Du bist nicht angemeldet.

SIFABOARD Portal Kalender Mitglieder Partner SifaChat Sifa Locator SifaDownload SifaLinks SifaWiki SifaGästebuch Stellenbörse SifaTwitter Facebook Webhosting

M.Neuroth

Anfänger

  • »M.Neuroth« ist männlich
  • »M.Neuroth« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 1

Aktivitätspunkte: 10

Registrierungsdatum: 26. April 2010

Wohnort: Süd Hessen

Beruf: SIFA

Hobbys: Feuerspucken

BG Zugehörigkeit: BGHM

  • Private Nachricht senden

1

Donnerstag, 26. Januar 2012, 09:52

Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen

Hi Gemeinde,

ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???

Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe .........

Weiss jemand wo ich es finde?



lg mn

elschwoabos

Riäba- ond Grumbierä-Saharischd

  • »elschwoabos« ist männlich

Beiträge: 731

Aktivitätspunkte: 3 835

Registrierungsdatum: 25. November 2010

Wohnort: 52525 Heinsberg

Beruf: Sifa, Fachkrankenpfleger A+I mit zehnjähriger Leitungserfahrung a.D., Pellworm-Fan.

Hobbys: Krimis in jeder Form und seit 2001 Useneter mit Leib und Seele

BG Zugehörigkeit: BGW

  • Private Nachricht senden

2

Donnerstag, 26. Januar 2012, 10:10

Hi,

also mir ist nicht bekannt, dass es hier strafrechtliche Regelungen gibt.
Angabe zu den Fluchtwegen findest du in den Arbeitsstättenrichtlinien:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arb…icationFile&v=6

Aber das ist wahrscheinlich nicht das, was du suchst.

Wenn jemand einen Fluchtweg verstellt, sperrt oder was auch immer, dann kann er im Schadensfall wegen Körperverletzung ggf. belangt werden. Aber über das ob und wie entscheidet dann ein Strafgericht.

Hardy
Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm

Rigesa

veni, vidi, vici

  • »Rigesa« ist männlich

Beiträge: 297

Aktivitätspunkte: 1 535

Registrierungsdatum: 16. Juni 2009

Wohnort: Bad Saulgau Baden - Württemberg

Beruf: Staatl.gepr.Logistiker, Sifa, SiGeKo, Gutachter, Sifa für Österreich, Sachkundiger für diverse Prüfungen, Ausb.BKrFQG, Brandschutzbeauftragter

Hobbys: Modellbahn,Echte Bahn, Elektronik, Elektrotechnik

BG Zugehörigkeit: VBG

  • Private Nachricht senden

3

Donnerstag, 26. Januar 2012, 10:19

X(

Ich denke, also bin ich.

a.r.ni

Profi

  • »a.r.ni« ist männlich

Beiträge: 467

Aktivitätspunkte: 2 405

Registrierungsdatum: 13. März 2009

Wohnort: Wunstorf

Beruf: SiFa, Gutachter

Hobbys: LA21, VDS (Verein Deutsche Sprache), Kommunalpolitik

BG Zugehörigkeit: VBG, BG RCI, BG ETEM, BGHW

  • Private Nachricht senden

4

Donnerstag, 26. Januar 2012, 10:33

ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???

Ich weiß nicht, ob es ein Gesetz gibt, aber die Arbeitsstättenverordnung hilft schon mal weiter:
Aus der Antwort von komNet
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg…bid=BAS&pid=NRW

Entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV müssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Konkretisiert wird dies durch Ziffer 2.3 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung.


Zitat

Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ...

Gemäß ArbStättV gilt:

§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,


Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des( §25 ArbSchG) Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, ... geahndet werden.
"Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" - Antoine de Saint-Exupéry

DiverIkla93

Schüler

  • »DiverIkla93« ist männlich

Beiträge: 27

Aktivitätspunkte: 155

Registrierungsdatum: 28. Juli 2011

Wohnort: OH

Beruf: Werksmeister/SIFA

Hobbys: Tauchen

BG Zugehörigkeit: NGG/BGHM

  • Private Nachricht senden

5

Dienstag, 21. Februar 2012, 14:23

Hi
Vielleicht hilft das
MVStättV § 47

Grüße von der Ostsee

Tanzderhexen

Archiv User

  • »Tanzderhexen« ist männlich

Beiträge: 376

Aktivitätspunkte: 2 030

Registrierungsdatum: 16. September 2008

Wohnort: BW

Beruf: AL,FASI, BSB,ASM

Hobbys: Literatur,PC,Ornitologie,Chorgesang/Musik, Fußball

BG Zugehörigkeit: FBG ,BGN

  • Private Nachricht senden

6

Mittwoch, 22. Februar 2012, 08:48

Hi
Vielleicht hilft das
MVStättV § 47

Grüße von der Ostsee

Hallo zusammen, noch eine kurze Anmerkung,
hier geht es um die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gilt. Die 16 Bundesländer haben diese dann in eigenes Landesrecht umgesetzt, teilweise aber mit Abweichungen von der Muster-VStättVO. http://www.vbg.de/apl/gv/mvstaettv/47.htm

Gruß Tanzderhexen
"Vorbeugen ist besser als Heilen"
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.

7

Dienstag, 27. März 2012, 16:18

Hi
Vielleicht hilft das

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt,
unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen
beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit
Strafe bedroht ist.