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Gefahr_gut_ beauftrager fürs Krankenhaus.
heute Morgen flatterte mir das Rundschreiben Nr. 298/2011 der "Krankenhaus Gesellschaft Norpein-Pestfalen" auf den Schreibtisch:
Es wird darauf hingewiesen, dass in §2 der Gefahrgutbeautratenverordnung (GbV) Ausnahmen festgelegt werden, in denen die Bestellung eines Gefahrgutbeautragten nicht erforderlich ist. Relevant dafür sei die Mengenbegrenzung pro Beförderung. Es wird noch auf 1.1.3.6 ADR verwiesen.
So weit, so gut. Allerdings finde ich nun absolut nichts dazu um welche Stoffe, in welchen Mengen es sich dabei handelt.
Wer weiß da mehr?
Hardy
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm
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zunächst musst Du unterscheiden was Gefahrgut ist:
In der 1.1.3.6 ADR wird die 1000 Punkte Tabelle angezeigt, hier kannst Du sehen, in welche Beförderungskategorie dein Gefahrgut transportiert
Zitat
Quelle Wikipedia:
Als Gefahrgut (umgspr. Gefahrengut) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
- wichtige Gemeingüter,
- Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen
ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind
werden muss, mehr auch nicht. Liegst Du unter der 1000 Punkte Regel, dann brauchst Du gefahrguttechnisch nichts Weiteres beachten. In §1b der GbV sind aber noch weitere Punkte aufgeführt... Wenn all diese Punkte nicht auf Euch zutreffen, dann braucht Ihr keinen GB. Als Beispiel Whiskytransport
in Flaschen kein Gefahrgut, Whiskytransport in einen Tanklastzug gilt als Gefahrgut.Ich hänge das mal mit an:
Hier geht es um die Bestellung des GB.
Hier die Befreieung des GB
Zitat
§ 1 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
- vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.
Zitat
§ 1b Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines
Betriebes,
- deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft
beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,- wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der
UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,- die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden
Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, die gefährliche Güter lediglich empfangen oder- wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der
Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
„Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ (Sapere aude)
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Hardy
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schau mal im Anhang nach.
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Hallo,
schau mal im Anhang nach.
Oh mein Gott, das sind ja nur ein paar Nummern und gar keine Stoffbezeichnungen. Da werde ich wohl morgen wieder mit suchen anfangen müssen. Naja, so bekommt man auch den Tag rum...
Aber heute nach Feierabend am heimischen Rechner habe ich keine Lust mehr.
Hardy
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Laut Tabelle 1.1.3.6.3 sind die UN-Nummern 2814 und 2900 von der Befreiung ausgeschlossen, denn die zulässige Höchstmenge für die Befreiung beträgt genau 0.
Hierbei handelt es aber um verschickte Erreger. Von Patienten entnommene Proben haben die UN 3373 und diese Nummer tuacht in der Tabelle nicht auf. Heißt das jetzt, dass ich unbegrenzt Patientenproben verschicken kann?
Und da zu obigem auch Gewebeproben zählen, vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch, was für andere Gefahrgüter kämen denn in Frage, die ich aus dem Krankenhaus versenden könnte?
Was ist mit Zytostatika-Abfällen?
Das liest sich nämlich so, als ob wir keinen Gefahrgutbeautragten benötigen würden.
Hardy
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Interesannte Schrift zu "Beförderung gefährlicher Güter im Gesundheitsdienst"
ich weis nicht ob Du als Dozent Dr. Willecke schon hattest, aber der hat auch an der Schrift „Beförderung gefährlicher Güter im Gesundheitsdienst“ gearbeitet.
http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/TP-GF01-Gefahrguttransport__Informationen__zur__Befoerderung__gefaehrlicher__Gueter__im__Gesundheitsdienst,property=pdfDownload.pdf
Im Kaptiel 3.12 steht dort:
„Unternehmen, die gefährliche Güter lediglich empfangen, müssen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, es sei denn, dass sie darüber hinaus zum Beispiel gefährliche Güter verladen oder selbst befördern und die Befreiungstatbestände des § 1b GbV nicht zutreffen. Die Vorschriften der GbV über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über einen Wert von 1.000 Punkten liegen. In der Regel fallen jedoch die Mitgliedsbetriebe der BGW unter diese Freistellungsregelungen. Vereinfacht kann man festhalten: immer wenn Transporte ohne orangefarbene Warntafeln durchgeführt werden können, benötigt das Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten. Sofern Zweifel bestehen, ob ein Gefahrgutbeauftragter benötigt wird, kann man sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer sowie die Behörden zur Überwachung von Betrieben, wie Gewerbeaufsicht oder Ämter für Arbeitsschutz wenden.“
Bei den Nukliden übernimmt der Strahlenschutzbeauftragte im Haus die Verantwortung für den Transport, oder der Transporteur, dies ist eine Frage des Vertrages mit dem Spediteur. Ganz wichtig ist, dass bei Nukliden der Fahrer sich mit einem Beförderungsschein ausweisen kann. Das sollte immer durch die abnehmende Stelle (Nuklear- oder Strahlenmedizin) kontrolliert werden.
Bei Thema Zytostatika bin ich mir nicht sicher.
Aber die Ämter machen es sich immer einfach, und schreiben einfach das Unternehmen an. Das Unternehmen muss dann den Beweisen erbringen, dass die Vermutung des Amtes nicht stimmt. Das ist eigentlich eine Umkehr der Beweislast.
Gruß Stefan
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deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft
beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
Gelegentlich kommt in vielen Krankenhäusern auch ein nicht freigestellter Transport vor. Dies könnte z.B. sein: gebrauchte Alkohole / Xylol aus der Pathologie/Analytik; Fett-/Ölabscheiderinhalte; Entwickler/Fixierbad von Röntgenmaschinen; infektiöse Abfälle.
Zitat
wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der
UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
Bei Krankenhäusern, die z.B. mehrere Standorte besitzen, die über ein Zentrallager versorgt werden dürften die 50 Jahrestonnen auch schnell überschritten werden, denn hier werden die freigestellten Beförderungen mitgezählt!
Ich halte die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für ein Krankenhaus für durchaus sinnvoll. Man sollte hierbei auch beachten, dass z.B. diagonstische Proben, welche per "Post" verschickt werden durchaus als Luftfracht transportiert werden, mit entsprechend restriktiven Vorgaben.
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Gelegentlich kommt in vielen Krankenhäusern auch ein nicht freigestellter Transport vor. Dies könnte z.B. sein: gebrauchte Alkohole / Xylol aus der Pathologie/Analytik; Fett-/Ölabscheiderinhalte; Entwickler/Fixierbad von Röntgenmaschinen; infektiöse Abfälle.
Zitat
wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der
UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
Bei Krankenhäusern, die z.B. mehrere Standorte besitzen, die über ein Zentrallager versorgt werden dürften die 50 Jahrestonnen auch schnell überschritten werden, denn hier werden die freigestellten Beförderungen mitgezählt!
Ich halte die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für ein Krankenhaus für durchaus sinnvoll. Man sollte hierbei auch beachten, dass z.B. diagonstische Proben, welche per "Post" verschickt werden durchaus als Luftfracht transportiert werden, mit entsprechend restriktiven Vorgaben.
Wir haben keine Patho, Röntgen ist mittlerweile auf digital umgestellt. Infektiöse Abfälle sind biologische Arbeitsstoffe. Werden biologische Arbeitsstoffe den Gefahrgütern zugerechnet?
Standort haben wir nur einen.
Unsere Laborproben, die verschickt werden, werden von einem Kurierdienst ins beauftrage Labor gebracht, auch bei Schnellschnitten wird das so gehandhabt. Wo ist da die Luftfracht?
Und die Frage nach der Sinnhaftigkeit sollte auch die Kosten für einen Gefahrgutbeauftragten nicht außer acht lassen. Da sollte die eindeutige Notwendigkeit der Bestellung schon vorliegen.
Hardy
(Terry Pratchett)
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...Infektiöse Abfälle sind biologische Arbeitsstoffe. Werden biologische Arbeitsstoffe den Gefahrgütern zugerechnet?...
Bei entsprechenden Erregern durchaus, Klasse 6.2 ADR.
Unsere Laborproben, die verschickt werden, werden von einem Kurierdienst ins beauftrage Labor gebracht, auch bei Schnellschnitten wird das so gehandhabt. Wo ist da die Luftfracht?
Mag bei Euch so sein, bei uns werden schon mal Proben von Stuttgart nach Hamburg verbracht, das macht dann in der Regel kein Fahrradkurier, da kommt schon mal Luftfracht vor. Oder wenn mal wieder Vogelgrippealarm ist und Proben zum Friedlich-Loeffler-Institut müssen.
...Und die Frage nach der Sinnhaftigkeit sollte auch die Kosten für einen Gefahrgutbeauftragten nicht außer acht lassen. Da sollte die eindeutige Notwendigkeit der Bestellung schon vorliegen.
Dir sind die Bußgeldsätze im Gefahrgutrecht geläufig? Diese beginnen in der Regel ab 300.- € und gehen ganz schnell nach oben. Sofern das Haus alles ordentlich organisiert hat, kein Problem, aber je größer das Haus um so wahrscheinlicher, dass da mal was schief geht.
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nein, die Bußgeldsätze sind mir nicht geläufig. Aber wir sind ein 370-Betten Haus. Da wird eh nicht so dermaßen viel verschickt, auch nicht an Laborproben. Da werden eher die Patienten in Zentren verschickt.
Aber es sollte schon klar sein, dass wir einen benötigen und diese Frage konnte mir bisher noch niemand beantworten. Das lässt die Bereitschaft bei der Geschäftsleitung nicht gerade wachsen einen zu bestellen und in seine Ausbildung zu investieren.
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Man sollte auch daran denken, dass die am Gefahrguttransport beteiligten Personen entsprechend geschult und unterwiesen sein müssen. Wer macht das, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten gibt?
Man kann den Gefahrgutbeauftragten auch als externen Dienstleister einkaufen, somit muss man nicht eigenes Personal dafür ausbilden und bereithalten. Für den Anfang und bei relativ geringem Gefahrgutumfang halte ich dies für die beste Möglichkeit.
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