch Handschuhe."


    Guudsje: "Natürlich, dann aber für Winter und Sommer und in passenden Größen für alle Nutzer."


    "Äh, ja macht Sinn."


    Guudsje: "Wer unterweist denn eigentlich die Nutzer?"


    "Ich dachte Du."


    Guudsje: "Ich bin in meinem Leben noch nie Roller gefahren."


    "Dann halt der Hersteller."


    "Vor jeder Erstnutzung und dann folgend 1 x jährlich?" :whistling:


    ?(?(?(


    Jetzt steht unter der Gefährdungsbeurteilung: Von der Beschaffung von Elektrorollern wurde Abstand genommen. :D


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Da hätte sich der Fahrlehrer um die Ecke bestimmt gefreut, wenn er ab und zu eine Extrastunde abhalten hätte können. So wird es leider nichts mit seinem Zusatzverdienst.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke @Guudsje für Deine gute Arbeit und den wie immer mich sehr erheiternden, weil so aus dem Leben gegriffenen Bericht! :thumbup:



    Ich hab selbe gerade ein Thema, bei dem mir noch nicht klar ist, ob und wieweit dazu eine Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen fällig sind - und zwar bei der Bereitstellung von E-Bikes zur Nutzung in der Freizeit.
    Das ganze ist als Maßnahme zur Gesundheitsförderung der Beschäftigten gedacht:
    Vier E-Bikes den Mitarbeitern zur kostenfreien Ausleihe für eine begrenzte Zeit bereit zu
    stellen, damit diese die Elektrofahrräder in der Freizeit und auch fürden Weg von und zur Arbeitsstelle benutzen können.
    Keine Dienstfahrten, kein innerbetrieblicher Verkehr ist beabsichtigt.
    Somit wären die E-Bikes kein Arbeitsmittel.
    Muss trotzdem für diese "Freizeit"-E-Bikes eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden - und Maßnahmen zu der Minimierung der Gefährdungen zu treffen?
    Was meint Ihr? ?(


    Die Gefährdungen sind ja sehr ähnlich mit denen von Guudsje ermittelten: mechanische und elektrische Gefährdungsfaktoren neben UV-Strahlung, unzureichender Kenntnisse der Verkehrsregeln, Hygiene bei Verleih von Schutzausrüstung, ...


    (Weitere betriebliche Prozesse entstehen dadurch natürlich auch und sind aus Arbeitsschutz-Sicht auf alle Fälle relevant: Aus- und
    Rückgabe der E-Bikes, Einstellung auf die Körpergröße des Nutzers, Wartung- und Instandhaltung, Laden der Akkus, Bereitsstellung von Schutzausrüstung (keine PSA)...)

  • ANZEIGE
  • ob und wieweit dazu eine Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen fällig sind - und zwar bei der Bereitstellung von E-Bikes zur Nutzung in der Freizeit.

    Freizeit/Privat--Gefährungsbeurteilung nötig? Wohl kaum.

    Für die Nutzung nicht, aber der Verleihvorgang dürfte ja nicht unbedingt in der Freizeit stattfinden. Somit sehe ich durchaus die Gefährdungsbeurteilung als notwendig an für die Tätigkeit des Fahrrad ausgebenden und empfangenden Mitarbeiters, sowie die "Verleihdokumentation". Daneben ist ja der Verleiher zunächst für den verkehrssicheren Zustand des Fahrrades zuständig. Auch da könnte eine gewisse Dokumentation sinnvoll sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    Freizeit/Privat--Gefährungsbeurteilung nötig?

    ich argumentiere über die Fürsorgepflicht - wenn das Unternehmen E-Räder zur Verfügung stellt, muss der Empfänger erwarten können, dass er vom Verleiher über mögliche Gefährdungen (bei einem Freund kam es zu einem Wohnungsbrand, weil der Akku, den er in der Küche aufladen wollte, explodierte ...) informiert wird.
    Und wie ermittelt der Verleiher die Gefährdungen?


    Alternative Lösung:
    mit einem örtlichen Fahrradgeschäft etwas aushandeln - mieten, leasen oder Kauf mit Wartungsvertrag - mit der Vorgabe, dass das Fahrradgeschäft die Verantwortung für die Einweisung / Schulung übernimmt ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Seh ich absolut nicht so. Gefährdungsbeurteilung zur Herausgabe ? So lange er die Dinger bei der Bereitstellung nicht schleppen oder sonst wie herumtragen muss sehe ich keine Notwendigkeiteiner GB, allenfalls der Ladevorgang der Batterien. Dokumentation zur Herausgabe ist klar. Verkehrssicherer Zustand ist auch klar, aber auch dort GB nur wenn Nutzung Dienstlich ist.
    Gruß Martin

  • Seh ich absolut nicht so. Gefährdungsbeurteilung zur Herausgabe ?

    §5 ArbSchG nennt keine Ausnahmen für vermeintlich einfache oder "banale" Tätigkeiten. Relevant ist ja durchaus, was denn alles zu der Tätigkeit gehört. Einfach nur das E-Bike ausgeben, oder auch den Akku laden und kleinere Wartungsarbeiten? Je nach Umfang der Tätigkeiten wird evt. auch die Gefährdungsbeurteilung umfangreicher.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ja klar, aber nur wenn dies in die Arbeitszeit fällt. Die Frage war ob man in der Freizeit bei Nutzung eine GB braucht.Wobei Herausgabe genauer beschrieben werden müsste. Ein einfaches abholen/Rückgabe an einem Standort da eine GB ? Kann durchaus ja auch vor/nach Feierabend sein. Ohne weitere Angaben kann man sich hier nicht verlässlich Äußern.
    Freizeit---keine GB
    Gruß Martin

    Einmal editiert, zuletzt von martin s ()

  • Ein einfaches abholen/Rückgabe an einem Standort da eine GB ?

    Für einfaches Abholen / Rückgabe wird wohl keine GB erforderlich sein, zumindest nicht für den Fahrradnutzer. Allerdings gehe ich davon aus, dass dieser Vorgang betriebsintern ja irgendwie abgearbeitet wird und schon ist es eine Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die berücksichtigt werden muss.

    Vier E-Bikes den Mitarbeitern zur kostenfreien Ausleihe für eine begrenzte Zeit bereit zu
    stellen, damit diese die Elektrofahrräder in der Freizeit und auch fürden Weg von und zur Arbeitsstelle benutzen können.

    Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu? Ist das als geldwerter Vorteil zu sehen?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • DAS ist ja wieder eine sehr erheiternde Diskussion... (Komisch, ich frag' mich wer diese dämliche "Der Arbeitgeber soll mir gefälligst E-Bikes zur Verfügung stellen" Diskussion initiiert hat?!??! Die gibt's scheinbar momentan überall.)


    Aber mal sachlich: Wenn ich als AG Räder zur Verfügung stelle, bin ich als Verleier natürlich für den technisch einwandfreien Zustand verantwortlich. Hey, wer kontrolliert die Dinger denn dann eigentlich wenn sie wieder zurück kommen? Da ich sie für die Freizeit verleihe, muss ich mir vielleicht Gedanken über eine Änderung/Ergänzung meiner Gewerbeanmeldung machen!!!! Und hallo, wenn die MA diese Leistung kostenlos bekommen, wer versteuert den dann den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil und wie?!?!?


    Ich schweife ab... Da es sich ab dem Moment der Ausleihe um eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt (Arbeitsweg hin oder her) hab ich als AG, selbst wenn ich wollte, hier gar nix mehr zu sagen. Ich könnte also in meine GB schreiben was ich wollte. Hier könnten evtl. Ausleihbedingungen und entsprechende Vertragsinhalte Abhilfe schaffen. Jedes Bike hat wahrscheinlich eine vom Hersteller erstellte Betriebs- und Bedienungsanleitung - damit müsste sich der Entleiher dann nunmal auseinandersetzen. WOW, wenn ich DAS alles zu papier und in ein Procedre bringe - aber wer's will!!!



    Schönes WE!


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Danke für all Eure interessanten Diskussionsbeiträge! :thumbup:


    Leider bestätigt Ihr meinen Ansatz dazu:
    1. Keine GBU etc. für die Freizeit-Benutzung der Pedelecs.
    2. Sehr wohl aber für den Rattenschwanz der darum gelagerten betrieblichen Prozesse.


    (leider - weil ich eigentlich gehofft hatte, einem unserer Kunden mit dem Arbeitsschutzargument die Pedelec-Idee auszureden... weil nämlich die ganzen Prozesse an *uns* Facility-Dienstleister outgesourced werden - und diese "kleine gut gemeinte Idee" somit mir haufenweise Arbeit verschaffen wird.)



    Auch meine Anfrage an KomNet wurde in die gleiche Rchtung beantwortet - warum genau sie allerdings das Produktsicherheitsgesetz mit ins Spiel bringen, darüber bin ich mir noch nicht wirklich klar...:


    "Gemäß der Anfrage ist es nicht vorgesehen, dass die Pedelecs von Beschäftigten als Arbeitsmittel verwendet werden.
    Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle (Arbeitsweg) gehört im Sinne der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften i. d. R. nicht zur Arbeit, diese Vorschriften finden dort keine Anwendung (z. B. BetrSichV).
    Es ist den Beschäftigten überlassen, wie sie diesen Weg zurücklegen und welche Verkehrsmittel sie dazu ggf. verwenden. Der Arbeitgeber muss keine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsweg und diese Verkehrsmittel durchführen. (Wickingers Anmerkung: Das erste mal, dass ich es irgendwie schade finde, dass keine GBU erforderlich ist... ;( )
    Eine Verantwortung des Arbeitgebers entsteht jedoch dann, wenn er selbst die Pedelecs den Beschäftigten bereitstellt.
    Es stellt eine Bereitstellung von Produkten auf dem Markt i. S. d. § 2 Nr. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dar (s. auch Leitlinie Nr. 2/1 der Leitlinien zum ProdSG http://lasi-info.com/uploads/media/lv_01.pdf).
    Pedelecs sind Verbraucherprodukte i. S. d. § 2 Nr. 26 ProdSG.
    Wenn der Arbeitgeber selbst diese Produkte auf dem Markt bereitstellt (also selbst verleast oder verleiht), wird er als Wirtschaftsakteur i. S. d. § 2 Nr. 29 tätig (vermutlich im Sinne eines Händlers) und hat in
    dieser Funktion die im ProdSG vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen (s. insbesondere § 3 und § 6 ProdSG).
    (Wickingers Anmerkung: "Wirtschaftsakteur" bei kostenloser Bereitstellung - ohne damit verbiundene Gewinnabsicht... wirklich?)
    Eine andere Situation würde sich ergeben, wenn die Pedelecs z. B. auch für Dienstwege oder dienstliche Wege zwischen einzelnen Betriebsstätten
    eingesetzt würden. In diesem Fall handelte es sich um Arbeitsmittel, die BetrSichV wäre anzuwenden, für die Pedelecs wäre eine
    Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und in diesem Zusammenhang u. a. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen festzulegen."
    (Wickingers Anmerkung: eh klar.)

    Einmal editiert, zuletzt von Wickinger ()

  • ... weil nämlich die ganzen Prozesse an *uns* Facility-Dienstleister outgesourced werden - und diese "kleine gut gemeinte Idee" somit mir haufenweise Arbeit verschaffen wird.

    Den Aufwand kann man doch bestimmt dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung stellen. Übrigens, ein irgendwann einmal evt. auftretender defekter Akku kann auch ganz nette Entsorgungsprobleme verursachen. Stichwort: Gefahrgut.

    Wickingers Anmerkung: "Wirtschaftsakteur" bei kostenloser Bereitstellung - ohne damit verbiundene Gewinnabsicht... wirklich?)

    Auch hier wieder eine Steuerfalle. Möchte man keine Gewinne damit erzielen würde man es bei Privatpersonen als Hobby einstufen. Gewerblich gesehen wäre dabei zumindest fraglich, wenn man als AG die Pedelecs kauft, ob man diese steuerrechtlich abzugsfähig in der Bilanz führen darf. Also sowohl Abschreibung als auch Vorsteuerabzug sehe ich hier problematisch, näheres klärt bestimmt ein Steuerexperte oder das Finanzamt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.