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Wann benötige ich ein Explosionsschutzdokument
immer diese Wissenslücken...
Laut TRGS 510 handelt es sich um unser Lager an flüssigen, R10 bis R12-Stoffen, um eine Ex-Schutzzone 2. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich dann auch ein Ex-Schutzdokument benötige?! Habe mich in dieser Frage auf der Lern-DVD zu Tode gewühlt, habe es aber vom Lernen noch so im Kopf.
TIA
Hardy
(Terry Pratchett)
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was sagt denn die Gefährdungsbeurteilung ? Oder bist du beim Erstellen der GFB? Schau mal in die BGR 104 http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr104.pdf
Hier noch als Ergänzung http://www.bgchemie.de/webcom/show_merkb…/_c-1350/i.html
Gruß Tanzdehexen
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tanzderhexen« (17. November 2011, 10:19)
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Da hast du dir die Antwort doch schon selbst gegeben, besteht die Möglichkeit eine Explosiven Atmosphäre musst du ein Ex-Dokument erstellen.handelt es sich um unser Lager an flüssigen, R10 bis R12-Stoffen, um eine Ex-Schutzzone 2.
Die Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Gruß Ralph
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ganz so einfach ist es nicht
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Lager nicht als explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und somit auch kein Explosionsschutzdokument erforderlich.Spontan fällt mir ein Beispiel aus dem Bereich Lacklager ein (mehr Infos dazu gibts in der BGI 740):
Bei einem Lagerraum bis 100 m3 und mindestens 0,4-fachem Luftwechsel pro Stunde handelt es sich um keinen explosionsgefährdeten Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist.
Ich rate dazu, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter die Lupe zu nehmen, ob ein Ex-Schutz-Dokument erforderlich ist oder darauf verzichtet werden kann.
schöne Grüße,
Markus
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da hast du recht.
In unserem Farblager wäre es genauso wenn nicht hin und wieder die Lackbehälter geöffnet würden um kleinere Mengen ab zufüllen.
Außerdem haben wir für unser Farblager eine Genehmigung. In dieser Genehmigung stehen die Zonen auch drin.
Bei der Anschaffung eines Staplers mussten wir danach auch einen Ex-geschützten Stapler haben. (War der Teuer!)
Gruß Ralph
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Ich rate dazu, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter die Lupe zu nehmen, ob ein Ex-Schutz-Dokument erforderlich ist oder darauf verzichtet werden kann.
Ich würde es noch anders ausdrücken. Die gefährdungsbeurteilung ist grundvoraussetzung für die entscheidung, ob ich ein ex-dokument benötige oder nicht.
Dabei ist es, so wie du und auch ralph es schon beschrieben haben, nicht allein das vorhandensein von - beispielsweise - brennbaren flüssigkeiten, das automatisch eine ex-zone und ein ex-dokument mit sich bringt, sondern die gefahrbringenden bedingungen. Das können mechanische beschädigungen, umfüllprozesse, anwendungen u.ä. sein. Wenn aber durch geeignete maßnahmen die bildung einer explosionfähigen atmosphäre rechtzeitig verhindert (z.b. ausreichende und gesicherte lüftung, warneinrichtungen) oder die zündung unmöglich gemacht wird (z.b. abschaltung der elektrik, funkenfreies werkzeug, potentialausgleich, blitzschutz), ist diese gefährdung möglicherweise nicht gegeben und ein ex-dokument dann nicht erforderlich. Ganz wichtig aber ist es, dass die herleitung der entscheidungund und die argumente dafür hinreichend dokumentiert werden.
peter
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volle Zustimmung peter
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Da hast du dir die Antwort doch schon selbst gegeben, besteht die Möglichkeit eine Explosiven Atmosphäre musst du ein Ex-Dokument erstellen.handelt es sich um unser Lager an flüssigen, R10 bis R12-Stoffen, um eine Ex-Schutzzone 2.
Die Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Gruß Ralph
Hm, die Antwort sehe ich da nicht, was heißt kurzfristig in diesem Zusammenhang, ja oder nein?
Hardy
(Terry Pratchett)
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[/quote]
Und nach welchen Kriterien soll ich das einschätzen? Die BGV A0?, ich sehe mich einfach nicht in der Lage das sicher einzuschätzen.
Hardy
(Terry Pratchett)
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hallo markusIch rate dazu, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter die Lupe zu nehmen, ob ein Ex-Schutz-Dokument erforderlich ist oder darauf verzichtet werden kann.
Ich würde es noch anders ausdrücken. Die gefährdungsbeurteilung ist grundvoraussetzung für die entscheidung, ob ich ein ex-dokument benötige oder nicht.
Dabei ist es, so wie du und auch ralph es schon beschrieben haben, nicht allein das vorhandensein von - beispielsweise - brennbaren flüssigkeiten, das automatisch eine ex-zone und ein ex-dokument mit sich bringt, sondern die gefahrbringenden bedingungen. Das können mechanische beschädigungen, umfüllprozesse, anwendungen u.ä. sein. Wenn aber durch geeignete maßnahmen die bildung einer explosionfähigen atmosphäre rechtzeitig verhindert (z.b. ausreichende und gesicherte lüftung, warneinrichtungen) oder die zündung unmöglich gemacht wird (z.b. abschaltung der elektrik, funkenfreies werkzeug, potentialausgleich, blitzschutz), ist diese gefährdung möglicherweise nicht gegeben und ein ex-dokument dann nicht erforderlich. Ganz wichtig aber ist es, dass die herleitung der entscheidungund und die argumente dafür hinreichend dokumentiert werden.
peter
Danke Peter, jetzt sehe ich klarer: Zündquelle habe ich keine, es sind Händedesinfektionsmittel in Kanistern, bzw. Flaschen, keine Öffnung unter dem Flüssigkeitsspiegel, eben so wie in der TRGS 510 beschrieben.
Der Haken ist die Lüftung: Ein rundes Loch in der Wand (geht nach aulßerhalb des Hauses), Durchmesser ca. 10cm, keine RLT.
Eine explosionsfähige Atmosphäre kann nur bei einer accidentellen Beschlädigung eines Kanisters, einer Flasche entstehen. Ich halte das für sehr unwahrscheinlich. Geringfügige Mengen könnten auch durch Diffusion entweichen.
Meine Einschätzung wäre, dass ich kein Explosionsschutzdokument benötige.
Ist diese Einschätzung realistisch?
Hardy
(Terry Pratchett)
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@peter: ich weiß nicht, ob ich da falsch liege mit meiner ansicht, aber ich teile deine meinung nicht ganz. vermeide ich die zündquellen in einer ex-zone (auch wenn es "nur" zone 2 ist), vermeide ich doch nicht gleichzeitig die gefährliche explosionsfähige athmosphäre (g.e.A.). somit muss meiner meinung nach ein ex-dokument angefertigt werden, sobald eine g.e.A. auch nur selten vorhanden sein kann. als maßnahme ist dann die vermeidung von zündquellen einzutragen.
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so einfach lässt sich das aus der ferne nicht beurteilen, da müsste man noch viel mehr einzelheiten wissen. Aber es gibt relativ gute hinweise und checklisten, die sich aus der EG-Richtlinie 1999/92/EG ableiten und hand derer man sich mit der materie vertraut machen kann:
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sg…=guichett&lg=de
http://www.bartec.de/homepage/deu/downlo…_1999_92_EG.pdf
Schau dir das mal an und versuche zusammen mit der BGV A0 eure bedingungen realistisch abzuchecken. Wenn unzulänglichkleiten (also ex-gefährdungen möglich sind) aufgedeckt wurden ist ein ex-dokument zu erstellen. Es ist auch dazu da, den IST-stand zu erfassen und maßnahmen zur beseitigung oder minimierung einschließlich terminkette festzulegen. Das dokument muss regelmäßig aktualisiert und angepasst werden. Nach erfolgreichem abschluss der maßnahmen kann es sogar dazu führen, dass keine ex-gefährdung mehr auftreten kann und das ex-dokument kann dann aufgehoben werden.
peter
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voraussetzung für eine "erfolgreiche"
zündung eines zündfähigen gemisches sind im wesentlichen drei dinge: 1. brennbarer stoff (gas, dämpfe, stäube), 2. genügend sauerstoff, 3. ausreichend heiße zündquelle
Aufgabe des ex-schutzes ist es nun dafür zu sorgen, dass eine dieser drei voraussetzungen ausgeschlossen werden. Also:
zu 1. ich muss eine gefahrdrohende explosible atmosphäre - g.e.A. - verhindern (das austreten des stoffes verhindern, ausgetretene stoffe unter der unteren ex-grenze halten z.b. durch sofortige ausreichende lüftung beseitigen, ...)
zu 2. ich muss den sauerstoffzutritt möglichst verhindern oder zumindest das gemisch über der oberen ex-grenze halten. (einen vollen benzintank kann man durch anzünden nicht zur explosion bringen. Der brennt zwar am einflüllstutzen, aber durch den überschuss an benzindämpfen und dem fehlenden sauerstoff im tank explodiert da nichts) Man kann den sauerstoffgehalt in der luft auch künstlich durch spezielle apparaturen deutlich reduzieren oder durch inertgas verdrängen. Es gibt da schon professionelle anlagen für spezielle einsatzfälle, die damit brände und explosionen in empfindlichen bereichen verhindern können.
zu3. auch wenn eine g.e.A. vorliegt, kann es nur dann zur explosion kommen, wenn diese auch gezündet wird (in jedem otto-motor stelle ich ständig ein explosibles gemisch her und es explodiert erst dann, wenn die zündkerze funkt)
Grundsatz bei ex-schutz sollte also immer der gedanke sein, mindestens eine dieser drei voraussetzungen ständig kontrollier- und nachweisbar zu verhindern. Die verhinderung der g.e.A. ist meist die einfachste möglichkeit, aber eben nicht immer.
peter
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Registrierungsdatum: 22. Februar 2005
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na dann schönen urlaub
peter
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Registrierungsdatum: 25. November 2010
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Hardy
(Terry Pratchett)
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Registrierungsdatum: 24. Juni 2005
Wohnort: Hamburg
Beruf: externe SiFa, Bio-Ingenieur, Chemielaborant
ein Ex-Schutzdokument ist erforderlich wenn sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
Bei der Einschätzung was nun eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist hilft dir die TRBS 2152 Teil 1. Dort findest Du unter 3.4.1 den Hinweis das bei mehr als 10l in geschlossenen Räumen von einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre auszugehen ist. Bei Räumen unter 100m³ Raumvolumen liegt Grenze in der Regel bei mehr als ein zehntausenstel des Raumvolumens.
viele grüße
kuddel
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Hallo Hardy,
ein Ex-Schutzdokument ist erforderlich wenn sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
Bei der Einschätzung was nun eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist hilft dir die TRBS 2152 Teil 1. Dort findest Du unter 3.4.1 den Hinweis das bei mehr als 10l in geschlossenen Räumen von einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre auszugehen ist. Bei Räumen unter 100m³ Raumvolumen liegt Grenze in der Regel bei mehr als ein zehntausenstel des Raumvolumens.
viele grüße
kuddel
Und wenn mir jetzt der Chef des Lagers sagt, dass seit mindestens 10 Jahren kein Behältnis Leck geschlagen hat, dann sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dass keine Gefährdung, also keine explosionsfähige Atmosphäre herrscht. Oder ist mein Verstand krank.
Und morgen kommt $Idiot und lässt ein paar Gefäße in den Raum leerlaufen, was ist dann?
Hardy
(Terry Pratchett)
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Gerade beim Lesen der TRBS 2152 Teil1 (Abs. 3.1 "Allgemeines") ist mir folgender Satz aufgefallen und ich musste direkt an die Konversation hier denken:
Zitat
Bei der Beurteilung der Explosionsgefahr ist davon auszugehen, dass eine Entzündung eventuell vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre stets möglich ist. Die Beurteilung ist also unabhängig von der Frage, ob Zündquellen vorhanden sind.
Für mich heißt das, dass sobald eine explosionsfähige Athmosphäre vorliegt / vorliegen kann, ein Explosionsschutzdokument erstellt werden muss. Die Vermeidung von wirksamen Zündquellen ist aus meiner Sicht nicht ausreichend. Die Vermeidung von wirksamen Zündquellen in Ex-Zonen ist für mich eine einzutragende Maßnahme im Ex-Schutz-Dokument, welche lediglich eine Explosion verhindern soll, aber keine explosionsfähige Athmosphäre im eigentlichen Sinne verhindert. Oder wie interpretiert Ihr das?!
Wie es z.B. bei der Inertisierung aussieht, da bin ich mir noch nicht sicher. So gesehen liegt ja durch die Intertisierung keine explosionsfähige Athmosphäre mehr vor. Aus meiner Sicht müsste dann kein Ex-Schutz-Dokument mehr erstellt werden.
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Registrierungsdatum: 21. November 2011
Wohnort: Stuttgart
Beruf: Umweltschutztechniker, Gefahrstoffel.
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... es sind Händedesinfektionsmittel in Kanistern,...
Schon mal ausgerechnet wieviel man davon benötigt für 10L explosionsfähige Atmosphäre?
Hast Du ein Explosionsschutzdokument für die alkoholische Händedesinfektion erstellt? Wenn nein, warum nicht?

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