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GolfPapa

Anfänger

  • »GolfPapa« ist männlich
  • »GolfPapa« ist der Autor dieses Themas

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1

Montag, 19. Dezember 2011, 10:02

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Hallo liebes Forum !

Ich habe da mal eine Frage. In unserem Betrieb haben wir 2 Mitarbeiter die von Zeit zu Zeit den Firme-LKW fahren um Sachen zwischen unseren Werken zu transportieren (innerhalb einer Stadt). Gelegentlich fahren sie auch andere Firmen an. In der Hauptzeit sind sie als Schreiner bzw. Prüfer beschäftigt. Nun meine Frage :

Müssen diese Mitarbeiter sich nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz einer Weiterbildung unterziehen ?.

Gruß GolfPapa

Rigesa

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  • »Rigesa« ist männlich

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2

Montag, 19. Dezember 2011, 10:27

Ja.
Ich denke, also bin ich.

awen

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3

Montag, 19. Dezember 2011, 10:33

hmm, und was ist mit § 1Absatz 2, Punkt 5

Dort heißt es: Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

.....Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

Grüße

awen

  • »Thomas Plöger« ist männlich

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4

Montag, 19. Dezember 2011, 10:50

Hallo Golfpapa der awen hat recht ich habe das auch gerade als Thema auf dem Tisch gehabt. Man spricht von der arbeitsvertraglichen Haptleistung. Wenn das fahren des Fahrzeugs nur eine arbeitsvertragliche Nebenleistung ist braucht ihr nichts machen. Dürft aber!!

Die Tätigkeit des Fahrers am jeweiligen Fahrtag( Zb. weiter entfernte Baustellen) sind für sich nicht ausschlaggebend.

Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Also in deinem Fall greift § 1 Abs.2 Nr 5 BKrFQG.

Wir allerdings haben anschließend unseren Fahrern eine Schulung "Ladungssicherung " spendiert waren alle begeistert und fanden es als sehr Hilfreich.

Macht jede große Fahrschule für kleines Geld.

Schwert

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Montag, 19. Dezember 2011, 11:08

Stimme Euch da auch zu. Habe das gerade mit einer Zimmerei besproche, da sie Ihre Dachstühle mit dem eigenen LKW transportieren.
Da der Transport nicht die eigentliche Aufgabe des Zimmermanns ist, sondern das Aufstellen der Dachstühle, greift bei denen nicht das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Ausser sie hätte einen Fahrer, der "nur" am fahren ist um die Dachstühle zum Kunden zu bringen. Dann wäre das seine Haupttätigkeit und er müsste die Lehrgänge belegen.

toni

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Montag, 19. Dezember 2011, 11:09

Hallo Golfpapa,

es ist so, wie FRAU awen ;) schon sagte. Es gibt die sogenannte handwerker regelung. Wenn das Material selbst verbaut wird dann braucht ihr diese schulung nicht. Habt ihr eine logistik, dann müssen die fahrer geschult werden.
Gruß Toni
Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
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elschwoabos

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7

Montag, 19. Dezember 2011, 11:28

Hallo Golfpapa der awen hat recht ich habe das auch gerade als Thema auf dem Tisch gehabt. Man spricht von der arbeitsvertraglichen Haptleistung. Wenn das fahren des Fahrzeugs nur eine arbeitsvertragliche Nebenleistung ist braucht ihr nichts machen. Dürft aber!!



Hi,

1. Korrekt ist _die_ Awen. ;)

2. So wie ich Ritschi kenne, wollte er genau darauf raus. Schulen ist immer besser, auch ohne juristischen Zwang.

Hardy
Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm

GolfPapa

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8

Montag, 19. Dezember 2011, 14:10

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Hallo !

Vielen Dank, das klingt alles sehr plausibel.



Danke !