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[suche Hilfe] Berufskrankheit

Marcus1

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  • »Marcus1« ist männlich
  • »Marcus1« ist der Autor dieses Themas

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1

Mittwoch, 14. Dezember 2011, 17:43

Berufskrankheit

Hallo Sifas,

hätte da mal wieder ein Anliegen und benötige mal eure Hilfe.
Ich habe einen guten Bekannten der in einer Vließstoff Fabrik wo sehr viel Stäube freigesetzt werden tätig ist bzw. war. Letzte Woche wurde bei ihm auf Grund von immer schlimmer werdenen Atembeschwerden ein allergisches Asthma festgestellt. Entzündungen bzw. Ausschlag an den Händen der laut Allergietest auf ein Bestandteil des Zellstoffes zurück zu führen ist. Die Bg wurde eingeschaltet und eine Untersuchung Angeordnet, wo herausgekommen ist das er diese tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Betriebsarzt hat ihn arbeitsunfähig geschrieben und sich nicht weiter darum gekümmert, daraus folgte heute promt die Kündigung.
Die Bg lässt noch weitere Gutachten machen um fest zustellen ob es sich wirklich um eine Berufskrankheit handelt. Bis diese Gutachten fertig sind geht schon mal ein halbes Jahr ins Land und die Bg handelt bis dahin angeblich nicht.

Nun die Frage ist die Kündigung rechtens und wie soll er sich am besten jetzt verhalten.


Gruß Marcus

max2004

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2

Mittwoch, 14. Dezember 2011, 18:47

Kündigungsschutzklage

Hallo Marcus,

es handelt sich hierbei eher um ein Problem bzgl. des Arbeitsrecht.


Quellenangabe : http://arbeits-abc.de/die-kuendigungssch…tlich-zur-wehr/
Zitat :


Zitat

""Mit einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die rechtliche Wirkung einer vom Arbeitgeber (schriftlich) ausgesprochenen Kündigung vor einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Und zwar dann, wenn er die Entlassung – z.B. für sozial ungerechtfertigt – und damit für unwirksam hält.

Wichtig: Nach dem schriftlichen Eingang einer Kündigung hat der Arbeitnehmer genau drei Wochen lang die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist überschritten, verfällt die Möglichkeit dieses Rechtsanspruches.

Eine Kündigungsschutzklage hat das Ziel, die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu überprüfen. Wird aber die angegebene Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung erst einmal rechtlich gültig. Wichtige Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage!

Damit eine Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer wirksam werden kann, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Außerdem wichtig: in dem Betrieb sollten mehr als zehn Arbeitnehmer angestellt bzw. beschäftigt sein. Für eine ordentliche Kündigung von Seiten des Arbeitgebers muss zu dem ein Kündigungsgrund vorliegen (das können z.B. betriebs-, krankheits- oder verhaltensbedingte Gründe sein) – und dieser muss auch nachweisbar dargelegt werden können. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es für Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber die zusätzliche Möglichkeit, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen – dieses allerdings mit einer Abfindungszahlung. Und die wäre in diesem Moment eine Art „Gegenleistung“ dafür, dass z.B. der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurückzieht. Die Höhe einer möglichen Abfindung ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verhandeln! Und zwar dann, wenn z.B. eine Fortsetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre oder wenn von Seiten des Arbeitgebers bestimmte Gründe vorliegen, die eine zukünftige Zusammenarbeit aller Voraussicht nach nicht möglich machen würde (§ 9 KSchG). Wichtig: liegt eine außerordentliche Kündigung vor, kann ein Auflösungsantrag nur von Seiten des Arbeitnehmers gestellt werden. Experten empfehlen, dass die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden sollte, wo sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet. Dies ist in jedem Fall immer richtig! Trotzdem: Bei vielen Arbeitnehmern besteht immer noch die Annahme, dass der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erst nach der dritten Abmahnung rechtlich vornehmen kann. Dies stimmt allerdings nicht – denn: die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist vor allem von der jeweiligen Pflichtverletzungsschwere abhängig (oft reicht eine Abmahnung schon aus). Bei sehr schweren Pflichtverletzungen – wie z.B. Diebstahl oder auch heftige Beleidigungen – sind oft keine Abmahnungen notwendig, um rechtlich kündigen zu können.

An wen kann ich mich wenden?

Hilfe finden Arbeitnehmer z.B. bei den zuständigen Gewerkschaften – die halten für ihre Mitglieder oftmals einen Rechtsschutz bereit und haben professionelle Ansprechpartner, die einem mit Rat und Tat zur Seite stehen können. Gleichzeitig können u.a. auch Fachanwälte für Arbeitsrecht konsultiert werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass anfallende Kosten in erster Instanz selbst getragen werden müssen (wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht). Eine weitere Möglichkeit sind die Rechtsantragsstellen direkt beim Gericht. Hier helfen Rechtspfleger bei der Stellung eines Antrages oder auch bei der Erhebung einer Klage (hier gibt es aber keinerlei Rechtsberatung). Übrigens: Der Arbeitgeber steht nicht in der Pflicht, den Arbeitnehmer über die Regularien einer Kündigungsschutzklage zu informieren. Dafür ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich – er alleine muss entscheiden, ob er die Richtigkeit der Kündigungsgründe durch ein Arbeitsgericht prüfen lassen möchte. Wichtig: Einige Arbeitsagenturen haben Arbeitnehmern, die nach einer Entlassung keine Kündigungsschutzklage eingereicht hatten, das Arbeitslosengeld (vorübergehend) teilweise gekürzt bzw. sogar ganz gesperrt. Hier hieß es u.a., dass sie aufgrund der Nichteinreichung an der Beendigung ihres Arbeitsplatzes „mitgewirkt“ hätten.

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden. Das Gericht schreibt den betroffenen Arbeitgeber an und informiert ihn über die Klage. Möglichst kurz darauf findet eine so genannte Güteverhandlung statt: hier wird die Angelegenheit nur vor dem Vorsitzenden der Kammer vorgestellt und besprochen. Oft ist es sogar so, dass die Kündigungsschutzklage schon während dieses Gütetermins durch einen Vergleich (Abfindung) beendet wird. Gibt es allerdings keine Einigung wird ein neuer Termin festgelegt, der vor einer vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes stattfindet (Kammertermin). Hier kann sich der Arbeitgeber schriftlich dazu äußern – und auch der Arbeitnehmer kann u.a. schriftlich darauf reagieren. Vom Güte- bis zum Kammertermin kann es ca. fünf Monate dauern. Danach ergeht in der Regel ein Urteil bzw. die Beteiligten einigen sich gütlich. Das wäre dann das Ende der Kündigungsschutzklage – es sei denn, eine der Parteien legt gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.""


Schöne Grüße aus Köln

Max2004

Quellenagabe korrigiert, 22.12.11, peter -moderator-

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »max2004« (15. Dezember 2011, 20:44) aus folgendem Grund: Quellenangabe:


Amaranth

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3

Mittwoch, 14. Dezember 2011, 23:24

Quellenangabe

Hallo Max2004

bevor der Forenbetreiber Ärger bekommt, gib doch bitte die Quelle deines Textes an (nämlich: Die Kündigungsschutzklage – So setzen Sie sich gerichtlich zur Wehr) und kennzeichne den Text als Zitat.
Gleiches kann ich dir nur empfehlen, wenn du bei deiner Arbeit Texte zitierst oder fremde Bilder verwendest.

Gruß A

SiFa_Lucy

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4

Donnerstag, 15. Dezember 2011, 08:39

Hi,

wenn der Betriebsarzt ihn für diesen Bereich!!!! als Arbeitsunfähig geschrieben hat und es keine weitere Stelle im Betrieb gibt, wo er diesen Stoffen nicht ausgesetzt ist, kann nur ein sehr guter Anwalt noch was rausholen.
Der Betriebsarzt sollte sich dabei auch Gedanken über alternative Einsatzmöglichkeiten machen, dazu ist der da!!!!!

Wichtig ist dabei einen Anwalt zu nehmen, der sich auf Arbeitsrecht und medizinisches Spezialisiert hat, davon gibt es zwar nicht viele, aber die haben wenigsten Ahnung davon.

Ich kenne leider viele Fälle, wo der Anwalt zu viel verbockt hatte und am Ende hatte der Kläger noch mehr Probleme.
Ein Bekannter ist Ehrenamtlicher Richter an einem Arbeitsgericht und kann ein langes Lied davon singen.

Aber als Richter darf er den Anwalt nicht darauf hinweisen, das er einfach was vergessen hatte, denn wenn der Anwalt das nicht einreicht, kann es ja zur Strategie gehören.

In dem Sinne.
Grüße aus München
Lucy

a.r.ni

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5

Donnerstag, 15. Dezember 2011, 11:56

wenn der Betriebsarzt ihn für diesen Bereich!!!! als Arbeitsunfähig geschrieben hat und es keine weitere Stelle im Betrieb gibt, wo er diesen Stoffen nicht ausgesetzt ist, kann nur ein sehr guter Anwalt noch was rausholen.
Der Betriebsarzt sollte sich dabei auch Gedanken über alternative Einsatzmöglichkeiten machen, dazu ist der da!!
Danke, Du weist auf einen entscheidenden Punkt hin, der wahrscheinlich dazu führt, dass die krankheitsbedingte Kündigung von einem Arbeitsgericht kassiert wird.
Eingedenk der Tatsache, dass wir keine Rechtsberatung machen dürfen :D werfe ich mal das Stichwort "Eingliederungsmanagement" in den Raum.
Ein solches ist nachzuweisen für den Umgang von Mitarbeitern, die mehr als 6 Wochen im Jahr krank sind / waren - die 6 Wochen müssen nicht am Stück sein.
Das Eingliederungsmanagement leitet sich aus §84 SGB IX her.
Kann ein solches im Rahmen der Kündigung nicht nachgewiesen werden, hat der Betrieb sehr schlechte Karten.
Schau mal, inwieweit das auf die Situation Deines bekannten übertragbar ist ...

Fundstellen:
http://www.zbfs.bayern.de/integrationsam…ment/index.html
http://www.gleichstellung.uni-wuerzburg.…und_Anlagen.pdf
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-exper…smanagement.php
http://www.pr-schulen-bremen.de/archiv/H…gshilfe_BEM.pdf
"Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" - Antoine de Saint-Exupéry

SiFa_Lucy

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6

Donnerstag, 15. Dezember 2011, 12:59

Hi,

ist bei mir auch keine Rechtsberatung, sondern ich gebe nur das wieder, was mir Dr. Ell in dem SiFA Kurs beigebracht hat...

Grüße
Lucy