Moin,
ist nicht ganz mein Spezialgebiet ... (bitte korrigieren, wenn ich nicht richtig liege).
Nach Artikel 31 RL 1907/2006/EG ist in den dort genannten Fällen grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, unabhängig davon, ob das Produkt später in den Einzelhandel oder in den Großhandel geht. Also dann, wenn die Stoffe als gefährlich eingestuft sind (67/548/EWG; 1999/45/EG), als persistent, bioakkumulierbar und toxisch eingestuft sind, oder auf der "Liste" stehen.
Einziger Unterschied ist die Pflicht zur unaufbeforderten Mitlieferung des SDB bei gewerblichen Abnehmern. (Art. 32 RL 1907/2006/EG)
(Auch beim Dicounter sind mittlerweise zu Reinigungsmitteln etc. SDB zu bekommen ... wenn ich frage, grinst die nette Dame immer so gequält ...

)