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ADR-User

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1

Montag, 23. Januar 2012, 08:41

Einstufungsberechnung

Hallo Kollegen,

wir haben eine Frage bezüglich der Kennzeichnungsberechnung von Zubereitungen:

Wie wird die Kennzeichnung von gesundheitsgefährdenden Stoffen grundsätzlich berechnet?
Werden zur Quotientenberechnung alle Xn-Stoffe herangezogen, oder werden die Stoffe aufnahmewegsbezogen berechnet?
In welchem Gesetz/welcher Richtlinie (Abschnitt/Kapitel) ist das beschrieben?
In der TRGS 200 /Bekanntmachung 220 ist das nicht konkret dargelegt.

Das konkrete Beispiel:
Eine Rezeptur enthält 11,75% Xylol und 0,39% Hexamethylen-1,6-diisocyanat.

Einstufung/Kennzeichnung (unabhängig von anderen Kennzeichnungen):

Xn R 20 oder XN R 20/21 ?


0,39% Hexamethylen-1,6-diisocyanat (CAS 822-06-0)
23-36/37/38-42/43 Symbol T
Stoffeigene Grenzen 0,5 - 1,9 Xn = 20-42/43

11,75% Gefahrstoff Xylol, Isomerengemisch (CAS 1330-20-7)
10-20/21-38 Symbol Xn
Stoffeigene Grenze n 12.5 - 19.999 Xn 20/21

Vielen Dank für Eure Hilfe

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tiefflieger

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2

Montag, 23. Januar 2012, 13:24

Alle Stoffe werden zusammengefasst, es erfolgt keine Auftrennung nach Aufnahmewegen. Konkret formuliert ist dies alles in der RL 1999/45/EU.

Eigentlich muss man nur die Quotienten bilden. Im Zähler ist die Konzentration in Gew.-% anzugeben, im Nenner der Konzentrationsgrenzwert der Gefährung. Sowohl Xylol, als auch das Isocyant haben hier individuelle Grenzwerte. Für Xylol sind dies 11,75/12,5=0,94 => noch nicht kennzeichnungspflichtig.
Für das Isocyanat 0,39/0,5=0,78 => für sich alleine noch nicht kennzeichnungspflichtig.
Jetzt wird daraus die Summe gebildet = 1,72 => kennzeichnungspflichtig.

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3

Montag, 23. Januar 2012, 13:44

Hallo Tiefflieger,

das mit dem Quotienten und der Kennzeichnung ist schon klar. Habe mich eventuell nicht klar genug ausgedrückt.

Xn, Gesundheitsschädlich. Keine Frage.

Aber R 20 oder R 20/21 ?

R 20 ist klar, aus dem Xylol und aus dem Anteil am Isocyanat, keine Frage.

Aber R 21 ?
Käme ja "nur" aus dem Xylol.
Und der R 23 aus dem Isocyanat?, zählt der jetzt zur Vergabe des R 21 mit?

Also Quotient > 1, Kennzeichnung, und dann mit der Kennzeichnung die sich aus dem Xylol ergibt, dh. wenn die Grenze von 12,5% Xylol überschritten wäre?

Gruß
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tiefflieger

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Montag, 23. Januar 2012, 14:17

Jetzt verstehe ich (mein Magen ist ja noch mit verdauen beschäftigt, da ist die Hirnleistung reduziert). :D

Xn ist wohl klar, jetzt die R-Sätze.
Hier kommt der R20 aus dem Xylol und dem Isocyanat (R23=>R20)
Xylol hat ja R20/21, das Isocyanat nicht. Daher reicht für eine R21 Einstufung der Quotient nicht aus, da hier ja nur das Xylol zählt.
Allerdings ist das Isocyanat auch ein sensibilisierender Stoff mit R42/43, wobei man hier unter 0,5% ist und somit nicht kennzeichnen muss. Zumindest als Hinweis würde ich dies im SDB aufnehmen.
Ich würde in diesem Fall hier eine "Sicherheitseinstufung" vornehmen und auch den R21 vergeben, denn über das Xylol ist ja bereits der Faktor 0,94 erreicht, das Isocyanat als hautsensibilisierender Stoff trägt hier zu einer Gefahrenerhöhung bei und an der Symbolkennzeichnung ändert sich eh nichts. Verbindlich vorgeschrieben ist der R21 meiner Meinung nach allerdings hier nicht.

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Montag, 23. Januar 2012, 14:30

Hallo Tiefflieger,

da sind wir ja einer Meinung, es ging mir ja darum, dass rein rechnerisch der R 21 nicht vergeben werden muss.
Das mit der weiteren Kennzeichnung und dem Isocyanathinweis (für den gibt es ja keine Grenze, nur für die Kennzeichnung) ist mir klar. Das Produkt ist auch so gekennzeichnet.

Vielen Dank
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Uwe_Si.-Ing

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6

Mittwoch, 1. Februar 2012, 08:41

Einstufungsberechnungf

Hallo zusammen,

ich verwende immer den Einstufungsrechner der Uni Heidelberg unter: http://www.sicherheit.uni-hd.de/gefahrst…er/kolumbus.htm

mfg.
Uwe

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Mittwoch, 1. Februar 2012, 12:52

Kolumbus hat allerdings den Nachteil, dass dort keine individuellen Einstufungsgrenzen berücksichtigt werden. Für viele eingestufte Stoffe gibt es solche individuellen Einstufungsgrenzen und schon ist Kolumbus am Ende.

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Donnerstag, 2. Februar 2012, 13:13

Hallo,

Ja, solche Berechnungsseiten/Programme im Netz sollte man auch immer selber mal überprüfen, da oft eben individuelle Grenzwerte oder andere Sonderfälle nicht mit bedacht werden.
Aber den Link werden wir uns mal ansehen.

Zu der hier beschriebenen Berechnung habe ich nun auch von einer vom COMNET / der BAUA vorgeschlagenen Stelle eine Bestätigung, dass die von uns berechnete Einstufung (ohne R 21) richtig ist.
Der R 21 also nicht vorgeschrieben ist.

Gruß

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