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Feuerlöscher
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Anfänger
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RE: Feuerlöscher
müssen Feuerlöscher trotzt ordnungsgemäßer Wartung nach einer bestimmten Frist komplett ausgetauscht werden bzw. müssen sie einer Generalüberholung unterzogen werden?
Ich habe dazu in den BG Regeln bis jetzt nichts finden können. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Danke
Anett
Anett Büttner
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Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17 Übersicht
6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar ´ Liter beträgt.
(2) Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
Nach BGI 560:
12.9.7 Prüfung von Feuerlöschern
Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im
Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können
im Laufe der Zeit unter dem Einfluss von
– Temperatur,
– Luftfeuchtigkeit,
– Verschmutzung,
– Erschütterung oder
– unsachgemäßer Behandlung
unbrauchbar werden.
Feuerlöscher sind daher regelmäßig alle zwei
Jahre, besser jedoch einmal jährlich, durch
Sachkundige, z. B. der Hersteller, auf ihre
Einsatzbereitschaft zu überprüfen und erforderlichenfalls
instand setzen und nachfüllen
zu lassen.
Die Prüfung hat nach DIN 14406 Teil 4 zu
erfolgen. Ein Prüfvermerk mit Datumsangabe
ist fest oder plombiert am Löscher anzubringen.
Gruß Ralph
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Ralph-HF« (20. April 2009, 12:07)
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in unseren sifawiki gibt es auch einen artikel zum thema "Feuerlöscher", wollte dies nur als hinweis geben
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leider aber zu den Prüffristen nichts gefunden!
Gruß Ralph
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Zitat
Original von Ralph-HF
... BGI 560: ...
Ein Prüfvermerk mit Datumsangabe
ist fest oder plombiert am Löscher anzubringen.
Oftmals sehe ich dann aber auch nur das Prüfdatum.
Ich halte diese Praxis für falsch!
Meinen Unternehmen rate ich, eine Plakette mit dem Datum der nächsten Prüfung anzubringen.
Wie die BGI 560 schon sagt "... besser jedoch einmal jährlich", hat jedes Unternehmen anhand seiner GefB und gemäß BetrSichV die Prüffristen festzulegen - und dann ist eine Plakette mit Datum der erfolgten Prüfung nicht hilfreich ...
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Anfänger
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Schönen Tag
Anett
Anett Büttner
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Handfeuerlöscher sind Druckbehälteranlagen und enthalten Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie). Sie sind demnach überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.b der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Hieraus folgt, dass sie im Grundsatz auch nach dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung weiterbetrieben werden dürfen, sofern sie vor dem 01.01.2005 befugt betrieben wurden (§ 27Abs. 2 BetrSichV). Auch bleiben hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgeblich (§ 27 Abs. 3 BetrSichV).
Ab 1977 galten für tragbare Aufladefeuerlöscher geänderte Vorschriften, nach denen diese Feuerlöscher gefertigt wurden. Das gleiche traf für Dauerdrucklöscher ab 1981 zu (TRB 500/DIN 14406-3).
Es kann sich nun ergeben, dass für die Feuerlöscher aus den Jahren vor 1977 bzw. vor 1981 Ersatzteile, die u.a. auch natürlichen Alterungsprozessen unterliegen, nicht mehr zu bekommen sind. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind demnach ggf. nicht mehr im vollen Umfang durchführbar. In wie weit dann ein sicherer Betrieb der Feuerlöscher weiterhin gewährleistet ist, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 BetrSichV zu ermitteln. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang auch bei den jeweiligen Herstellern anzufragen.
§ 12 Abs. 3 BetrSichV, als auch die bisher geltende Vorschrift (§ 13 Abs. 1 Druckbehälterverordnung) fordern, dass überwachungsbedürftige Anlagen/Druckbehälter in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, zu überwachen und notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen sind.
Zu Prüfungen siehe die Leitlinie zur Betriebssicherheitsverordnung: C 14.1 zu § 14 Abs. 4 "Prüfung von tragbaren Feuerlöschern und Flaschen für Atemschutzgeräte" .
Aber ich kenne, bzw. finde keine Vorschrift (auch in der ehemaligen DIN 14406..jetzt DIN EN 3) die besagt, dass die Feuerlöscher generell nach 20 Jahren ausgetauscht werden müssen. Solange sie die Prüfungen bestehen..
gruß, herbert
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ich denke, das beantwortet die Frage der Verwendungsdauer ein Stück weit.
LG Martina
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Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
Andre' Maurois
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hat jemand lust die infos ins wiki zu übernehmen?
wäre schön, den zurzeit schaffe ich es zeitlich nicht.
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nun, ich oute mich jetzt mal.
Würde dir da gern etwas Arbeit abnehmen, aber irgendwie bin ich da wohl nicht qualifiziert genug, um die Schreiberei da hinzubekommen.
Muss da erstmal an meinem Verständnis für die dortige Schreib-Systematik arbeiten
- und da nochmal reinschauen....VG Martina
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Andre' Maurois
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wäre toll wenn du da dich reinarbeiten würdest, ich denke das wirst du auch schnell verstehen. Am Besten du schaust dir mal die anderen Seiten an wie die gestrickt sind, wirst merken das das gar nicht so schlimm ist.
Wäre schön wenn ich dort mal Gesellschaft bekommen, komme mir da schon vor wie ein Alleinunterhalter

Gruß Ralph
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vielleicht gehts mir da nicht alleine so...?
VG Martina
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Andre' Maurois
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Hilfe zum "normalen" Editor findet man auch hier Wikihilfe
Zitat
Original von a.r.ni
Meinen Unternehmen rate ich, eine Plakette mit dem Datum der nächsten Prüfung anzubringen.
Wie die BGI 560 schon sagt "... besser jedoch einmal jährlich", hat jedes Unternehmen anhand seiner GefB und gemäß BetrSichV die Prüffristen festzulegen
Für unsere Feuerlöscher haben wir einen Wartungsvertrag abgeschlossen, alle 2 Jahre werden diese geprüft und bekommen "zwei" neue Plaketten, eine für die letzte Prüfung und eine für die nächste Prüfung. Der Prüfer entscheidet dann bei der Prüfung ob eine innere Prüfung notwendig ist, wenn ja führt er diese Prüfung durch und klebt auch noch eine Plakette für die letzte innere Prüfung drauf.
Das wurde schon immer so gemacht, dies wurde bisher auch noch nie hinterfragt ob das sein muss.
Wo ich mich mit schwer tun würde wäre eine Gefährdungsbeurteilung für einen Feuerlöscher zu machen. Sicher ist das ein Unterschied ob ein Feuerlöscher im Büro hängt oder neben einem Heißarbeitsplatz, welchen Einfluss hat dies aber auf die Prüffrist und wie dokumentieren?
Gruß Ralph
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ralph-HF« (22. April 2009, 08:59)
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da ich den Anwendungen in der Regel mächtig bin, ist das vermutlich hinzubekommen, wenn man die Zeit hat, sich mit der Systematik vertraut zu machen. Leider ist das mit der Zeit schwierig und wird bei mir in den nächsten Monaten überhaupt nichts.
Ich wollte auch einfach nur mal anmerken (nicht viele werden sich da outen...), dass damit vielleicht nicht jeder umgehen kann. Das Board hat einiges über 2000 User... - gemessen an den Wiki-Aktivitäten gibt es da eigentlich keine Relation. Das muss ja an etwas liegen.
Trotzdem ist es schön, dass du dich dem Wiki annimmst. Vielen Dank!
VG Martina
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Andre' Maurois
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Martina111« (22. April 2009, 09:03)
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Zitat
Original von Ralph-HF
Sicher ist das ein Unterschied ob ein Feuerlöscher im Büro hängt oder neben einem Heißarbeitsplatz, welchen Einfluss hat dies aber auf die Prüffrist und wie dokumentieren?
Eines "meiner" Unternehmen arbeitet mit Beizen, was trotz Absaugung zu einer aggressiven Atmosphäre führt; hier habe ich für alle Prüfungen (Krane, Rolltore, elektrische Betriebsmittel, Feuerlöscher usw.) die Prüffristen verkürzt.
Die Begründung ist in der GefB dokumentiert, die Prüffristen sind in einem Terminverwaltungsprogramm mit entsprechender Wiedervorlage hinterlegt.
Unterstützt wird dies durch Prüfplaketten, die den nächsten Prüftermin anzeigen.
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Wen man von einer mind. Prüffrist von zwei Jahren ausgeht, betrift dies ja auch Feuerlöscher die "optimal gelagert" sind, wie der in meinem Büro

Das bedeutet alle Bedingungen die schlechter als "mein" Büro sind müssten die Prüffristen verkürzen. Aber wer hat den Sachverstand zu bestimmen welche Bedingungen zu welchen Schäden in welchem Zeitraum führen können, das ist doch alles nur geschätzt!
Gruß Ralph
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Zitat
Original von Ralph-HF
Das bedeutet alle Bedingungen die schlechter als "mein" Büro sind müssten die Prüffristen verkürzen.
Ja

Zitat
Aber wer hat den Sachverstand zu bestimmen welche Bedingungen zu welchen Schäden in welchem Zeitraum führen können, das ist doch alles nur geschätzt!
Ja - wie bei vielen Beurteilungen.
Aber wenn Prüffristen verkürzt werden - wo ist dann das Problem?
Ich sehe nur dann ein Problem, wenn Prüffristen verlängert werden, was ich bereits für einzelne Rolltore schon gemacht habe.

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