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  • »Christin1975« ist weiblich
  • »Christin1975« ist der Autor dieses Themas

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1

Mittwoch, 11. Januar 2012, 15:17

Nicht zugelassener LKW auf Werksgelände?

Hallo,

muss man einen LKW zulassen, wenn dieser nur auf dem Werksgelände benutzt wird? Das Werksgelände ist nicht durch eine Schranke geschlossen und jeder kann auf das Gelände fahren. Das Gelände ist jedoch nur während der normalen Betriebszeiten zugänglich.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Viele Grüße Christin

  • »possiblesafety« ist männlich

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2

Mittwoch, 11. Januar 2012, 15:28

Damit ist es ein öffentliches Gelände und der LKW muss zugelassen werden und den Anforderungen des allg. Straßenverkehrsrechts genügen, denn ihm könnten ja andere (private) Fahrzeuge etc. begegnen.
Safety ist possible...

nj1964

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  • »nj1964« ist männlich

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3

Mittwoch, 11. Januar 2012, 17:39

Hallo Christin,

der LKW muss nicht zugelassen werden, aber eine regelmäßige Prüfung und Wartunbg sollte schon festgelegt sein.

Gruß aus dem Norden

nj 1964

toni

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4

Mittwoch, 11. Januar 2012, 19:27

Hallo Christin,

der LKW muss nicht zugelassen werden, aber eine regelmäßige Prüfung und Wartunbg sollte schon festgelegt sein.

Gruß aus dem Norden

nj 1964

Das musst du mir mal erklären! Ich sehe es genauso wie possiblesafety. Wenn ein grundstück oder gelände nicht umzäunt oder gesichert ist und das einfahren oder begehen problemlos möglich ist, dann ist es ein öffentlicher bereich und somit "öffentlicher verkehrsgrund im sinne des straßenverkehrsrechts".

schau mal auch hier nach, dieses thema wurde bereits öffters besprochen

[Erledigt] öffentlicher Verkehrsraum - Gabelstapler
Gruß Toni
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nj1964

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5

Donnerstag, 12. Januar 2012, 08:16

Moin zusammen.

Also zunächst habe ich aus der Äußerung von Christin "Das Gelände ist nur während der normalen Betriebszeiten zugänglich" daraus geschlossen, dass das Betriebsgelände sonst nicht zugänglich ist, also eine Umzäunung o. ä. haben muss um außerhalb der Betriebszeiten Unbefugten den Zugang zu verwehren.

Meine Baustellenbegehungen führen mich teilweise auch auf große private Betriebsgelände (z. B. Stahlwerke Brtemen, Bremische Häfen). Dort vermischen sich Werksverkehr und öffentlicher Straßenverkehr. Betriebseigene Kfz fahren dort ohne TÜV-Anmeldung herum. Daher komme ich auf diesen Trichter.

Gruß aus dem Norden

nj 1964

SiFa_Lucy

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6

Donnerstag, 12. Januar 2012, 08:54

Hi,

ich würde auch sagen, braucht keine Zulassung.

Aber mind. eine jährliche UVV Prüfung und muss Betriebssicher sein.

Betriebssicher = Arbeitssicherheit (UVV) und Verkehrssicher (Prüfung nach StVZO).

Ich kenne genüngend Betriebe, die tagsüber zugänglich sind, und interne Fahrzeuge ohne Zulassung (Amtliches Kennzeichen) fahren.

Auch jeder Supermarktparkplatz ist Privatgelände und es gilt nicht die StVO, daher sichern sich die Betreiber ab und stellen ein Schild auf, dass die StVO doch gilt.
Heißt aber auch nur, es gelten die Verkehrsregeln, Ordnungswidrigkeiten wegen fahren gegen die angegeben Fahrtrichtung können nicht verhängt werden, da die Rechtsgrundlage fehlt (Anwendungsbereich beachten!)

So, dass ist mal wieder meine Meinung und keine Rechtsberatung.
Lucy

elschwoabos

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7

Donnerstag, 12. Januar 2012, 09:13

Hi,

ich würde auch sagen, braucht keine Zulassung.

Aber mind. eine jährliche UVV Prüfung und muss Betriebssicher sein.

Betriebssicher = Arbeitssicherheit (UVV) und Verkehrssicher (Prüfung nach StVZO).

Ich kenne genüngend Betriebe, die tagsüber zugänglich sind, und interne Fahrzeuge ohne Zulassung (Amtliches Kennzeichen) fahren.


Ein nichtzugelassenes KFZ ist auch nicht versichert. Hier sollte man sich fragen, ob das Sinn macht.

Hardy
Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm

sueppie

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Donnerstag, 12. Januar 2012, 09:22

LKW / PKW auf Firmengelände

Hallo Zusammen,

wir haben 22 Fahrzeuge auf unserem Werksgelände fahren, diese beinhalten sowohl normale PKW (z.B. Golf) und LKW´s von 10 Tonnen bis 40 Tonnen.
Alle diese Fahrzeuge sind nicht angemeldet aber Haftpflicht versichert.
Die Prüfung der Fahrzeuge lassen wir ganz normal vom TÜV durchführen (die bieten auch einen mobilen Prüfdienst an), damit die Haftpflicht greift, falls etwas passieren sollte (verkehrssicherer Zustand).
Da diese Fahrzeuge sich auf "privatem Gelände" befinden, brauchen diese keine Zulassung ähnlich wie ein privates abgemeldetes Auto, steht dieses am Strassenrand gibt es ein Ticket, auf privatem Grund und Boden nicht.

Auf unserem Gelände, tummeln sich viele Subunternehmer, wobei wir die "Einfahrtszeit und das Kennzeichen" festhalten, des Weiteren haben wir Verkehrsregeln aufgestellt, die jeder bekommt oder bekommen hat (jährliche Wiederholung).
Stellt am Besten Regeln auf und lasst diese vom Unternehmer und den Sub´s unterzeichnen (wie immer).........
Ansonsten, fragt noch bei Euren Versicherern nach, wie die das sehen, denn letztlich, wenn etwas passiert stehen Unternehmer und Versicherer in der Schuld.

Gruß
Andreas

toni

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9

Donnerstag, 12. Januar 2012, 12:58

Es kommt immer auf den einzelfall an, es muss eine klare regel geben wie der eigentümer des grundstückes verfahren möchte.

Zitat

Öffentlicher Verkehr

Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - öffentlich i. S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tatsächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzu kommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185).

Ein öffentlicher Weg behält die Eigenschaft der Öffentlichkeit, wenn und soweit er nicht für alle Arten des Straßenverkehrs gesperrt wird (OLG Braunschweig, Urt. v. 03.01.1964 - VRS Bd. 27 S. 392).

Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Die Straßenverkehrsordnung fand Anwendung, weil das fragliche Hinterhofgelände, auf dem der Kl. parkte, öffentlicher Verkehrsgrund war. Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten. (Vgl. BGH VRS 12, 414, 415 f.; VRS 20, 453, 454; VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216, 217 ff.; VRS 62, 133, 134; VRS 66, 290; VRS 73, 57 f.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdn. 13 ff. m. w. N.).“

Nichtöffentlichkeit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung für einen Parkplatz angenommen, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens ausschließlich für seine Bediensteten bereithält (vgl. BGH, VRS 20, 453).

Als öffentliche Verkehrsfläche hat sie hingegen den Parkplatz für Gäste einer Gaststätte (BGH, VRS 20, 453), den Parkplatz eines Warenhauses oder Großmarktes (BayObLG, VRS 62, 133), die werkseigene Zufahrt zu einem Steinbruch (OLG Braunschweig VRS 26, 220) oder eine Ladestraße der Deutschen Bundesbahn, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch ein Schild untersagt ist (OLG Schleswig VM 1958, 15) angesehen. In diesen Fällen fehlt es an einer engeren persönlichen Beziehung zu den Kunden; der Kreis derer, die nach dem Willen des jeweiligen Verfügungsberechtigten den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu unbestimmt und wechselnd, als dass eine Nichtöffentlichkeit der Verkehrsfläche bejaht werden könnte (vgl. BGH VRS 20, 453, 454; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216).

Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).
Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt:: „Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG
Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).“


Gruß Toni
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toni

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Donnerstag, 12. Januar 2012, 13:00

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Zitat


Nichtöffentlich ist hingegen eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415f.] [öffentlich: Zufahrtstraße]; BGHSt 16, 7 [10f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz]; BGH VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für Kundenparkplatz eines Lernstudios]; BayObLG VRS 58, 216 [217ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr. w. Nachw. [öffentlich: automatische Autowaschanlage]; BayObLG VRS 62, 133 [134] [öffentlich: Parkplatz eines Warenhauses o. Großmarkts]; BayObLG VRS 66, 290 [Mitarbeiterparkplatz]; BayObLG VRS 73, 57f. [Hofraum]; OVG Münster NJW 2000, 602 = DAR 2000, 91 = NZV 2000, 183 = VerkMitt 2000 Nr. 43 [öffentlich: Hinterhofparkplatz für Anwohner u. Kunden mehrerer Firmen]; ferner Jagusch/Hentschel, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdnr. 13 ff. m. w. N.). Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983), 129 [nicht öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus]; BayObLG VRS 73, 57 f.).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt. ist nicht nur auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (OLG Düsseldorf NJW 1988, 922). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129).

Wird ein Parkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt, findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkehrsfläche ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen erfordert besondere Vorsicht sowie Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit in Parkhäfen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist.
(KG, Urt. v. 04.02.2002 - NZV 2003 S. 381)

Privatwege
Reine Privatwege, auf denen kein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (auch kein Fußgänger- oder Radfahrverkehr) wird es kaum geben. Liegt jedoch ein solcher Fall vor, dann sind verkehrsrechtliche Maßnahmen nicht veranlasst. Will der Eigentümer den Weg sperren, so kann das z. B. mit Schranken geschehen. Handelt es sich um keinen reinen Privatweg im verkehrsrechtlichen Sinne (Fußgängerverkehr ist zugelassen), so kann die Nahtstelle mit amtlichen Verkehrszeichen (in der Regel Z 250 oder Z 252 mit dem Zusatzschild 1026-36, -37 oder -38) versehen werden. Die Voraussetzungen des § 45 StVO müssen auch hier vorliegen.

Eigentümerwege
Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern ist, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind, ohne Rücksicht auf die näheren örtlichen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsraum (BayObLG, Beschl. v. 22.02.1983 - VRS Bd. 64 S. 375).

Es ist nicht gestattet, zusätzlich zu der amtlichen Beschilderung eines Privatweges, auf dem tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, einen Hinweis auf den Charakter der Straße als Privatstraße anzubringen (z. B. Privatweg, frei für Anlieger), (BayVGH, Urt. v. 19.06.1974 Nr. 152 VII 73).

Wirtschaftswege
Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO (Sicherheit und Ordnung des Verkehrs) vor, dann müssen wegerechtliche Widmungsbeschränkungen ausschließlich durch amtliche Verkehrszeichen (in der Regel Z 262) angezeigt werden. Ob zusätzlich die Geschwindigkeit zu beschränken ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen (Verkehrsdichte, Streckenführung) ab.

Wird ein Wirtschaftsweg zur Unterbindung verbotswidriger Benutzung durch eine Schranke abgesperrt, so ist vor dieser rechtzeitig und unübersehbar zu warnen. Es genügt nicht, durch ein unauffälliges Schild am Weganfang auf die am Ende des Weges befindliche Schranke hinzuweisen und diese mit rot - weißen Streifen zu versehen (OLG Köln, Urt. v. 21.06.1990 – NZV 1991 S. 66).

Parkhäuser
In privaten Parkhäusern (das können auch - auf Satzung beruhende - gemeindliche Einrichtungen sein) findet tatsächlich öffentlicher Verkehr statt, wenn sie der Allgemeinheit offen stehen (OLG Bremen, Urt. v. 01.02.1967 - VRS Bd. 33 S. 193; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.1969 - VRS Bd. 39 S. 204).

Damit ergibt sich für die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Verpflichtung, für alle dort notwendigen Verkehrsregelungen Anordnungen zu treffen. Davon unberührt bleibt das Recht des Betreibers, das Benutzungsentgelt kostendeckend festzusetzen (§ 52 StVO). Macht er davon Gebrauch, dann wirkt die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung über die Aufstellung von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht mit. Die Durchsetzung ist Sache des Betreibers.

In einem Parkhaus, das der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht, gelten die Bestimmungen der StVO unabhängig davon, ob das Parkhaus dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Die in einem Parkhaus einzuhaltende Geschwindigkeit darf im Allgemeinen 10 km/h nicht überschreiten. (KG Berlin, Urt. v. 22.11.1982 - VerkMitt. 1983 S. 62)

Ein an eine private Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche verpachteter und mit Zeichen 314 mit Zusatzschild "Nur mit Parkschein" gekennzeichneter Parkplatz dient dem öffentlichen Straßenverkehr. Es gelten dort daher die Regeln der StVO, ungeachtet dessen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der privaten Parkhausgesellschaft und dem dort parkenden Verkehrsteilnehmer zivilrechtlicher Natur sind. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die StVO auch dort mit Bußgeld geahndet werden können. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.05.1994 - DAR S. 369)

Parkplätze
Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1982 - VRS Bd. 63 S. 289).

Auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums gilt die StVO.

Die sich aus Natur und Zweckbestimmung eines solchen Parkplatzes ergebenden Besonderheiten erfordern eine aus § 1 StVO abzuleitende besondere Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer. (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.1990 - VerkMitt. S. 79); ebenso OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - VerkMitt. 1999 S. 88.

Das Verhalten der Fahrzeugführer ist bei einem Unfall auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Firmenparkplatz nach den Regeln der StVO zu beurteilen (KG, Urt. v. 26.09.1983 - VRS Bd. 65 S. 333).

Weist ein Arbeitgeber durch große Schilder darauf hin, dass auf Parkplätzen, die er zum Abstellen der Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer bereitstellt (Betriebsparkplatz), die StVO gilt, müssen sich die Arbeitnehmer beim Befahren des Parkplatzes an dieses Gesetz halten. (LAG Bremen, Urt. v. 19.11.1998 - DAR 1999 S. 375).

Gruß Toni
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11

Donnerstag, 12. Januar 2012, 13:01

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Zitat

Hofraum eines Anwesens
Zur Frage des öffentlichen
Verkehrsgrundes bei dem offenen Hofraum eines Anwesens (BayObLG,
Beschl. v. 06.03.1987 - VRS Bd. 73 S. 57).

Ein
Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den
Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten - kontrollierbaren -
Personenkreis offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des
Straßenverkehrsrechts. (OVG Münster, Beschl. v. 04.08.1999 - VRS Bd. 98
S. 474)

Bahnanlagen (§ 64a EBO)
Ein Parkplatz vor oder
im Nachbarbereich eines Bahnhofs der Deutschen Bundesbahn gehört
unabhängig davon, ob die Parkfläche im Eigentum der Deutschen Bundesbahn
steht oder im Wege der Planfeststellung als Bahnanlage ausgewiesen ist,
nicht grundsätzlich zu den für den Betrieb einer Eisenbahn
erforderlichen Anlagen (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.01.1987 - DAR S.
124).

Auf der Ladestraße eines Güterbahnhofs muss jederzeit mit
besonderen Fahrmanövern gerechnet werden, die zur Durchführung von
Ladegeschäften nötig wären (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.05.1966 -
VerkMitt. S. 54).

Hafengebiete
Straßen und Plätze in
Hafenbereichen werden wohl meist privater Natur sein. Man wird jedoch
davon ausgehen müssen, dass in aller Regel die Straßen, Wege und Plätze
im Hafenbereich tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen sind
(vergleichbar den Ladestraßen der Güterbahnhöfe).

Handelt es sich
um reine private Flächen, so gelten die Vorschriften der StVO nicht,
Jedoch können auch auf privatem Gelände Verkehrszeichen oder
-einrichtungen aufgestellt werden. Sie haben aber dann keine
öffentlich-rechtliche Wirkung, können aber privatrechtlich von Belang
sein. An der Nahtstelle muss ein vom Verfügungsberechtigten gewünschtes
Verbot des Betretens durch Unbefugte durch private Hinweisschilder
ausgesprochen werden.
Durch Absperrungen des Hafenbereichs kann das
private Gelände ein "befriedetes Besitztum" im Sinne von § 123 StGB
darstellen. Die Benutzung privater Hafenbereiche kann möglicherweise
auch durch Hafen- und Ländeordnungen eingeschränkt oder verboten werden.

Handelt
es sich um öffentliche Verkehrsflächen, so können
Widmungsbeschränkungen und Verhaltensregelungen nur durch amtliche
Verkehrszeichen und -einrichtungen von der Straßenverkehrsbehörde unter
den in § 45 StVO aufgeführten Voraussetzungen kenntlich gemacht werden.

Wegen
der drohenden Gefahren im Verkehr auf den Gewässern, den Landeanlagen,
den Bahnanlagen und den Straßen (mannigfaltige Umschlags-, Lade-,
Entlade- und Lagerungsvorgänge) wird die Straßenverkehrsbehörde auf
Antrag der Hafenverwaltung nach § 45 Abs. 1 StVO zu prüfen haben, ob
unbefugten Fahrzeugführern und Fußgängern das Betreten des Hafengeländes
verboten (eingeschränkt) werden muss (z. B. Z 250 oder Z 259 mit ZZ
803).

Großmarkthalle
Das Areal einer Großmarkthalle,
das Käufern ohne Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis und
dessen Kontrolle offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinn des
Straßenverkehrsrechts (BayObLG, Urt. v. 30.10.1981 - VRS Bd. 62 S.
163).

Weitere Einzelfälle (öffentlicher Verkehrsraum)
Das
jedermann zugängliche Gelände eines Universitätsklinikums (KG, Urt. v.
30.09.1982 - VerkMitt. 1983 S. 53); s. auch HessVGH, Urt. v. 07.03.1989 -
VerkMitt. S. 55).

Das Gelände (jedenfalls die Zufahrt und der
Raum bei den Zapfsäulen) einer Tankstelle (BayObLG, Urt. v. 24.10.1962 -
VRS Bd. 24 S. 69), es sei denn, der Inhaber bekundet in eindeutiger
Weise, dass er zu Zeiten der Betriebsruhe keinen öffentlichen Verkehr
auf einem eindeutig bestimmten Teil der Tankstelle dulden will (OLG
Hamburg, Urt. v. 11.03.1969 - VerkMitt. 1970 S. 22; s. auch KG, Urt. v.
10.07.1980 - VRS Bd. 60 S. 130 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988
[VerkMitt. 1989 S. 37]).

Eine Tankstelle, solange sie geöffnet
ist. Dann gehört der von den Kunden zu befahrende Raum zwischen den
Zapfsäulen ebenso wie die Zufahrt zur und die Abfahrt von der Tankstelle
zum öffentlichen Verkehrsraum, so dass insoweit die Vorschriften der
StVO gelten. Jedoch gilt beim Befahren des Tankstellengeländes
grundsätzlich nicht die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO
(keine Kreuzung oder Einmündung i. S. d. Vorschrift) (OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 17.08.1988 - VRS Bd. 76 S. 35).
Das gilt auch dann, wenn
das Gelände einer geöffneten Tankstelle zweckwidrig nur zur Abkürzung
befahren wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2001 - DAR 2002 S. 68).

Der
zu befahrende Bereich einer gegen Zahlung des vorgesehenen Entgelts
jedermann zugänglichen automatischen Autowaschanlage (BayObLG, Beschl.
v. 22.11.1979 - VRS Bd. 58 S. 216).

Der Platz, den ein Gastwirt
seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu
Parkzwecken bereitstellt, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild
darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen (BGH, Beschl.
v. 09.03.1961 - VRS Bd. 20 S. 453).
Ein Platz, den ein Gastwirt
seinen Gästen allgemein, d. h. ohne Beschränkung auf einzelne Gäste, zu
Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des
Verkehrsrechts ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht
auf eine etwaige Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts. Die
Öffnungszeit der Gaststätte hat auf die Eigenschaft des Parkplatzes als
öffentlicher Verkehrsraum grundsätzlich keinen Einfluss. (OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.1991 - VRS Bd. 82 S. 123).

Die private Zufahrtstraße zu einem Steinbruch (OLG Braunschweig, Urt. v. 21.06.1963 - VRS Bd. 26 S. 220).

Ein
Kaufhausparkplatz, soweit er jedermann tatsächlich zugänglich ist (OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1981 - VRS Bd. 61 S. 455).

Weitere Einzelfälle (kein öffentlicher Verkehrsraum)
Ein
Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen
verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur
Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so dass das
Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO
darstellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1992 - VD 1993 S. 185).

Die
Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher
zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück
öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet.
(BGH, Beschl. v. 12.05.1998 - NZV S. 418).

Der Garagenvorplatz
eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln,
Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).

Quelle: StVO für die Praxis, Forum Verlag Herkert, Merching
Gruß Toni
Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
„Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ (Sapere aude)

puma

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12

Freitag, 13. Januar 2012, 09:40

Hallo und Allen ein gutes Jahr 2012

Zum Thema Werks-/Betriebsgelände hat die BGHW mehrere sehr anschauliche Filme und weitere Infos sowohl auf DVD als auch als Download:

http://medien-e.bghw.de/bghw/inh/digitale-medien.htm

Öffentliches Privatgelände
Maschinen- und Fahrzeugeinsatz im öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrsraum

Die vorliegende CD-ROM richtet sich an Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie enthält umfassende Informationen bezüglich des Arbeitsschutztes bei der brisanten Thematik des öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrsraumes:
Wann sind Betriebsgelände als öffentlicher Verkehrsraum oder nicht-öffentlicher Verkehrsraum anzusehen?
Welche Risiken bestehen hier für Unternehmer, Mitarbeiter, Kunden?
Und welche Anforderungen ergeben sich daraus für den jeweiligen Maschinen- und Fahrzeugeinsatz?



Mit einem Introfilm sowie separaten Modulen zu branchenspezifischen Besonderheiten werden alle Fragen rund um dieses Themengebiet aufgegriffen und praxisgerecht beantwortet.

Die gesamte CD 3 können Sie hier als Zip-Datei herunterladen (ca. 420 MB).


Gruß

Puma