Gefährdungsbeurteilung Druckbehälter

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  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wer darf gem. der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Gefährdungsbeurteilung für Druckbehälter erstellen und die Prüffristen festlegen.

    Besten Dank!

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  • Hallo,

    verstehe die Frage nicht ganz. In der Betriebssicherheitsverordnung steht, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Das steht übrigens auch im Arbeitsschutzgesetz (§5). Nur, wenn er nicht die notwendige Kompetenz besitzt, muss er sich fachkundige Unterstützung dazu holen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
    Und es steht da, dass die Prüffristen sich nach Punkt 5.8 der Tabelle 1 richten. Daher sehe ich hier wenig Spielraum.
    Anders sieht es bei den Prüfungen nach Punkt 5.9 aus. Es kommt auf die Anlagenteile an, die bei euch verwendet werden.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig  8)

  • Moin,

    genau. Der Verantwortliche = Arbeitgeber/Cheffe machts.

    Bei den Druckbehältern auch das System mit allen Komponenten und Sicherheitseinrichtungen betrachten, alles akribisch aufführen und eine BA anfertigen. Der "TÜV-Onkel" meckert sonst bei der Prüfung, bzw. könnte sich auch verweigern.
    (Kenne ich noch aus eigener Erfahrung.) :rolleyes:

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Kollegen,

    in der Praxis sieht es i.d.R. so aus, dass der Sachverständige der ZÜS (zugelassenen Überwachungsstelle), z.B. der TÜV, die "Sicherheitstechnische Bewertung" mit Festlegung des Prüfintervalls macht und somit auch die Gefährdungsbeurteilung ... das entsprechende Dokument ist oft an den Prüfbeleg des Sachverständigen angehängt ... vom Unternehmer muss es dann nur noch in Kraft gesetzt (unterschrieben) werden.

    Gruß, Ansbert Rodeck

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  • Hallo Zusammen,

    ich kenne es so wie Amsbert Rodeck es beschrieben hat. Bei uns wurde die Sicherheitstechnische Bewertung und auch die Prüfung vom TÜV durchgeführt. Die Gefährdungsbeurteilung mussten wir extra anfordern und bezahlen. (Dienstleistung)

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • Moin,

    bitte beachtet:
    Der Behälter ist nicht die Druckluftanlage, sondern Teil davon.

    Ergo, die GB bezieht sich dann auf ALLES, vom Kompressor bis zum Verbraucher, alle Sicherheitseinrichtungen, etc.
    Wie sollte hier der gute Onkel aus Extern alle Info's bekommen? Eine pauschalierte BG ist dann nur Augenschmeichlerei.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • @Waldmann,

    das kenne ich allerdings anders.
    Wenn ich einen Druckbehälter aufstelle, muß dies durch die ZÜS geprüft werden.
    Hierbei wird der Behälter, das auf dem Behälter verbaute Sicherheitsventil, die für den Behälter zuständigen Hähne und gegf. ein Anfahrschutz begutachtet.
    Der Kompressor, der xxx Meter von dem Behälter entfernt steht wird nicht betrachtet.
    Was Du erstellst ist die GB für die gesamte Druckluftanlage, incl. dem Druckbehälter.

    Mfg

    FS

    Einmal editiert, zuletzt von FSCH (24. Mai 2016 um 14:56) aus folgendem Grund: Tippfehler beseitigt

  • Anstelle der sicherheitstechnischen Bewertung ist mit der BetrSichV 2015 auch bei über-
    wachungsbedürftigen Anlagen die Gefährdungsbeurteilung
    getreten (Ausnahme: Aufzugsanlagen, die nicht von Beschäftigten verwendet werden).

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  • @Waldmann,

    Was Du erstellst ist die GB für die gesamte Druckluftanlage, incl. dem Druckbehälter.

    Hi,

    das meinte ich. Die Betrachtung der gesamten Druckluftanlage.
    Vielleicht habe ich mich etwas schief ausgedrückt. :wacko:

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo, damit ist meines Erachtens die Frage nicht beantwortet. Die Sache ist sehr komplex. Ich habe den Eindruck das die ZUS selbst auch nicht genau Bescheid wissen. Wenn ich sehe was die bei uns für Maengel ausstellen, kriegst du graue Haare. Fakt ist, die sicherheitstechnische Bewertung gibt es nicht mehr und die Gefaehrdungbeurteilung muss von einer Befaeigten Person gemacht werden. Und hier reicht es nicht aus sich mit den üblichen Gefaehrdungen zu befassen, sondern man muss auch anlagenspezifisches Wissen mit bringen. Ich hatte hier im Forum ja schon einmal angekündigt dass ich derzeiteinPositionspapier zur BetrSichV erstelle. Da ist auch das Thema Druckbehalter mit eingeflossen und gerne informiere ich, sobald ich Ergebnisse hab. Denn das Thema geht ja noch weiter. Wenn der Eigentuemer der Anlage ein anderer ist als der Betreiber, Dienstleister oder Monteurfirma, dann stellt sich immer wieder die Frage nach dem Arbeitsmittel und der Bereitstellung zur Verwendung. Welcher Arbeitgeber ist denn dann der Normadressat ... Aber das ist ja wieder eine andere Frage. VG Uwe Duenkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Ich hatte hier im Forum ja schon einmal angekündigt dass ich derzeiteinPositionspapier zur BetrSichV erstelle. Da ist auch das Thema Druckbehalter mit eingeflossen und gerne informiere ich, sobald ich Ergebnisse hab. Denn das Thema geht ja noch weiter. Wenn der Eigentuemer der Anlage ein anderer ist als der Betreiber, Dienstleister oder Monteurfirma, dann stellt sich immer wieder die Frage nach dem Arbeitsmittel und der Bereitstellung zur Verwendung. Welcher Arbeitgeber ist denn dann der Normadressat ...

    Also ich hätte Interesse an dem Positionspapier. Bei uns gibt es auch so Anlagen, die nicht uns gehören, aber durch uns betrieben werden und dann in vielen Jahren in unseren Besitz übergehen. Gerade im Bereich Druckbehälter/anlagen scheint es einige Wirrungen in den Regelungen zu geben, die man nicht so einfach durchschauen kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Also grundsätzlich gibt es natürlich bereits Positionen zur BetrSichV

    z.B.:
    Überblick über die novellierte Betriebssicherheitsverordnung
    Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
    pdf-Download, 254 kB

    Der Referent hat an der Verordnung mitgearbeitet. Er zeigt die Probleme auf, die sich politisch ergeben, wenn verschiedene Interessen mitformen. "Nach der neuen Novelle ist vor der neuen Novelle."

    Unabhängig davon wäre ich auch sehr an der Druckluft interessiert.
    Nach meiner Meinung ist es selbstverständlich möglich Druckbehälter und den Rest getrennt zu betrachten. Immerhin ist das Platzen einer Druckleitung ein völlig anderer Fall, als das Platzen eines Luftdruckbehälters.

    Grüße Flügelschraube