[suche Hilfe] Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen
![]()
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 26. April 2010
Wohnort: Süd Hessen
Beruf: SIFA
Hobbys: Feuerspucken
BG Zugehörigkeit: BGHM
Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen
ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???
Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe .........
Weiss jemand wo ich es finde?
lg mn
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 25. November 2010
Wohnort: 52525 Heinsberg
Beruf: Sifa, Fachkrankenpfleger A+I mit zehnjähriger Leitungserfahrung a.D., Pellworm-Fan.
Hobbys: Krimis in jeder Form und seit 2001 Useneter mit Leib und Seele
BG Zugehörigkeit: BGW
also mir ist nicht bekannt, dass es hier strafrechtliche Regelungen gibt.
Angabe zu den Fluchtwegen findest du in den Arbeitsstättenrichtlinien:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arb…icationFile&v=6
Aber das ist wahrscheinlich nicht das, was du suchst.
Wenn jemand einen Fluchtweg verstellt, sperrt oder was auch immer, dann kann er im Schadensfall wegen Körperverletzung ggf. belangt werden. Aber über das ob und wie entscheidet dann ein Strafgericht.
Hardy
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 16. Juni 2009
Wohnort: Bad Saulgau Baden - Württemberg
Beruf: Staatl.gepr.Logistiker, Sifa, SiGeKo, Gutachter, Sifa für Österreich, Sachkundiger für diverse Prüfungen, Ausb.BKrFQG, Brandschutzbeauftragter
Hobbys: Modellbahn,Echte Bahn, Elektronik, Elektrotechnik
BG Zugehörigkeit: VBG
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 13. März 2009
Wohnort: Wunstorf
Beruf: SiFa, Gutachter
Hobbys: LA21, VDS (Verein Deutsche Sprache), Kommunalpolitik
BG Zugehörigkeit: VBG, BG RCI, BG ETEM, BGHW
ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???
Ich weiß nicht, ob es ein Gesetz gibt, aber die Arbeitsstättenverordnung hilft schon mal weiter:
Aus der Antwort von komNet
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg…bid=BAS&pid=NRW
Entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV müssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Konkretisiert wird dies durch Ziffer 2.3 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung.
Zitat
Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ...
Gemäß ArbStättV gilt:
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des( §25 ArbSchG) Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, ... geahndet werden.
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 28. Juli 2011
Wohnort: OH
Beruf: Werksmeister/SIFA
Hobbys: Tauchen
BG Zugehörigkeit: NGG/BGHM
Vielleicht hilft das
MVStättV § 47
Grüße von der Ostsee
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 16. September 2008
Wohnort: BW
Beruf: AL,FASI, BSB,ASM
Hobbys: Literatur,PC,Ornitologie,Chorgesang/Musik, Fußball
BG Zugehörigkeit: FBG ,BGN
Hi
Vielleicht hilft das
MVStättV § 47
Grüße von der Ostsee
Hallo zusammen, noch eine kurze Anmerkung,
hier geht es um die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gilt. Die 16 Bundesländer haben diese dann in eigenes Landesrecht umgesetzt, teilweise aber mit Abweichungen von der Muster-VStättVO. http://www.vbg.de/apl/gv/mvstaettv/47.htm
Gruß Tanzderhexen
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.
Vielleicht hilft das
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt,
unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen
beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit
Strafe bedroht ist.
Ähnliche Themen
-
Baulicher Brandschutz »-
Flucht- und Rettungswege
(14. März 2006, 08:55)
-
Gesetze und Verordnungen Allgemein »-
[Frage] Notausgangstüren
(2. Dezember 2011, 08:28)
-
Arbeitsschutzfragen und Arbeitsschutzthemen »-
[suche Hilfe] Fluchtwegkennzeichnung in Büros
(27. September 2011, 09:46)
-
Brandschutz Allgemein »-
[Gelöst] Brandschutzfenster
(18. Januar 2010, 15:39)




