Wenn ich als AG Räder zur Verfügung stelle, bin ich als Verleier natürlich für den technisch einwandfreien Zustand verantwortlich.
Aus gegebenem Anlass hole ich das Thema nochmals noch oben. Heute wieder einmal Unterweisung für Nutzer der E-Bikes gemacht. Da fällt mir doch ein kleiner Aufkleber am Rahmen auf. "Dieses Fahrrad ist für den öffentlichen Verkehrsraum nicht geeignet, da es nicht der STVZO entspricht."
Ja, in Ordnung. Bei Auslieferung hatte es keine Klingel. Die haben wir nachgerüstet, ebenso die Speichenreflektoren. Als Bedenkenträger Nummer 1 habe ich dann doch mal die STVZO gewälzt, und was soll ich sagen? - HURRA DEUTSCHLAND Unsere Fahrräder waren immer noch nicht verkehrssicher. Die Straßenverkehrszulassungsordnung hat, wie sollte es anders sein, einen eigenen Paragrafen für lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
Wir haben Großflächenrückstrahler, die natürlich das vorgeschriebene "Z" tragen (wozu eigentlich ), aber die Rückstrahler befinden sich 742mm über dem Boden. Ergo ein klarer Verstoß gegen §67 (4) STVZO.
Zitat von §67 STVZOAlles anzeigen
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1.einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2.mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3.einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
Ich sehe mich schon mit einem Bein im Knast.
Aber im Ernst. Beim Händler immer darauf achten, dass das Fahrrad tatsächlich den Vorgaben der STVZO entspricht. Soooo selten kommt es ja nicht vor, dass ein Radfahrer umgenietet wird. Der Händler macht darauf natürlich nicht aufmerksam, dafür gibt es ja den Aufkleber.
Gruß Frank, der wieder etwas gelernt hat.