Hallo Rafelix,
da wirst du wenig bis gar nichts finden. Ein Überarbeitungszeitraum ist meines Wissens nirgends definiert.
Die Forderung lautet, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell sein muss. Das bedeutet, das sie ständig auf neuestem Stand gehalten werden muss.
In der Praxis ist eine Überarbeitung nach
- Unfällen, Vorfällen, sonst. Vorkommnissen
- Hinweisen, Anforderungen oder Aufforderungen von Mitarbeitern oder Externen (Shareholder und Stakeholder)
- bei betrieblichen Änderungen (neue Produkte, neue Maschinen, neue Arbeitsstoffe)
- bei Umstrukturierungen (Personal, Verantwortung)
- angemessenen Fristen (normalerweise 1-5 Jahre je nach Gefährdungslage)
notwendig und sinnvoll ist.
Die wesentlichere Frage für mich ist, wie und wo muss die Historie einer Gefährdung, der entsprechenden Beurteilung und der umgesetzten Maßnahmen erfolgen. Der Gesetzgeber hat hier bisher nichts vorgesehen. Aber für einen Arbeitgeber kann dies eine wichtige Frage werden (z.B. bei Lärmschwerhörigkeit-Ermittlungsverfahren).
Gruß, Niko.
- Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -