SIFABOARD »
Sifa Allgemein »
Arbeitsschutzfragen und Arbeitsschutzthemen »
Gefahr und Biologische Stoffe »
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 28. Juli 2011
Wohnort: Ingolstadt
Beruf: Arbeits ,-Gesundheits und Umweltschutz Manager
BG Zugehörigkeit: Elektro
Gefahrstoffschränke welcher ist richtig?
Ein Beispiel, an unserem Standort machen wir farbeindringprüfungen und dafür haben wir eine handvoll Sprühdosen. Diese sind als explosionsfähig, gesundheits bzw. umweltschädlich gekennzeichnet. Es sind ganz normale Sprühflaschen. Muss ich dafür einen Gefahrstoffschrank besorgen? Muss er eine Auffangwanne haben und auch Lüftung haben.
Wir haben auch noch zwei kaniste mit 20 Litern brennbarer, umweltgefährdende Flüssigkeit die direkt am Arbeitsplatz gelagert werden. Die stehen ganz normal im Schrank, reicht mir da eine Auffangwanne?
Woher weiss ich in solchen Situationen welcher Schrank da richtig ist. Oder ist es am besten im Zweifelsfall immer einen 90 minuten Feuerfesten Schrank zu wählen?
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 25. November 2010
Wohnort: 52525 Heinsberg
Beruf: Sifa, Fachkrankenpfleger A+I mit zehnjähriger Leitungserfahrung a.D., Pellworm-Fan.
Hobbys: Krimis in jeder Form und seit 2001 Useneter mit Leib und Seele
BG Zugehörigkeit: BGW
mein erster Blick in einem derartigen Fall gilt dem Sicherheitsdatenblatt.
Hardy
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 28. Juli 2011
Wohnort: Ingolstadt
Beruf: Arbeits ,-Gesundheits und Umweltschutz Manager
BG Zugehörigkeit: Elektro
Könnte iches eventuell irgendwie an der Lagerklasse bzw Brandklasse festmachen?
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 13. Januar 2009
Wohnort: A-Graz, NW-Hemer, RP-Trier
Beruf: Dipl. Ing., SHE Engineer, Auditor OHSAS18001
Hobbys: 103A2, Typ2 T3
BG Zugehörigkeit: AUVA, BG ETEM, BG HM
hier hilft dir voraussichtlich die TRGS 510 weiter.
Und für die Zusammenlagerung hilft das VCI-Lagerkonzept weiter.
Gruß, Niko.
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 16. September 2008
Wohnort: BW
Beruf: AL,FASI, BSB,ASM
Hobbys: Literatur,PC,Ornitologie,Chorgesang/Musik, Fußball
BG Zugehörigkeit: FBG ,BGN
als Ergänzung zu niko als Anhang ein Mustersicherheitsdatenblatt
der baua gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
in der unter Punkt 7 alles wesentliche beschrieben sein muß. Es gibt sicher noch meistens "alte" SDB aus denen es nicht so eindeutig hervorgeht.
Um die Frage des Schrankes zu klären sind detaillierte Informationen erforderlich. Die Anbieter solcher Schränke helfen Dir sicher auch weiter. Bei Bedarf einfach PN schicken.
Gruß Tanzderhexen
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 10. August 2011
Wohnort: Gernsbach
Beruf: Sicherheitstechniker
BG Zugehörigkeit: BGHM
Ok also für euch klingt das jetzt vielleicht nach ner doofen Frage aber ich weiss es wirklich nicht.
Ein Beispiel, an unserem Standort machen wir farbeindringprüfungen und dafür haben wir eine handvoll Sprühdosen. Diese sind als explosionsfähig, gesundheits bzw. umweltschädlich gekennzeichnet. Es sind ganz normale Sprühflaschen. Muss ich dafür einen Gefahrstoffschrank besorgen? Muss er eine Auffangwanne haben und auch Lüftung haben.
Wir haben auch noch zwei kaniste mit 20 Litern brennbarer, umweltgefährdende Flüssigkeit die direkt am Arbeitsplatz gelagert werden. Die stehen ganz normal im Schrank, reicht mir da eine Auffangwanne?
Woher weiss ich in solchen Situationen welcher Schrank da richtig ist. Oder ist es am besten im Zweifelsfall immer einen 90 minuten Feuerfesten Schrank zu wählen?![]()
Hallo aba2304,
dumme Fragen gibt es nicht. Es gibt nur dumme Antworten
. Wir stehen momentan vor der gleichen Fragestellung. Grundlage ist wie schon genannt wurde die TRGS 510.Hier ist in deinem Fall der Anhang 9 maßgebend (Kleinmengenregelung bei <50 kg gelagerten Gefahrstoffen). Bei mehr als 5 l Gefahrstoffen ist ein Stahlschrank mit Auffangwanne erforderlich. Bei der Lagerung von Gefahrstoffmengen > 20 l ist ein Gefahrstoffschrank vorzusehen.
Wichtig sind die Begriffe aktive und passive Lagerung. Aktive Lagerung wäre das Be-, Um- und Abfüllen von Gefahrstoffen im Schrank oder in unmittelbarer Nähe
"Aufbewahrung in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Aufbewahrung als Entnahme– oder Sammelbehälter oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden."
Passive Lagerung wäre "Aufbewahrung in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Aufbewahrung weder befüllt noch geleert oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden."
Davon abhängig sind Maßnahmen zu treffen was die Absaugung angeht (wird häufig vergessen!) und Ausweisung ggf. der Ex-Schutz-Zonen (Ex-Schutz-Dokument nicht vergessen). Auch die Frage der Erdung eines Schrankes ist zu klären.
Bei uns gilt im übrigen die Regelung, dass nicht mehr als der Tagesbedarf eines Stoffes am Arbeitsplatz gelagert werden darf (Notwendige Menge zur Fortführung der Arbeit).
Wenn ihr also deutlich weniger als die genannten 20 Liter täglich verbraucht, wäre dies bei uns so nicht zulässig.
Außerdem ist für den Schrank eine Betriebsanweisung zu erstellen und ein Sicherheitsschrank auch jährlich zu prüfen.
Da ich den Begriff "Handvoll" nicht exakt interpretieren kann hier nur der Hinweis, dass in einem Gefahrstoff- (Sicherheits-)schrank nicht mehr als 50 Druckgaspackungen (unabhängig vom Inhalt) gelagert werden dürfen.
Hoffe, das hilft dir etwas weiter.
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 25. Juni 2007
Wohnort: Niederkrüchten
Beruf: Gärtnermeister
Hobbys: Haus und Garten
BG Zugehörigkeit: GBG
Maximale Lagermenge von Druckgaspackungen
Zitat
"Da ich den Begriff "Handvoll" nicht exakt interpretieren kann hier nur der
Hinweis, dass in einem Gefahrstoff- (Sicherheits-)schrank nicht mehr
als 50 Druckgaspackungen (unabhängig vom Inhalt) gelagert werden dürfen."
Woher nimmst du das Wissen mit der maximalen Lagermenge von Druckgaspackungen in einem Gefahrstoffschrank.
Bisher habe ich immer nur von einer maximalen Legermenge im Gefahrstoffschrank von 1000 Litern gehört und gelesen.
Gruß Leo
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 10. August 2011
Wohnort: Gernsbach
Beruf: Sicherheitstechniker
BG Zugehörigkeit: BGHM
steht in der TRGS 510, Anlage 9:
Anlage 9 zu TRGS 510:
Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)
1 Allgemeines
(5) Für Aerosolpackungen, gekennzeichnet nach CLP-Verordnung mit H222 oder H223, und Druckgaskartuschen, gekennzeichnet H220 oder H221, gilt diese Kleinmengenregelung bis 50 Dosen, maximal bis zu einer Gesamtnettomasse von 50 kg.
H220 Extrem entzündbares Gas.
H221 Entzündbares Gas.
H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H223 Entzündbares Aerosol.
Gruß
Astrovoyager
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 25. Juni 2007
Wohnort: Niederkrüchten
Beruf: Gärtnermeister
Hobbys: Haus und Garten
BG Zugehörigkeit: GBG
Gefahrstoffschrank
die Kleinmengenregelung hatte ich nicht gemeint, sondern die Lagerung von Aerosolverpackungen in einem Gefahrstoffschrank mit bzw. ohne Lüftung.
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 10. August 2011
Wohnort: Gernsbach
Beruf: Sicherheitstechniker
BG Zugehörigkeit: BGHM
die Frage ist nicht so einfach zu beantworten und lässt sich nur durch die Interpretation weiterer Abschnitte erklären.
Wie geschrieben der zuvor genannte 1. Abschnitt
Dazu im 2. Abschnitt, Absatz 5 und 6:
von mindestens 15 Minuten (Anlage 3 dieser TRGS) wird empfohlen.
notwendig.
Also ab > 25 Liter Sicherheitsschrank nach EN 14470-1, gleichzeitig maximal 50 Stück Aerosolpackungen / Druckgaskartuschen.
Dieser Sachverhalt wurde mir in verschiedenen Fachvorträgen so geschildert. Sofern hierzu andere begründete Meinungen vorhanden sind, nehme ich diese gerne auf.
Was die Belüftung angeht, ist die Anlage 3 der TRGS zu Rate zu ziehen. Von der Lüftung (mit oder ohne) sind auch die Maßnahmen des Ex-Schutzes betroffen.
Da dies aber nicht mein Spezialgebiet ist, kann ich dazu aber keine fachlichen Hinweise geben.
Gruß
Astrovoyager
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 28. Juli 2011
Wohnort: Ingolstadt
Beruf: Arbeits ,-Gesundheits und Umweltschutz Manager
BG Zugehörigkeit: Elektro
damit wäre meine Frage eigentlich schon beantwortet. Unser Lagervolumen am Arbeitsplatz beträgt weniger als 5L an geschäftigen Tagen auch mal kurz mehr als 5L von daher würde es für uns reichen wenn wir einen einfachen Sicherheitsschrank von allen Gefahrenquellen weitweg platzieren.
Dazu viel mir auf das auch in anlage 9 unter Abschnitt 8 steht das giftige, sehr giftige, kreberzeigende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe unter Verschluss gehalten werdne müssen. Ich interpretiere das so das dann jeder Stoff für sich, in einem abschliessbaren Gefahrstoffschrank sein müssen?
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 10. August 2011
Wohnort: Gernsbach
Beruf: Sicherheitstechniker
BG Zugehörigkeit: BGHM
nein, die können m. E. ruhig zusammen gelagert werden, sofern kein explizites Zusammenlagerungsverbot besteht (z. B. brandfördernde Stoffe und entzündliche Stoffe). Sie dürfen eben nicht frei zugänglich sein.
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 18. Juni 2009
Wohnort: Rhein-Main Gebiet
Beruf: Chemieingenieur, SiFa
Hobbys: Weltfrieden
BG Zugehörigkeit: RCI
Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Giftstoffen in einem Sicherheitsschrank erlaubt?
ich muss hier nochmal nachfragen, da ich auch vor dieser Frage stehe.
Die Kollegen möchten im Labor einen Sicherheitsschrank T90 (nach DIN EN 14470-1) einsetzen und dort mehrere Behälter mit max. 2 Liter brennbaren Flüssigkeiten einlagern. Gleichzeitig sollen aber auch Kleinstmengen (Grammbereich) an Giftstoffen (z.B. DMF) eingelagert werden. Ich lese ständig (TRbF 20, TRGS 510 und TRGS 514), dass brennbare Flüssigkeiten nicht mit "nicht brennbaren Giftstoffen" zusammengelagert werden dürfen. Ich habe aber die Vermutung, dass dies nur auf "große" Läger zutrifft. In meinem Fall geht es aber um kleine Mengen. Hat da jemand Erfahrung und könnte mir einen Textstelle geben wo man das nachlesen kann.
Angenommen es wäre verboten. Was ist dann z.B. wenn ich Methanol (brennbar und giftig) dort einlagere. Dürfte ich dann giftige mit brennbare Flüssigkeiten zusammenlagern??
Fragen über Fragen
Gruß und danke
MisterSafety
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 21. November 2011
Wohnort: Stuttgart
Beruf: Umweltschutztechniker, Gefahrstoffel.
Hobbys: Computer.
BG Zugehörigkeit: UKBW
...Die Kollegen möchten im Labor einen Sicherheitsschrank T90 (nach DIN EN 14470-1) einsetzen und dort mehrere Behälter mit max. 2 Liter brennbaren Flüssigkeiten einlagern. Gleichzeitig sollen aber auch Kleinstmengen (Grammbereich) an Giftstoffen (z.B. DMF) eingelagert werden.
...Ich lese ständig (TRbF 20, TRGS 510 und TRGS 514), dass brennbare Flüssigkeiten nicht mit "nicht brennbaren Giftstoffen" zusammengelagert werden dürfen. Ich habe aber die Vermutung, dass dies nur auf "große" Läger zutrifft. In meinem Fall geht es aber um kleine Mengen. Hat da jemand Erfahrung und könnte mir einen Textstelle geben wo man das nachlesen kann.
Wirf mal einen Blick in die Tabelle 1 der TRGS 510, siehe da, viele der Regelungen gelten erst ab 200 kg. Überschreitet man diese, sind die Regelungen verbindlich, bleibt man darunter muss man adäquate Maßnahmen ergreifen, die im schlechtesten Fall eben diese Regelungen wieder in Kraft setzen.
Jetzt noch zur Zusammenlagerung: Unter der Anlage 5 der TRGS 510 findet sich ein Zuordenschema für die Lagerklasse. Bei brennbaren Flüssigkeiten, egal ob giftig oder nicht, landet man immer in LGK 3. DMF als brennbare giftige Flüssigkeit gehört somit in LGK 3. Entsprechend der Tabelle 2 der TRGS 510 darf zu LGK 3 die LGK 3 zugelagert werden, ohne Beschränkungen.
Bei (sehr) giftigen, brennbaren Feststoffen landet man in LGK 6.1A bzw. 6.1C und auch damit ist eine Zusammenlagerung mit LGK 3 ohne Einschränkungen erlaubt.
Ist ein Stoff akut sehr giftig, aber nicht brennbar, so landet man in LGK 6.1B. Hier ist eine Zusammenlagerung mit LGK 3 verboten. Es macht ja auch keinen Sinn, diesen Stoff in einen Sicherheitsschrank zu stellen.
Ist der Stoff akut giftig und nicht brennbar, landet man in LGK 6.1 D. Da gibt es eine Einschränkung in der Zusammenlagerung mit LGK 3, die lautet: "Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefahenerhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden." Ob nun eine Gefährdungserhöhung eintritt ist der Gefährdungsbeurteilung zu entnehmen. Allerdings halte ich auch hier eine Lagerung des giftigen Stoffes im Sicherheitsschrank für überflüssig.
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 12. Januar 2012
Wohnort: Lindau
Beruf: HSE Manager
BG Zugehörigkeit: BGHM
Frage 1: Was wird tatsächlich geprüft?
Frage 2: Wie wird eigentlich die Lüftung des Schranks bestimmt? Natürlich Lüftung über die oberen Auslässe oder eine technische Lösung und warum keine untere weil Dämpfe immer schwerer sind?
Frage 3: Wann ist eine Erdung/Potentialausgleich nötig?
Keine Sorge da kommen noch ein Haufen Fragen zu meinem absoluten Nicht-Lieblingsthema ;-)
Timo
Benutzerinformationen überspringen
Registrierungsdatum: 21. November 2011
Wohnort: Stuttgart
Beruf: Umweltschutztechniker, Gefahrstoffel.
Hobbys: Computer.
BG Zugehörigkeit: UKBW
Themenerweiterung: Sicherheitsschränke nach 14...-1 und seine nötigen Prüfungen nach ArbStättV $4
Frage 1: Was wird tatsächlich geprüft?
Sichtprüfung auf Mängel. Schließt die Tür usw.
Bei feststellbarer Tür wird dann noch die themische Auslösung überprüft. Was, wann und wie zu prüfen ist, müsste man der Bedienungsanleitung des Sicherheitsschrankes entnehmen können.
Frage 2: Wie wird eigentlich die Lüftung des Schranks bestimmt? Natürlich Lüftung über die oberen Auslässe oder eine technische Lösung und warum keine untere weil Dämpfe immer schwerer sind?
Ich gehe einmal von einem abgesaugten Schrank aus. Dieser wird in der Regel nach oben abgesaugt, aber im Schrankinneren befinden sich die Ansaugöffnungen unten => die unten im Schrank befindlichen Dämpfe werden hier abgesaugt. Prüfung über den Abluftvolumenstrom im Abluftkanal.
Frage 3: Wann ist eine Erdung/Potentialausgleich nötig?
Potentialausgleich würde ich bei einem Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten immer vorsehen.
Ähnliche Themen
-
Gefahr und Biologische Stoffe »-
[Frage] Erfahrung mit DIBAC und der Erstellung von SDB
(11. Juli 2011, 15:14)
-
Betriebsanweisungen »-
[Frage] BA Gefahrstoffschrank Sicherheitsschrank
(21. Juni 2011, 14:10)
-
Gefahr und Biologische Stoffe »-
[Frage] Lagerung von Kraftstoffen
(7. Oktober 2010, 14:14)
-
Gefahr und Biologische Stoffe »-
[Frage] Wasserstoff als Abgas
(12. März 2008, 15:41)
-
Praktikumsarbeiten ! »-
[Gelöst] Praktikumsarbeit über Batterieladestationen und Gefahrstoffschränke
(23. Januar 2008, 21:34)




