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metallimac

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Dienstag, 24. Januar 2012, 10:59

Pflicht des Auditors zur Stilllegung von Anlagen

Hallo,

wie sehen die gesetzlichen Vorgaben aus wenn ein interner oder externer Auditor während eines System-Audits feststellt, dass ein Sicherheitsmangel oder eine Gefahr für Mitarbeiter besteht? Muss er "lediglich" den Vorgesetzen darauf hinweisen und das auch im Auditbericht vermerken oder besteht für den Auditor eine Pflicht diese Anlage zum Beispiel stillzulegen?

Mich interessieren auch die internationalen Vorgaben zu diesem Thema. Zum Beispiel hat ein Kollege darauf hingewiesen, dass es in den USA wohl nicht ausreicht, wenn der Auditor "nur" darauf hinweist. Er meinte, dass der Auditor dort rechtlich in der Pflicht ist die Anlage stillzulegen.

Ich bedanke mich schon mal im voraus für Antworten und bin sehr gespannt.

Gruß,

Marcus

tiefflieger

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Dienstag, 24. Januar 2012, 15:36

Rechtsberatung darf in Deutschland nur durch Juristen erfolgen.

Aber hier meine Meinung zum Thema:
Welche Aufgaben hat denn der Auditor?
In erster Linie, zu überprüfen ob ein System regelkonform ist oder nicht.
Sollte er nun feststellen ein System ist nicht regelkonform und sogar Gefahr im Verzuge, so muß er umgehend handeln. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob er zu einer Stillsetzung einer Anlage überhaupt berechtigt ist. Ohne Weisungsbefugnis wird dies wohl in den seltensten Fällen so sein.
Die Juristen haben im Strafgesetzbuch hierzu einen netten Paragraphen

Zitat von »StGB«

§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.


Wobei unter Erfolg hier die Straftat z.B. fahrlässige Tötung, verstanden wird.

Dann gibt es noch den Straftatbestand der Beihilfe

Zitat von »StGB«

§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.


Jetzt muß man auslegen, was vorsätzlich bedeutet. Da könnte der Auditor schnell in Bedrängnis kommen, wenn er einen Mangel erkennt, aber nicht mit Nachdruck auf Mängelbeseitigung vor Weiterarbeit besteht.

MichaelD

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Dienstag, 24. Januar 2012, 15:48

Auch von mir erstmal der Hinweis:

Keine rechtsgueltigen Beratungen! So!!! Aber jetzt...

Die Pflicht, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden hat jeder Bundesbuerger - egal wann und wo. Ob hieraus allerdings eine Verpflichtung eines Auditors zur Stillegung einer Anlage abzuleiten ist wage ich, gelinde gesagt, zu bezweifeln. Manche Auditoren moechten dies vielleicht, um ihren Status zu untermauern. Letztendlich ist ihre Aufgabe allerdings eine andere - wie tiefflieger ja schon ausgefuehrt hat.

Zum Vergleich mit den USA ist hier sicher ein Hinweis auf die grundsaetzlich unterschiedlichen Rechtssysteme hilfreich - Stichwort: Schadenersatz!



In diesem Sinne

Der Michael



PS: ...nichtsdestotrotz frage ich mich, wie Du auf eine solche Fragestellung kommst?!?!?!?
Wenn unser Gehirn so einfach strukturiert wäre, dass wir es verstehen könnten, wären wir so einfach strukturiert dass wir es nicht könnten! (Unbekannter Verfasser)

Niko

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Dienstag, 24. Januar 2012, 17:31

Hallo,

die Pflicht zur Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben gilt für alle.

Aber da Auditoren ja ein besonderer Menschenschlag sind:
Ich bin sehr gespannt, wie das Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren in Frankreich bzgl. des PIP-Skandals ausgeht.
Klick michGruß, Niko.
- Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

Andrasta

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Dienstag, 24. Januar 2012, 18:03

Auch von mir der Hinweis: keine rechtliche Beratung, sondern nur meine Meinung und Erfahrung.

Ein Auditor kann eine Anlage nicht stilllegen ausser diese Befugnis ist ihm vorher schriftlich übertragen worden. Wenn er allerdings einen groben Mangel entdeckt bei dem Gefahr im Verzug ist, dann ist er so wie jedermann dazu verpflichtet dafür zu sorgen dass dieser Mangel unverzüglich beseitigt wird. Hierzu hat er mehrere Möglichkeiten. Durch den Betreiber selbst, sollte Dieser aber uneinsichtig sein, durch Einschalten entsprechender Aufsichtsbehörden.

metallimac

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Montag, 30. Januar 2012, 10:44

Erst mal vielen Dank für die Antworten.

Woher kommt die Frage?? Die Frage kam bei einem Treffen unserer internen Auditoren auf. Ein Kollege hatte in einem internen Audit einen relevanten Fall und wusste nicht inwieweit er einschreiten muss, bzw. wie er handeln darf oder muss!!