Du bist nicht angemeldet.

SIFABOARD Portal Kalender Mitglieder Partner SifaChat Sifa Locator SifaDownload SifaLinks SifaWiki SifaGästebuch Stellenbörse SifaTwitter Facebook Webhosting

andreas68723

Fortgeschrittener

  • »andreas68723« ist männlich
  • »andreas68723« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 230

Aktivitätspunkte: 1 380

Registrierungsdatum: 5. Februar 2010

Wohnort: Brühl/Baden

Beruf: Freiberufliche Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Sachverständiger nach §29a

Hobbys: Dampflokomotiven

BG Zugehörigkeit: Chemie

  • Private Nachricht senden

1

Freitag, 17. Februar 2012, 10:41

Chemikaliengesetz

Hallo zusammen,

es gibt einige Änderungen im Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt 2011, Teil 1, Nr.56. Besonders die Neufassung von §16e sollte man sich anschauen. Da kommt Arbeit auf die Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen zu. Einen Kommentar hierzu gebe ich lieber nicht. Ich sage nur Eins: Elektronischer Datenfriedhof.

Gruß

Andreas
"Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

(Marie von Ebner-Eschenbach)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »andreas68723« (17. Februar 2012, 12:31)


tiefflieger

Fortgeschrittener

  • »tiefflieger« ist männlich

Beiträge: 124

Aktivitätspunkte: 625

Registrierungsdatum: 21. November 2011

Wohnort: Stuttgart

Beruf: Umweltschutztechniker, Gefahrstoffel.

Hobbys: Computer.

BG Zugehörigkeit: UKBW

  • Private Nachricht senden

2

Freitag, 17. Februar 2012, 11:44

Na, so dramatisch sind die Änderungen doch nicht. Hauptsächlich sprachliche Anpassungen an die CLP Vorgaben. Die Informationsweitergabe war im Prinzip auch schon vor dieser Änderung gefordert.

awen

Archiv User

  • »awen« ist weiblich

Beiträge: 643

Aktivitätspunkte: 3 385

Registrierungsdatum: 9. August 2005

Wohnort: Düsseldorf

Beruf: SIfa

Hobbys: Laufen, lesen, in Urlaub fahren

BG Zugehörigkeit: Chemie

  • Private Nachricht senden

3

Freitag, 17. Februar 2012, 12:12

Hi,

Die Meldepflicht ist deutlich erweiter worden. Im § 16e des Chemikaliengesetzes wurden die Wörter "die für den Verbraucher bestimmt ist," durch die Wörter "ein gefährliches Gemisch" ersetzt.

Im § 16e steht jetzt:
"(1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein gefährliches Gemisch, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.den Handelsnamen,
2.Angaben über die Zusammensetzung,
3.die Kennzeichnung,
4.Hinweise zur Verwendung,
5.Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seines Gemisches oder seines Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risikobewertung bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen."

Tja, das heißt für mich alle als "gefährlich" eingestuften Gemsiche und damit eine deutliche Ausweitung der Meldepflichten. Auf der Seite des BfR gibt es Infos dazu http://www.bfr.bund.de/de/meldung_von_rezepturen-9375.html

Grüße

awen

andreas68723

Fortgeschrittener

  • »andreas68723« ist männlich
  • »andreas68723« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 230

Aktivitätspunkte: 1 380

Registrierungsdatum: 5. Februar 2010

Wohnort: Brühl/Baden

Beruf: Freiberufliche Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Sachverständiger nach §29a

Hobbys: Dampflokomotiven

BG Zugehörigkeit: Chemie

  • Private Nachricht senden

4

Freitag, 17. Februar 2012, 12:28

Hallo auch,
Na, so dramatisch sind die Änderungen doch nicht. Hauptsächlich sprachliche Anpassungen an die CLP Vorgaben. Die Informationsweitergabe war im Prinzip auch schon vor dieser Änderung gefordert.

Solange man keine gefährlichen Stoffe in Verkehr bringt , ist das wirklich nicht so dramatisch. Man sollte sich den Text schon genau durchlesen. Bisher war eine solche Meldung nur erforderlich bei Stoffen, die für den Verbraucher bestimmt sind und mit E, T+, T, C oder als CMR-Stoff zu kennzeichnen waren. Jetzt gilt die Meldepflicht für alle gefährlichen Stoffe, unabhängig davon für wen sie bestimmt sind. Das geht für mich etwas über "sprachliche Anpassungen" hinaus.

Besonders kritisch sehe ich die Notwendigkeit der Offenlegung der Rezepturen. Wie weit soll das gehen und wie gut sind die Daten dann beim BfR geschützt? Ich sehe da schon die "Staatshacker" in China die Messer wetzen.

Gruß

Andreas
"Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

(Marie von Ebner-Eschenbach)

Schnecke004

Fortgeschrittener

  • »Schnecke004« ist männlich

Beiträge: 232

Aktivitätspunkte: 1 285

Registrierungsdatum: 9. Januar 2008

Beruf: SIFA

  • Private Nachricht senden

5

Freitag, 17. Februar 2012, 19:15

Hallo,

und was ist mit gefährlichen Abfällen, wie zum Beispiel Altöl oder Leuchtstoffröhren? Die bringen wir zum Beispiel in Verkehr.
Gruß
Schnecke004

:282::256:
_________________________________

Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

awen

Archiv User

  • »awen« ist weiblich

Beiträge: 643

Aktivitätspunkte: 3 385

Registrierungsdatum: 9. August 2005

Wohnort: Düsseldorf

Beruf: SIfa

Hobbys: Laufen, lesen, in Urlaub fahren

BG Zugehörigkeit: Chemie

  • Private Nachricht senden

6

Samstag, 18. Februar 2012, 16:12

Das ist eine gute Frage. Ausgenommen sind Abfälle zur Beseitungung.

Grüße
awen

tiefflieger

Fortgeschrittener

  • »tiefflieger« ist männlich

Beiträge: 124

Aktivitätspunkte: 625

Registrierungsdatum: 21. November 2011

Wohnort: Stuttgart

Beruf: Umweltschutztechniker, Gefahrstoffel.

Hobbys: Computer.

BG Zugehörigkeit: UKBW

  • Private Nachricht senden

7

Montag, 20. Februar 2012, 10:56

[quote='awen','index.php?page=Thread&postID=36935#post36935']

Die Meldepflicht ist deutlich erweiter worden. [/quote]

Was allerdings absehbar war, wenn man die Verordnung EU 1272/2008, Artikel 39, 40 und 45 gelesen hat.

Schnecke004

Fortgeschrittener

  • »Schnecke004« ist männlich

Beiträge: 232

Aktivitätspunkte: 1 285

Registrierungsdatum: 9. Januar 2008

Beruf: SIFA

  • Private Nachricht senden

8

Montag, 20. Februar 2012, 14:17

Das ist eine gute Frage. Ausgenommen sind Abfälle zur Beseitungung.

Grüße
awen

Diese Abfälle müssen bewertet werden. Die Verpackung für den Beförderer muß entsprechend der Bewertung beschriftet werden.
Gruß
Schnecke004

:282::256:
_________________________________

Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • »Christin1975« ist weiblich

Beiträge: 15

Aktivitätspunkte: 115

Registrierungsdatum: 5. April 2011

Wohnort: Brakel

Beruf: Chemieingenieurin

BG Zugehörigkeit: RCI

  • Private Nachricht senden

9

Dienstag, 21. Februar 2012, 11:29

Hallo,


für gefährliche Gemische, die erstmals dieser
Meldepflicht unterfallen, ist eine Übergangsregelung im neuen Absatz 12 des § 28
ChemG vorgesehen, die den Meldeaufwand unter Rückgriff auf bestehende Strukturen
bis zu einer abschließenden europäischen Regelung auf ein Minimum reduzieren
soll.



Die Übergangsregelung basiert auf dem
Gedanken, die Übermittlung bereits zusammengestellter Informationen des
Sicherheitsdatenblattes zu nutzen. Hierzu können die Sicherheitsdatenblätter
verpflichtend an die Informationsstelle Sicherheitsdatenblatt (ISi) des
Institutes für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) geliefert werden (
http://www.dguv.de/ifa/isi. Die Befristung endet
mit dem 30. Juni 2014. Bislang erfolgt die Abgabe der Sicherheitsdatenblätter an
ISi auf freiwilliger Basis. Die Datenbank ist eine langjährige Kooperation des
IFA und des VCI. Noch nicht in ISi enthaltene Sicherheitsdatenblätter von
gefährlichen Gemischen, die vor dem 9. November 2011 bereits im Verkehr waren,
müssen bis zum 1. Mai 2012 geliefert werden.



Wußtet ihr oder ist es wirklich so, dass die 24h-Notrufnummer mit einer medizinisch ausgebildeten Person besetzt sein muss??? ?( Ich dachte immer, es reicht aus, wenn sich die Person mit dem Transport von gefährlichen Gütern auskennt und was zu tun ist bei einem möglichen Unfall etc.



Viele Grüße



Christin