Hi
die angegebenen Arbeiten sind Musterfälle im Sinne von TRGS 521 3.1. Nr. 11
(11) Messergebnisse von vergleichbaren Tätigkeiten können, wenn die Informationsermittlung, das Messverfahren und das Messergebnis entsprechend TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Ar-beitsbereichen“ „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen: Inhalative Exposition“ protokolliert wurden, zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
Genäß 3.1 Nr. 14 gilt:
Für die in den Tabellen 1a und 1b aufgeführten Tätigkeiten ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.
Das heißt: hast du Arbeiten, die nicht exakt den im Anhang aufgeführten Arbeiten entsprechen, kann es erforderlich sein, Arbeitsplatzmessungen durchzuführen und anhand der Messergebnisse die Expositionskategorie festzulegen.
Sicher ist aber: wenn ich 100 Stellen mit je 0,5 m² habe, kann ich diese 100 Stellen nicht separat behandeln, sondern muss die Gesamtexposition betrachten. Damit kann man durchaus auf eine Expositionskategorie kommen, die analg von "> 20 m²" ist.
LG A