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SimonSchmeisser

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1

Donnerstag, 22. September 2011, 08:23

SiGeKo- Weisungsbefugnis? Persönliche Eignung?

Hallo,

vor ein paar Wochen wurde ich mit der Stellung von Brandposten/ Brandwache als
Hausfeuerwehr auf einer Baustelle eines großen Kaufhaus beauftragt.

Aufgrund der Vielzahl der Gewerke auf dieser Baustelle, war Chaos im Sinne von
Bauschutt und Materialen auf sämtlichen Gerüsten (siehe Bilder Anhang).
Was mich persönlich verwundert hat, da ein SiGeKo vom Bauherren täglich vor
Ort war. Außer aber Bildchen vom Chaos zu machen, passierte nicht viel.

Erst auf meinen Druck u.a. wegen den Brandgefahren, musste im Erlaubnisschein!
aufgenommen werden, dass auf dem Gerüst auf Sauberkeit zu achten ist.
Der Erlaubnisschein war dann ein sehr gutes Druckmittel gegenüber den einzelnen
Gewerken, dass Gerüst war dann stets "besenrein". :D

Grundsätzlich würde mich mal interessieren, in wie weit es Regelungen bezüglich Weisungsbefugnis
etc. beim SiGeKo gibt?

Gruß
Simon Schmeisser
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Biker-Mike

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2

Donnerstag, 22. September 2011, 08:50

Hallo Simon,

ich habe in letzter Zeit einen Beitrag über Sigeko gelesen, indem es über Verantwortlichkeiten und ähnliches ging. Wenn Du über die Suche "Sigeko" eingibst findest Du 127 Treffer, da ist bestimmt ein Beitrag dabei, der Dir weiter helfen könnte.
Gruß Michael
:v:

Solange Menschen denken,
dass Tiere nicht fühlen,
müssen Tiere fühlen,
dass Menschen nicht denken.
(Arthur Schopenhauer)

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3

Donnerstag, 22. September 2011, 08:56

Ein SiGeKo kann sowohl mit als auch ohne Weisungsbefugnis vom Bauherrn bestellt werden.

kuddel

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4

Donnerstag, 22. September 2011, 13:52

Die Baustellenverordnung sieht eine Weisungsbefugnis nicht vor.

Eine Weisungsbefugnis muss im Dienstleistungsvertrag mit dem SiGeKo und in den Bauverträgen verankert werden.

viele grüße

kuddel

a.r.ni

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Donnerstag, 22. September 2011, 15:03

... Baustelle eines großen Kaufhaus beauftragt.
ich ahne, welches es ist ... dort habe ich zwischen 1974 und 1984 gelegentlich eingekauft ...
aber Paradeplatz / Kurpfalzstr.? Da liegen einige "Quadrate" dazwischen, oder?
Ein Gruß nach "Mannem" ;)
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SimonSchmeisser

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6

Donnerstag, 22. September 2011, 16:27

Hallo,

Zitat von »SimonSchmeisser
ich ahne, welches es ist ... dort habe ich zwischen 1974 und 1984 gelegentlich eingekauft ...
aber Paradeplatz / Kurpfalzstr.? Da liegen einige "Quadrate" dazwischen, oder?
Ein Gruß nach "Mannem" ;)


Das werde ich öffentlich nicht bestätigen.... ;)

Ok, danke für die Antworten.

Gruß
Simon Schmeisser
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Amaranth

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Freitag, 23. September 2011, 13:39

Hi

ein kluger SiGeKo lässt sich die Weisungsbefugnis nicht aufdrücken ;)

Aber wenn eklatante Mängel auf der Baustelle sind, reicht es nicht, diese immer wieder ins Protokoll aufzunehmen und zu hoffen, dass nichts passiert. In dem Fall muss der SiGeKo den Bauherren direkt ansprechen.

Gruß A

Pellchen

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Samstag, 24. September 2011, 09:32

Amaranth hat ja soooo Recht! Wenn du klug bist, lässt du dir das nicht aufdrücken. Du musst dann nämlich auch Lösungen anweisen. Besser du besprichst mögliche Lösungen mit der zuständigen Bauleitung (der Auftraggeber-Seite) und lässt die Bauleitung die Lösungen erarbeiten und anweisen. Du sagt z.B. nur: hier muss ein Geländer hin mit den und den Abmessungen. Wie das ausgeführt wird (statisch und konstruktiv) ist dann Sache der Bauleitung. Auch mit dem Satz "Baustellenbetrieb einstellen" hat man sich als SiGeKo schnell in Bedrängnis gebracht...

Amaranth

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9

Montag, 26. September 2011, 23:38

Hi
Du musst dann nämlich auch Lösungen anweisen. Besser du besprichst mögliche Lösungen mit der zuständigen Bauleitung (der Auftraggeber-Seite) und lässt die Bauleitung die Lösungen erarbeiten und anweisen. Du sagt z.B. nur: hier muss ein Geländer hin mit den und den Abmessungen.


Wobei das Problem weniger das erarbeiten der Lösungen ist, sondern die Weisungspflicht. Als weisungsbefugter SiGeKo hat man haftungsrechtlich einen ganz anderen Status, wie ein nicht weisungsbefugter SiGeKo.Das kann schnell ganz haarig werden :wacko:

Gruß A

SimonSchmeisser

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Dienstag, 27. September 2011, 07:07

Hallo,

sorry, aber dann brauch ich auch keinen SiGeKo auf der Baustelle.
Das eine Weisungsbefugnis auch mit einer Haftung verbunden ist, dürfte klar
sein. Diese Haftungsprobleme habe ich aber so gut wie überall, sei es beim
SiGeKo, beim Brandschutzbeauftragten usw..

Gruß
Simon Schmeisser
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Andrasta

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11

Dienstag, 27. September 2011, 10:25

simon beim Anblick dieser Bilder überkam mich das blanke Entsetzen.

Nur was die Weisungsbefugnis angeht, das sollte man wirklich nur dann annehmen wenn man sich auch sicher ist dass man dann auch den Bauherrn hinter sich hat wenn man was entscheidet. Hat man hier kein gutes Vertrauens Verhältnis kanns haarig werden.
Aber wie auch immer, der einzige der hier definitiv in der Veantwortung ist , das ist der Bauherr selbst. Die Sigeko muss diesen über die Zustände informieren und ihn notfalls über den Handlungsbedarf belehren. Das sollte er schriftlich tun.
Allerdings, wenn Gefahr im Verzug ist, so wie auf deinen Bildern offensichtlich der Fall ist jeder der in irgeneiner Weise Verantwortung hat Weisungsbefugt.

Wenn nämlich was passiert, dann werden BG und Behörden nicht nach Fragen ob man Weisungsbefugt war oder nicht sondern sie werden fragen wer war Verantwortlich. Wenn der Sigeko sich dann hinstellt und sagt er habe alles dokumentiert und weitergeleitet aber es sei nichts passiert, ich glaube dann wird man an seiner Kompetenz als Sigeko starke Zweifel haben. Und ob er dann ungeschoren davon kommt wage ich zu bezweifeln.

Pellchen

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12

Dienstag, 27. September 2011, 11:23

Stimmt Amaranth, du hast es besser ausgedrückt.

Danke für´s "Geraderücken"!!! :-)

SimonSchmeisser

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13

Dienstag, 27. September 2011, 11:57

Hallo,

ich kann diese Problematik nicht ganz nachvollziehen. Ich treffe meine Entscheidungen nach
besten Wissen und Gewissen, und da gehören nicht selten Untersagungen dazu. Natürlich hat
der Auftraggeber/ Bauherr trotz Beauftragung entsprechender Fachkräfte, eine Verantwortung.
Wo wird aber bei einem Unfall/ Schadensfall die Versicherung, die BG, die Staatsanwaltschaft als
erstes an die Tür klopfen? Nicht unbedingt als erstes beim Auftraggeber....

Gerade zu diesem Fall mit den obigen Bildern, stand die Baustelle aufgrund meinen Anweisungen mehr als
einmal still (was nicht gerade gut ankam :D )
Passt dies dem Kunden nicht, kann er jederzeit einen anderen beauftragen (was ab und zu auch mal
passiert). Auch die Haftung, die Haftung wird doch immer nur dann zu einem Problem, wenn man
seinen "Job" nicht richtig nach den gültigen Vorschriften durchführen kann, sei es weil es nicht in den
Betriebsablauf passt oder weil es Geld kostet. Meiner Meinung nach ist es ausschließlich eine Charakterfrage.

Gruß
Simon Schmeisser
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Amaranth

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Dienstag, 27. September 2011, 13:17

Hallo Simon
Gerade zu diesem Fall mit den obigen Bildern, stand die Baustelle aufgrund meinen Anweisungen mehr als einmal still (was nicht gerade gut ankam :D )
.... Auch die Haftung, die Haftung wird doch immer nur dann zu einem Problem, wenn man
seinen "Job" nicht richtig nach den gültigen Vorschriften durchführen kann, sei es weil es nicht in den
Betriebsablauf passt oder weil es Geld kostet. Meiner Meinung nach ist es ausschließlich eine Charakterfrage.


Einfaches Beispiel zur Weisungsbefugnis:
du legst die Baustelle still.
Folge: Terminverzug, LKWs können nicht abladen, Folgekosten auch seitens der Fremdfirmen.
Wer zahlt?

Oder:
du gehst über die Baustelle, entdeckst eine nicht abgedeckte Bodenöffnung, über die man stolpern könnte (kein klassischer Fall von „Gefahr im Verzug“).
Du weist die Bauarbeiter an, die Bodenöffnung abzudecken.
Das ist tägliche Praxis – solche Anweisungen.

ABER:
du läufst über die Baustelle und entdeckst die Bodenöffnung NICHT.
Noch während du auf der Baustelle bist, stolpert ein Arbeiter und bricht sich ein Bein.

Folge:
Prüfung, ob das im SiGe-Plan organisiert wurde und der Plan aktuell ist. Wenn ja, bist du aus dem Schneider. Im Sinne der Baustellen-VO ist der SiGeKo verantwortlich dafür, im Vorfeld festzuhalten, dass Bodenöffnungen zu schließen sind und die Umsetzung „hin und wieder“ zu kontrollieren.

Bist du weisungsbefugt, sieht die Sache anders aus. Da bist du mit in der Haftung, weil verantwortlich.

Hat man das in der SiGeKo-Ausbildung nicht durchdiskutiert?????

Schau mal in die folgenden Links rein:
http://www.sidiblume.de/download/EA/pdf2002/kueper2.pdf

http://www.aknw.de/mitglieder/berufsprax…gende-infos.htm

Zitat

Oder Die BaustellV sieht nicht vor, dass der SiGe-Koordinator eine Weisungsbefugnis gegenüber Projektbeteiligten oder in der Baustellenorganisation übernimmt. Sollte ihr Bauherr Sie dennoch mit Weisungsbefugnis ausstatten wollen, deren Umfang dann allerdings genau festgelegt sein sollte, ist dies haftungsrelevant und mit der Versicherung abzustimmen.


Oder (Hervorhebungen von mir): http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Bau…icationFile&v=2

Zitat

Weisungsbefugnis = Weisungsverpflichtung !
der Koordinator kann es sich nicht aussuchen, wann er lediglich einen Hinweis gibt und wann er eine Anweisung erteilt

Eine erteilte Weisung impliziert die Verpflichtung des Anweisenden, die Umsetzung seiner Anweisung auch zu kontrollieren!

Erheblich mehr Begehungen oder deutlich zeitaufwändigere Begehungen sind die Folge (Honorar hierfür schwer im Vorfeld kalkulierbar)
Es entsteht eine besondere Garantenstellung für den Koordinator, der ein Weisungsrecht hat, da die von ihm erteilten Anweisungen genauso auch umgesetzt werden müssen.
Reicht dazu im Einzelfall die fachliche Kompetenz?

Gibt es einen ausreichenden Versicherungsschutz für zugewiesene Kompetenzen (hier Weisungsbefugnis) außerhalb des Grundleistungsbild des Koordinators?



Meiner Meinung nach ist es ausschließlich eine Charakterfrage.


ne, so einfach ist das nicht :S

Gruß A

SimonSchmeisser

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Dienstag, 27. September 2011, 14:15

Hallo,

wer zahlt? Das ist mir persönlich erstmal relativ wurscht.
Wenn ich wie in diesem Fall, die feuergefährlichen Arbeiten aufgrund von
erheblichen Brandgefahren nicht erlauben kann und sie sogar nach den Vorschriften
untersagen muss, bleibt mir nicht viel Spielraum.

Entstehen dadurch Folgekosten, hat die der Auftraggeber/ Verursacher vom Grund
der Untersagung zu tragen. Nehmen wir nur meinen Fall hier, durch die Stillstände sowie
die Anschaffungskosten für die Brandschutzdecken usw. usw., ist bestimmt für den
Auftraggeber eine nette Summe zusammengekommen. Wäre der Auftraggeber hier auf
den Gedanken gekommen, mich deshalb auf Schadensersatz zu verklagen, wäre ich mal
auf die Argumentation sehr gespannt gewesen. Ich bin mir aber sicher, dass meine
"Verteidiung" mittels den diversen berufsgenossenschaftlichen und versicherungs-
rechtlichen Vorschriften sowie dem Strafgesetzbuch bezüglich mind. Herbeiführen einer
Brandgefahr mehr als Standhaft wäre, ferner wäre dann auch die Rolle vom SiGeKo von
Bedeutung.

Gruß
Simon Schmeisser
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Amaranth

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Dienstag, 4. Oktober 2011, 12:01

Hallo Simon

bleiben aber immer noch die Punkte der Haftung und der Versicherung.

Gruß A