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Registrierungsdatum: 21. November 2008
Wohnort: 49082 Osnabrück
Beruf: Niederlassungsleiter
Hobbys: Joggen
BG Zugehörigkeit: BGF
Mitbestimmungspflicht
Wir haben zurzeit eine Diskussion im Betriebsrat da unser alter Betriebsarzt
gekündigt hat.
Meine Frage:
Ist der Betriebsarzt bei einer Bestellung eines externen Betriebsarztes
Mitbestimmungspflichtig oder muss er nur Angehört werden. In den Gesetzestexten
kann man beides Lesen. Wie ist es in euren Betrieben geregelt?????
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Registrierungsdatum: 17. Januar 2011
Wohnort: Bochum
Beruf: Instandhaltungsleiter / FASI
Hobbys: mein kleiner Neufundländer
BG Zugehörigkeit: HMBG
In der DGUV 2 steht doch :
§ 2
Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung
der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben
schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer
hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung
nach Satz 1 erfüllt hat.
ASIG :
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
Da sollte der BR doch nichts mit zu tun haben.
seelischen und sozialen Wohlbefindens.
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Anfänger
Registrierungsdatum: 13. Oktober 2011
Wohnort: Kerpen
BG Zugehörigkeit: BGHM
Das wäre zu schöne, wenn der BR den BA mitauswählen könnte, weil
Nee, die Pflicht auf die Gesundheit zu achten, bleibt in der Verantwortung beim AG. Und somit kann auch er alleine entscheiden wie es passieren soll. Natürlich hat er BR die aufgabe zu wachen und kann dann bei einem eingestelltem BA mitreden als Arbeitnehmervertretung, aber bei einem Externen gibt ein Vertragsrecht zwischen AG und BA, ohne BR.
"Verantwortung bleibt immer beim AG und somit auch die Art der Umsetzung"
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Registrierungsdatum: 21. November 2008
Wohnort: 49082 Osnabrück
Beruf: Niederlassungsleiter
Hobbys: Joggen
BG Zugehörigkeit: BGF
(3)
Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des
Betriebsrats zu bestellen und
abzuberufen.
Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden
sollen; im übrigen
gilt
§ 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der
Verpflichtung oder Entpflichtung eines
freiberuflich
tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit
oder eines überbetrieblichen
Dienstes
ist der Betriebsrat zu hören.
Seht mal § 9 da steht mit zustimmung Bestellen.
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Registrierungsdatum: 7. Dezember 2010
Wohnort: Liepgarten
Beruf: Elektromeister, Fachkraft für Arbeitssicherheit
Hobbys: Fotografie, Angeln
BG Zugehörigkeit: BGW
Bitte mal den Kommentar dazu lesen.
( Betriebsverfassungsgesetz, Basiskommentar mit Wahlordnung, 11. Auflage, erschienen im Bund - Verlag 2003 )
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Registrierungsdatum: 13. März 2009
Wohnort: Wunstorf
Beruf: SiFa, Gutachter
Hobbys: LA21, VDS (Verein Deutsche Sprache), Kommunalpolitik
BG Zugehörigkeit: VBG, BG RCI, BG ETEM, BGHW
Nein. Der (alte) Betriebsarzt, der ja schon ausgeschieden ist, hat nichts mehr zu melden ... oder habe ich etwas missverstanden?Ist der Betriebsarzt bei einer Bestellung eines externen Betriebsarztes Mitbestimmungspflichtig ...
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Registrierungsdatum: 21. November 2008
Wohnort: 49082 Osnabrück
Beruf: Niederlassungsleiter
Hobbys: Joggen
BG Zugehörigkeit: BGF
Der alte Betriebsarzt hat gekündigt.
So jetzt das Problem.
Die Geschäftleitung möchte
jemanden anderes wie der Betriebsrat.
Aber ich denke ASIG § 9 sagt alles aus.
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