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willi123

Schüler

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1

Freitag, 2. Dezember 2011, 08:28

Notausgangstüren

Guten Morgen,

ich hätte eine Frage zu den in unserem Betrieb vorhandenen Notausgangstüren. Bei uns gibt es Notausgangstüren deren Sperrelement über einen Drehknopf zu entriegeln ist.
Die DIN Norm EN 179 sagt aus, das das Sperrelement der Tür über die Betätigung des Türdrückers oder einer Stoßplatte abwärts bzw. in Fluchtrichtung freigegeben wird.

Sind unsere vorhanden Türen zulässig? Muß ich als Sifa (zur Zeit noch in der Ausbildung) einen Austausch der Schießung veranlassen?

vielen Dank

LG

Willi

herbert

Administrator

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2

Freitag, 2. Dezember 2011, 08:48

Hallo, laut Arbeitsstättenrichtlinie
(4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit

von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn

sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels

Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder

Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit

bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet

sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion

der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische

Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.



von KomNet:

Die Verordnung über Arbeitsstätten bestimmt im Anhang unter Nr. 2.3: Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Türen mit Knaufzylinder sind ein besonderes Hilfsmittel und somit nicht zulässig, denn es muss davon ausgegangen werden, dass unter Panik stehende Personen nicht in der Lage sind diesen Knaufzylinder zu erkennen und zu bedienen.



Herbert
Wenn Dummheit im Spiel ist, ist die Konkurrenz schier grenzenlos.