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andreas68723

Fortgeschrittener

  • »andreas68723« ist männlich
  • »andreas68723« ist der Autor dieses Themas

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1

Mittwoch, 28. Dezember 2011, 08:09

ArbSchG. contra BetrSichV.

Hallo Kollegen,

irgendwie fehlt mir gerade der Durchblick oder liegt es vielleicht auch am zurückliegenden Weihnachtsrummel. Vor Weihnachten hatte ich bei einem Kunden mit einer Auditorin einen "kleinen" Disput. Es ging um die Gefährdungsanalyse, die beim Kunden auch vorlag. Das Ganze nannte sich "Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG". Laut Auditorin wäre die nicht ausreichend, es fehle die Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung. Es würden ZWEI GefBU benötigt. Über die folgende Diskussion möchte ich lieber den Mantel des Schweigens hüllen. Die Dame hat mich ganz kirre gemacht. Der Inhalt der GefBU war zu keinem Zeitpunkt Thema der Diskussion.

Nun meine Fragen:

Brauche ich wirklich zwei unterschiedliche GefBU?

Wo liegen die Unterschiede zwischen GefBU nach ArbSchG. und GefBU nach BetrSichV.?

Kann man es vielleicht auch etwas übertreiben ?

Besten Dank für Eure Hilfe
Gruss und Alles Gute für 2012

Andreas
"Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

(Marie von Ebner-Eschenbach)

Tanzderhexen

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2

Mittwoch, 28. Dezember 2011, 09:10

Hallo Andreas,
die Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.


hier in der BetrSichV.
§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen

1.
die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
2.
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3.
das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.


In der BetrSichV. wird auf das ArbSchG verwiesen das für mich die Grundlage des § 3 der BetrSichV ist.

In der Rangfolge kommt das Gesetz vor der Verordnung. Im ArbSchG werden die Anforderungen an die GefB beschrieben, die in der BetrSichV auf die Arbeitsmittel konkretisiert sind.



Gruß Tanzderhexen
"Vorbeugen ist besser als Heilen"
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.

kuddel

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3

Mittwoch, 28. Dezember 2011, 09:12

Hallo Andreas,

natürlich machst Du nur eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG. Dabei berücksichtigst du die Forderungen aus der BetrSichV, der BioStoffV, der GefStoffV, ArbStättV.............

Wen die Auditorin ansonsten nicht zu beanstanden hat dann schreib halt "Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, BetrSichV, der BioStoffV, der GefStoffV, ArbStättV...." drüber und der Drop ist gelutscht. Sie ist glücklich und Ihr habt Ruhe.

viele Grüße

kuddel

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4

Freitag, 30. Dezember 2011, 07:27

Hallo,

hmm, also für so ganz falsch halte ich die Bemerkung der Auditorin nun auch nicht. Ich plane gerade die Neufassung aller unserer Gefährdungsbeurteilungen. Dabei werde ich mich an dem Model von Herrn Necker, den ich als Dozenten in Dresden genießen durfte, versuchen zu orientieren. Aktuell haben wir eine Liste ähnlich wie in der Gefährdungsbeurteilung in Kliniken | TP-4GB erklärt ist. Dort ist die Gliederung nach Bereichen. Herr Necker sortiert nach Tätigkeiten allerdings dann bereichsübergreifend. Beispielhaft sei hier der Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln genannt. Ich erhoffe mir durch die strikten tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen bereichsübergreifend auch eine Straffung alle Gefährdungsbeurteilungen. Und um auf das Thema hier zurück zu kommen, diese werden dann nach den jeweils entsprechenden Gesetzten und Verordnungen durchgeführt, also im Beispiel nach §7 GefStoffV. Daher finde ich die Bemerkung der Auditorin zumindest bedenkenswert. Auf welchen Fall sie sich detailiert bezieht, hängt dann sicherlich auch stark vom Titel also vom Inhalt der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung ab.

Hast Du denn eine Gefährdungsbeurteilung für den ganzen Betrieb erstellt, für die ganze Abteilung, für den Arbeitsplatz oder für die Tätigkeit?
Der höchste Lohn für unsere Bemühungen ist nicht das, was wir dafür bekommen, sondern das, was wir dadurch werden. :thumbsup:

Mein nebengewerbliches Hobby: idealseiten.de

kuddel

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5

Montag, 2. Januar 2012, 11:40

.....
Hast Du denn eine Gefährdungsbeurteilung für den ganzen Betrieb erstellt, für die ganze Abteilung, für den Arbeitsplatz oder für die Tätigkeit?
Hallo Andreas,

Radio Eriwan:"Sowohl als auch!"

Ich verwende als "Seite 2" eine Liste der Gefährdungsfaktoren die in dieser Gefährdungsbeurteilung behandelt werden und vermeide so den Hinweis auf Gesetze, Verordnungen etc. Nur Maßnahmen bei denen es sich gezeigt hat, dass die VzAdgM als Begründung nicht ausreichet, verweise ich auf die entsprechende Quelle, (GefStoffV ASR, BGI, BGR, TRGS TRBA etc.)

Warum hat die Auditorin nicht angemerkt dass eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BGV A1 fehlt, da hätten wir schon die dritte für die gleiche Tätigkeit!

Viele Grüße

kuddel

  • »kaestingschaefer« ist männlich

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6

Montag, 2. Januar 2012, 13:33

ArbSchG. contra BetrSichV.

Hallo Andreas,

die Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich im § 3 eindeutig auf die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

Sicherlich ist es hilfreich, in der BetrSichV den § 3 nachzulesen um zu prüfen, ob man noch etwas ergänzen muss, aber eine Forderung nach einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung ist hier nicht zu erkennen.

Helmut Kästingschäfer

Niko

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7

Montag, 2. Januar 2012, 14:50

ArbSchG. contra BetrSichV.

Hallo SiFas,

ich kann den Hinweis der Auditorin durchaus nachvollziehen. Ich habe bisher unseren Vorgesetzten vermittelt, dass streng genommen DREI Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen sind. Diese können natürlich aber in EINER Dokumentation zusammengefasst sein.

1. GefBeUrt für Tätigkeiten am Arbeitsplatz
2. GefBeUrt für Maschinen und Anlagen (das sind ja nicht automatisch Arbeitsplätze bzw. die Risiken nicht an Tätigkeiten gebunden)
3. GefBeUrt für den Einsatz von Chemikalien (auch dort existieren Risiken, die sich nicht auf Tätigkeiten reduzieren lassen)

Ich bin der Meinung, dass sowohl die BetrSichV, als auch die GefStoffV, über die Forderungen des ArbSchG hinausgehen. Das ArbSchG ist die Grundlage, aber
- in §3(3) BetrSichV wird die Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen gefordert
- in §3(3) BetrSichV wird gefordert die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
- in §6(1) GefStoffV wird die Substitutionsprüfung explizit gefordert
- in §6(2) GefStoffV wird gefordert, die notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen
- in §6(9) GefStoffV wird gefordert, dass nur fachkundige Personen die GefBeUrt durchführen dürfen

Gruß, Niko.
- Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

DerStefan

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Hobbys: Meine Hobbys sind: Arbeitssicherheit, Abfallrecht, Gewässerschutz und jede andere Form von Arbeit *gröhl*

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8

Donnerstag, 2. Februar 2012, 09:05

Das leidige Thema GB

Als ich mit dem Thema GB anfing, habe ich mir von der BGHM einen Leitfaden zukommen lassen für die Erstellung von GB. Die von meinen Vorgängern erstellten GB waren mir aber viel zu umfangreich und zu umständlich. u.a. 10 DIN A4 Seiten GB zum Thema arbeiten mit Handwerkzeug. Insgesamt nur für einen Teilbetrieb mehr als 2000 Seiten. Soviel Papier liest kein Mensch und keiner kann das aktuell halten. Ich hab daher etwas gesucht, dass es einfacher und übersichtlicher macht.

In der Arbeitshilfe der BGHM sind in 11 Gruppen insgesamt 44 Gefährdungen aufgeführt die betrachtet werden müssen. Und zwar übergreifend GefStoffV,BetriebssicherheitsV usw. Beim Betrachten der Übersicht hatte ich dann die Idee.

Ich habe diese Gefährdungen in einem Formular zusammengefasst und in unser Intranet gestellt. Dort rufen es die betrieblichen Vorgesetzten ab und können dann jeden der 44 Punkte bewerten. Je nach Bewertung wird dann der Punkt farblich unterlegt mit weiß(nicht zutreffend) grün, gelb,rot . Nicht bearbeitete Punke bleiben grau und fallen daher sofort auf. Zusätzlich können Textfelder geöffnet werden um Begründungen und/oder Maßnahmen ein zu tragen. Dadurch können alle Gefährdungsbeurteilungen auf einen Blick überprüft werden. Eine Timerfunktion im Hintergrund bringt den Verantwortlichen die GB 6 Wochen vor dem eingestellten Überarbeitungstermin wieder in Erinnerung. Im Augenblick arbeite ich daran, dass sich auch alle festgelegten Maßnahmen regelmäßig in Erinnerung bringen bis sie erledigt sind.

Beim letzten Besuch der Behörde haben die mich gefragt, ob sie dass System übernehmen dürfen....

Trotzdem ist eines sicher: Passiert was, wird irgendein Jurist feststellen, dass man zuwenig getan hat um es zu verhindern. Egal ob 10.000 Seiten GB oder grafische Lösung.



Mut zur Lücke !
Der Optimist sagt: Wir leben in der bestmöglichen Welt die es geben kann! :rolleyes:


Der Pessimist sagt: Das befürchte ich auch! ;(

peter

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Wohnort: Anhalt und Sachsen

Beruf: DC und Sifa

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9

Donnerstag, 2. Februar 2012, 10:24

...

So "streng genommen", wie niko es darstellt , sehe ich das auch.

Natürlich sollte man der überschaubarkeit und vereinfachung wegen versuchen in einer gefährdungsbeurteilung alle zutreffenden gefährdungen unter deren "gesetzlichen" forderungen mit aufzunehmen. Das geht aber nicht immer.

Und um der sache noch einen "draufzusetzen": auch die Arbeitsstättenverordnung in ihrer fassung von 2010 fordert eine gefährdungsbeurteilung:

http://www.sifa-news.de/news/arbeitsstae…rdnung-in-kraft

Unterstützung dazu findet man bei der VBG. Die hat die BGI 5128 herausgegeben, an hand derer man seine arbeitsstätten gefährdungsbeurteilen kann. Das meiste davon, wird schon in einer bestehenden gefährdungsbeurteilung zur tätigkeit oder zu arbeitsplätzen stehen. Wenn man dann unter bezug auf die ArbStättV die fehlenden punkte ergänzt, hat man seine beurteilung "rund".



peter
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