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Natalie

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1

Mittwoch, 3. August 2011, 11:53

Flucht- und Rettungs- wege

Guten Morgen zusammen!

Sind Wendeltreppen in Schulen NRW als notwendige Flucht- und Rettungs- wege zulässig?

LG Natalie

awen

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2

Mittwoch, 3. August 2011, 12:13

Hallo Natalie,

nein, in der Schulbaurichtlinie NRW steht:

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

Grüße

awen

Natalie

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3

Mittwoch, 3. August 2011, 13:44

Hallo Awen,
ok, aber in BGI 561steht:

Wendel- und Spindeltreppen sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges
nicht zulässig
.

Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann
zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere
Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen.

In Schulen und Kindertageseinrichtungen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.

Dann als einen zweiten Fluchtweg doch möglich ist?

elschwoabos

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4

Mittwoch, 3. August 2011, 14:08

In Schulen und Kindertageseinrichtungen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.

Dann als einen zweiten Fluchtweg doch möglich ist?


http://www.bau-rat.de/fileadmin/user_Dat…ulbauRL_kpl.pdf

Das ist die von awen angesprochene Baurichtlinie. Hier wird nicht in primär und sekundär unterschieden. Damit ist das nach meinem rechtsverbindlich.

Ich möchte auch wirklich nicht im Brandfall über eine Wendeltreppe evakuieren müssen, weder primär noch sekundär. Es besteht immer die Gefahr einer Panik. Und dann wird eine Wendeltreppe doch sehr leicht zur Falle. Zumal es sich um Kinder handelt.

Hardy
Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm

awen

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5

Mittwoch, 3. August 2011, 14:19

Notwendige Flucht und Rettungswege sind hiernach http://www.praevention-schule-bw.de/file…andschutz02.pdf (A 2.12) sowohl der erste als auch der zweite Rettungsweg. Danach ist die Wendeltreppe nicht zulässig.

Der Text kommt allerdings von der Unfalkasse BW, keine Ahnung ob man das in NRW auch so sieht. Eventuell das Bauamt fragen.

Grüße

awen

Natalie

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Mittwoch, 3. August 2011, 15:10

uhhh,
habe überall schon angerufen und das Ergebnis ist:
als einen zweiten Flucht- und Rettungsweg sind die Wendeltreppen zuläsig auch in der NRW Schulen, aber nur dann wenn die Baumaßen entspricht:

Die Lauflinie sollte bei Wendeltreppen:

  • mit nutzbaren Laufbreiten bis zu 100 cm in der Mitte der Laufbreite,
  • mit 100 cm überschreitenden nutzbaren Laufbreiten im Abstand von etwa 50 cm vom schmalen Stufenende
In Schulen und Kindertageseinrichtungen muss der Auftritt an der
Innenseite mindestens 23 cm und darf in 1,25 m Entfernung nicht größer
als 40 cm sein.

RaBau

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Dienstag, 9. August 2011, 11:42

Hallo Natalie,

genau aus diesem Grund kann ich aus Erfahrung - im direkten Verwandtenbereich - berichten.
Es wurden für den zweiten REttungsweg einige Kindergärten mit Rutschröhren ausgestattet. Diverse Schule haben seit 2-5 Jahren neue - zwar nicht ästhetische - aber funktionalle erste oder zweite Rettungswege an der Aussenfassade bekommen.

Gruß RaBau

Tanzderhexen

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Mittwoch, 10. August 2011, 13:52

Hallo Natalie,

schau mal hier http://www.atlantics.de/rutschen/katalog_rutschen.pdf.

Ein Kollege war bei einer Evakuierungsübung,in einem Kindergarten mit ausgestatteter Rutsche, und hat von freudigen kids berichtet.

Gruß tanzderhexen
"Vorbeugen ist besser als Heilen"
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.

T.Mattern

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Donnerstag, 11. August 2011, 10:15

Bei uns im Haus ist gerade vor einem Jahr eine Wendeltreppe aussen am Gebäute als Flucht und Rettungsweg angebaut worden. Die muss natürlich wie oben schon in einigen Kommentaren beschrieben, gewisse Anforderungen entsprechen.



Grüße aus der Pfalz

Thomas

MarcS

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Freitag, 16. September 2011, 09:41

Seht doch mal in die Schulbaurichtline NRW ..


zu finden auf der Homepage des Bauministeriums in NRW


Da bei Schulen (in NRW) der dem 2. Fluch- und Rettungsweg aus Obergeschossen immer über eine Notwendige (2.) Treppe führt (siehe 3.1 SchulbauR) - egal ob in einem Treppenraum oder nicht - muss diese Treppe auch dem Punkt 4 der SchulBauR entsprechen. Hier staht klar drin, dass diese Treppe keinen gewendelten Lauf haben darf!

3.1

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein, die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

4

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.


Flügelschraube

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11

Freitag, 4. November 2011, 00:36

Schulbaurichtlinie

Warum dürfen die Treppen nicht breiter als 2,4 m sein?

Bei den baulichen Bedingungen ist auch immer sofort das Argument "Bestandschutz" im Raum.
Die Frage ist also auch an das Erstellungsjahr geknüpft.