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[Frage] Arbeit zu Hause
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Registrierungsdatum: 11. August 2009
Wohnort: Süd-Harz
Beruf: Ausbilder / SiFa
Hobbys: Musik machen und Autoprospekte bis 1980
BG Zugehörigkeit: Holz Metall
Arbeit zu Hause
Hat jemand Erfahrung mit Arbeiten, die von zu Hause aus für den Betrieb geleistet werden ?
Im vorliegenden Fall will die GF einer Mitarbeiterin wegen der Betreuung eines behinderten Kindes ermöglichen, etwa 2/3 der Arbeitszeit zu Hause zu absolvieren.
Ich denke, das ist eine tolle Idee und eine großzügige Geste.
Wie aber setzt man das in der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll um, ohne den Boden unter den Füssen zu verlieren ? Greift hier schon das Heimarbeitsgesetz oder wird in Grenzen nach betrieblichen Maßstäben beurteilt, z.B. Bildschirmarbeitsplatzverordnung ? ( Nee, Frau S., DIESE Tapete nich mit mir, die macht krank !
)
Nicht, dass ich der guten Frau noch nen Erste-Hilfe-Kasten neben das Elchgeweih im Wohnzimmer oder die Brandschutzordnung unter das Familienportrait nageln muss.
Na Ihr wisst schon...
Danke vorab, ich bin für jede Idee zu haben !
Im vorliegenden Fall will die GF einer Mitarbeiterin wegen der Betreuung eines behinderten Kindes ermöglichen, etwa 2/3 der Arbeitszeit zu Hause zu absolvieren.
Ich denke, das ist eine tolle Idee und eine großzügige Geste.
Wie aber setzt man das in der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll um, ohne den Boden unter den Füssen zu verlieren ? Greift hier schon das Heimarbeitsgesetz oder wird in Grenzen nach betrieblichen Maßstäben beurteilt, z.B. Bildschirmarbeitsplatzverordnung ? ( Nee, Frau S., DIESE Tapete nich mit mir, die macht krank !
)Nicht, dass ich der guten Frau noch nen Erste-Hilfe-Kasten neben das Elchgeweih im Wohnzimmer oder die Brandschutzordnung unter das Familienportrait nageln muss.
Na Ihr wisst schon...
Danke vorab, ich bin für jede Idee zu haben !
Ich vertraue auf Gott, alle anderen zahlen bitte sofort und in bar !
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Registrierungsdatum: 2. Mai 2010
Wohnort: Mülheim an der Ruhr
Beruf: Vollzeit Sifa, Sigeko....
Hobbys: Familie, Motorrad, sifapage
BG Zugehörigkeit: BGETEM
Hallo ToBi,
ich könnte Dir jetzt eine antwort schreiben oder aus Komnet hier was reinkopieren
ich mache es mir in diesen fall einfach
ich könnte Dir jetzt eine antwort schreiben oder aus Komnet hier was reinkopieren
ich mache es mir in diesen fall einfach
Zitat
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
findet auf Homeoffice bzw. Telearbeitsplätze voll Anwendung. Es ist
auch dort Arbeitgeberpflicht für geeignete und sichere
Arbeitsbedingungen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbschG
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er muss auch
die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen treffen, um den
arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Hierzu muss in
der Regel ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers und ggf. beauftragter
Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Datenschutzbeaftragter) in die private Wohnung des Mitarbeiters
vereinbart werden.
Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbschG verpflichtet,
nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des
Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu
tragen. D.h. die Mitarbeiter sind verpflichtet, die für sie zutreffenden
arbeitsschutzrelevanten Anforderungen bei ihrem Arbeitsplatz, zu
beachten und zu gewährleisten.
Der Arbeitgeber muss eigenverantwortlich entscheiden, ob für die
Gefährdungsbeurteilung den jeweiligen Telearbeitsplatz aufsucht oder ob
für die Beurteilung der Telearbeit ausreichende Unterlagen vorliegen wie
z.B. Bauzeichnung, Ausstattungsliste, u.s.w..
Anmerkung: Auch Unterweisungen müssen grundsätzlich arbeitsplatzbezogen
während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber oder durch von ihm
beauftragte Personen erfolgen. Es besteht aber keine
Anforderung, Unterweisungen zwingend am Arbeitsplatz vorzunehmen.
Weitere Informationen zu der Thematik können auch dem Leitfaden Telearbeit, www.bmbf.de/pub/telearbeit.pdf entnommen werden.
Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/rechtsvorschriften/index.php (--> Rechtsvorschriften Arbeitsschutz) oder www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.
Quelle: Komnet.nrw.de
Gruß Toni
Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
„Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ (Sapere aude)
Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
„Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ (Sapere aude)
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Registrierungsdatum: 11. August 2009
Wohnort: Süd-Harz
Beruf: Ausbilder / SiFa
Hobbys: Musik machen und Autoprospekte bis 1980
BG Zugehörigkeit: Holz Metall
Jau, danke !
Manchmal traut man sich einfach nicht, die einfachen Dinge zu denken ( das muss doch auch komplizierter gehen
)
Manchmal traut man sich einfach nicht, die einfachen Dinge zu denken ( das muss doch auch komplizierter gehen
)
Ich vertraue auf Gott, alle anderen zahlen bitte sofort und in bar !
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